Justiz

Israel-Kritik mit Swastika und Davidstern? Könnte durchgehen

In Ramallah hält ein Hamas-Anhänger ein Schild hoch, auf dem Davidstern und Hakenkreuz gleichgesetzt werden Foto: picture alliance / dpa

Darf man in Deutschland das Hakenkreuz zum Zwecke des politischen Meinungskampfes verwenden? Eigentlich nicht.

Darf man das Nazi-Symbol mit einem Davidstern verbinden und so bildhaft Israel, den einzigen jüdischen Staat, auf eine Stufe stellen mit einem Regime, das sechs Millionen Juden auf dem Gewissen hat? Ja, darf man. Zumindest, wenn man der Argumentation des Pfälzischen Oberlandesgerichts in Zweibrücken folgt.

Das hob nämlich Ende Juni die Verurteilung einer Frau auf, die auf Instagram das Handeln der Nationalsozialisten mit dem Israels in Gaza gleichgesetzt und einen Davidstern und ein Hakenkreuz miteinander verwoben hatte. Die Frau hatte ihren Post nur drei Wochen nach dem Hamas-Massaker vom 7. Oktober 2023 veröffentlicht. Ihre unzweideutige Botschaft: Israel massakriert die Palästinenser in Gaza genauso brutal wie einst die Nationalsozialisten die Juden. Das Amtsgericht Ludwigshafen hatte die Frau wegen unerlaubter Verwendung des Kennzeichens der NSDAP zu einer Geldstrafe verurteilt.

Doch die Revisionsinstanz kam zu einer ganz anderen Bewertung des Falls und verwarf das Urteil der Vorinstanz. Weder sahen die Zweibrücker Richter in dem Instagram-Post einen Verstoß gegen das Verbot, Symbole von verfassungswidrigen Organisationen öffentlich zu verwenden, noch erkannten sie einen Verstoß gegen den § 130 des Strafgesetzbuches (»Volksverhetzung«). Von der Darstellung des Hakenkreuzes gehe keine Werbewirkung für die Ideen der Nazis aus, heißt es zur Begründung.

Höchstrichterliche Entscheidung 2007

Der Bundesgerichtshof hatte zwar schon 2007 klargestellt, dass § 86a StGB nicht rein am Wortlaut ausgelegt dürfe, sondern immer der Schutzzweck der Norm in Betracht gezogen werden muss. Sofern es für einen Betrachter offenkundig und eindeutig sei, dass ein Symbol die Gegnerschaft zum Nationalsozialismus ausdrücke, beispielsweise, indem das Hakenkreuz durchgestrichen ist oder in einen Mülleimer geworfen wird, liege keine strafbare Handlung vor, urteilten die obersten Richter damals.

Allerdings machten die Bundesrichter auch deutlich, dass mit § 86a StGB generell die Verwendung von Kennzeichen verbotener verfassungsfeindlicher Organisationen verhindert werden soll -ungeachtet der im Einzelfall verfolgten Absichten. Ein Ziel des Verbotes sei es, solche Symbole »aus dem Bild des politischen Lebens in der Bundesrepublik grundsätzlich zu verbannen«.

Es sei legitim, so der BGH, zu verhindern, dass das Hakenkreuz dereinst wieder von den Verfechtern der politischen Ziele der Nazis missbraucht werden könne. Das höchstrichterliche Grundsatzurteil war also kein plötzlicher Freibrief für die öffentliche Verwendung des Hakenkreuzes. Es war vielmehr ein Plädoyer für die Überprüfung im Einzelfall. Die Verwendung von Hakenkreuzen oder auch Nazi-Slogans und -Abzeichen bleiben nicht nur Rechtsextremisten und Hitler-Verehrern untersagt. Das Verbot gilt – von Ausnahmen wie den Bereichen Kunst, Erziehung und Wissenschaft abgesehen – grundsätzlich für alle in Deutschland lebenden Personen.

Doch das Pfälzische Oberlandesgericht zeigte sich nachsichtig mit der Angeklagten – und gab dem Recht auf freie Meinungsäußerung den Vorrang vor dem Strafrecht. Zwar erkannten die Richter ausdrücklich an, dass die Verwendung von Hakenkreuzen und ähnlichen Symbolen nach dem BGH-Urteil nicht gestattet sei, wenn sie lediglich zwecks Kritik am Handeln von Regierungen erfolge und nicht als Ausdruck einer Gegnerschaft zum Nationalsozialismus. Zudem müsse sich »die gegnerische Zielrichtung bereits aus dem Aussagegehalt der Darstellung selbst ergeben«. Eine Straffreiheit sei deswegen nur dann gerechtfertigt, »wenn die Gegnerschaft sich eindeutig und offenkundig ergibt und ein Beobachter sie somit auf Anhieb zu erkennen vermag«. Und genau das bejahte das Gericht im vorliegenden Fall.

