Bundesrat

Länder: Aufrufe zur Vernichtung Israels sollen strafbar werden

Blick ins Plenum des Bundesrats Foto: picture alliance / dts-Agentur

Der Bundesrat hat am Freitag mehrheitlich einem Vorschlag Hessens zugestimmt, mit dem das Strafgesetzbuch geändert und die Leugnung des Existenzrechts Israels unter Strafe gestellt werden soll. Wie die einzelnen Landesregierungen votierten, wurde nicht festgehalten.

Hessens Ministerpräsident Boris Rhein (CDU) erklärte nach der Sitzung: »Wer jüdisches Leben angreift, greift unsere freiheitliche Ordnung an.« Der hessische Gesetzentwurf, der noch vom Bundestag beraten und gebilligt werden muss, sei »ein Signal an alle Jüdinnen und Juden in unserem Land: Der Staat schaut nicht weg. Wir stehen an eurer Seite«, so Rhein.

Bislang sind Aufrufe zur Vernichtung Israels nicht per se strafbar. Entsprechende Parolen können nur dann sanktioniert werden, wenn sie die Billigung von Straftaten enthalten oder anderweitig strafrechtlich relevante Aussagen enthalten. Derzeit in Betracht kommende Strafvorschriften wie Volksverhetzung, die Billigung von Straftaten oder das Verwenden von Kennzeichen terroristischer Organisationen seien nur in Einzelfällen einschlägig und nicht ausreichend, heißt es in der Begründung zum Gesetzentwurf.

Die Existenz des Staates Israel hänge unauflöslich mit dem Zweiten Weltkrieg und dem Holocaust zusammen, stellte der Bundesrat in seinem Beschluss fest. Deswegen sei die Leugnung des Existenzrechts im Ergebnis eine Relativierung nicht nur der Schoa, sondern auch eine Missachtung der grundgesetzlichen Ordnung, die wiederum eine Antwort auf die Gewalt- und Willkürherrschaft des Nationalsozialismus sei.

Zusatz zum Volksverhetzungsparagrafen des Strafgesetzbuches

Konkret soll der Paragraf 130 des Strafgesetzbuches durch einen neuen Absatz ergänzt werden. Dieser soll nach dem Willen des Bundesrates künftig wie folgt lauten: »Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, die Bereitschaft zu antisemitischen Gewalt- oder Willkürmaßnahmen zu fördern, öffentlich oder in einer Versammlung das Existenzrecht des Staates Israel leugnet oder zur Beseitigung des Staates Israel aufruft.« Damit würde nicht automatisch jede Leugnung des Existenzrechts kriminalisiert.

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Hessens Justizminister Christian Heinz (CDU) sagte in der Bundesratssitzung, der Gesetzentwurf richte sich nicht gegen die Meinungsfreiheit. Er verbiete auch nicht Kritik an der israelischen Regierung oder richte sich gegen eine friedliche Lösung des Nahostkonflikts. Er sei aber »rechtlich geboten und auch politisch notwendig«. Es sei nun an der Zeit, vom »Man-müsste-mal« zum Handeln überzugehen, so Heinz. »Wer heute die Aufzüge erlebt, in denen die Auslöschung Israels und schlimmster Judenhass propagiert wird, erwartet zu Recht einen handlungsfähigen Rechtsstaat.«

Verfassungsrechtliche Bedenken

Dennoch haben Juristen Bedenken, dass die Strafrechtsänderung mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat nämlich klargestellt, dass gemäß Artikel 5 des Grundgesetzes bestimmte Meinungen nicht verboten werden dürfen, sondern die Meinungsfreiheit nur durch allgemeine Gesetze eingeschränkt werden darf.

Die einzige Ausnahme bildet bislang die »Wunsiedel«-Entscheidung der Karlsruher Richter aus dem Jahr 2009: Darin wurde festgestellt, dass das öffentliche Gutheißen der NS-Herrschaft verboten werden darf, wie es der Paragraf 130 des Strafgesetzbuches tut, obwohl es sich dabei nicht um ein allgemeines Gesetz handelt. Ob die Wunsiedel-Entscheidung mit Blick auf die Leugnung des Existenzrechts Israels anwendbar ist, ist unter Strafrechtlern jedoch umstritten.

Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages hatten im Mai in einem Gutachten festgehalten, dass ihrer Ansicht nach der Gesetzentwurf ein »Sonderrecht gegen eine konkrete Meinung« darstellt und »grundsätzlich nicht mit der Meinungsfreiheit aus Artikel 5 des Grundgesetzes vereinbar« sei. Zudem äußerten die Dienste Zweifel, dass die Argumentation aus der Wunsiedel-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf diesen Fall übertragbar sei.

Der vom Bundesrat beschlossene Gesetzentwurf wird nun der Bundesregierung zugeleitet. Die muss ihn binnen sechs Wochen mit einer Stellungnahme versehen an den Bundestag übermitteln. Allerdings ist es eher selten, dass die Abgeordneten einen Vorschlag der Länderkammer annehmen. Der Bundesrat hat zwar ein Initiativrecht, die Hoheit über die Gesetzgebung liegt aber beim Bundestag.

Wahrscheinlicher ist, dass die Bundesregierung nun einen eigenen Vorschlag vorlegt. Ob es dazu kommt, ist aber noch nicht sicher. Im Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD heißt es eher vage: »Wir wollen Terrorismus, Antisemitismus, Hass und Hetze noch intensiver bekämpfen und dazu insbesondere den Tatbestand der Volksverhetzung verschärfen.«

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