Schließlich würden Verfechter jener politischen Ziele, für die das Hakenkreuz stehe, die Swastika niemals in dieser Form zeigen. Ein Zeichen, das Davidstern und Hakenkreuz gleichrangig verbinde oder gleichsetze, sei schlechthin »undenkbar«. Mit anderen Worten: Ein echter Nazi würde niemals dieses Logo mit dem von ihm verhassten Symbol des Judentums verbinden.

Hakenkreuz bedeutet nicht automatisch Identifizierung mit NS-Ideologie

Doch die Richter gingen noch einen Schritt weiter. Eine mit der israelischen Flagge verschmolzene Fahne der NSDAP vermittle »bereits aus sich heraus eine auf Anhieb zu erkennende Distanzierung vom Nationalsozialismus und der nationalsozialistischen Ideologie«.

Die Ablehnung des Nazi-Symbols und des zugrundeliegenden Gedankengutes erschließe sich »in eindeutiger Weise bereits in der Gestaltung der Darstellung«. Das Hakenkreuz werde nicht isoliert dargestellt, sondern »gestalterisch mit dem Davidstern untrennbar verknüpft und durch die Verschmelzung überdies inhaltlich – und damit auch hinsichtlich der durch das Kennzeichen symbolisierten Methoden – mit diesem gleichgesetzt ist«.

Die bildliche Darstellung zeichne sich durch ihren »mahnenden Charakter« aus. Die »offensichtliche Distanzierung von der Ideologie des Nationalsozialismus« ergebe sich aus der »überzeichneten Illustration der Erschießung wehrloser, eingekesselter Menschen« in dem Post der Angeklagten. Mit dieser Gleichsetzung manifestiere sich eine »offensichtliche Gegnerschaft« der Angeklagten zum Nationalsozialismus. Auch der »plakativ in Großbuchstaben geschriebene« Hashtag »FREEPALESTINE« stütze diese Vermutung, behaupteten die Zweibrücker Richter. Selbst ein der englischen Sprache nicht mächtiger Betrachter könne dies »unmissverständlich nachvollziehen«, so das Gericht.

Der ebenfalls auf Englisch verfasste Text der Tabelle entfalte hingegen »zur Beurteilung der Strafbarkeit aufgrund der gestalterischen Offenkundigkeit der Ablehnung der dem Kennzeichen unterliegenden Ideologie keine eigene Relevanz«, wie die Urteilsbegründung es im juristischen Kauderwelsch formuliert. Weil der Nahost-Konflikt mittlerweile »thematisch in der Mitte der Gesellschaft angekommen« sei, sei zudem von »einer gewissen Informiertheit auch eines neutralen Betrachters auszugehen«, so die Richter. Weitere textliche Erklärungen im Post seien nicht erforderlich gewesen.

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Doch das Oberlandesgericht prüfte das Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen nicht nur mit Blick auf die Verwendung von Kennzeichen verbotener Organisationen. Es schaute auch, ob es sich bei dem Instagram-Post der Angeklagten um den Tatbestand der Volksverhetzung (§ 130 StGB) handelte. Auch hier war das Ergebnis eindeutig: »Der vorliegende Post soll offensichtlich Kritik am Staat Israel sowie dessen militärischem Vorgehen üben und richtet sich nicht an die Bevölkerungsgruppe der Israeliten oder der Juden«, befanden die Richter.

Dadurch würden aber weder in Deutschland lebende Israelis als Gruppe noch Teile der deutschen Bevölkerung angegriffen, die sich Israel besonders verbunden fühlten. Auch eine Verharmlosung der nationalsozialistischen Verbrechen an den Juden liege nicht vor. »Die Meinungsfreiheit findet erst dann ihre Grenzen im Strafrecht, wenn die Äußerungen in einen unfriedlichen Charakter umschlagen«, betonte das OLG in seinem Urteil vom 24. Juni.

Die Gleichsetzung von Gaza-Krieg und Holocaust bagatellisiere nicht die von den Nazis begangenen Verbrechen am jüdischen Volk. Die Kritik sei zwar scharf, aber zulässig, weil der Instagram-Post »offensichtlich nicht geeignet« sei, den öffentlichen Frieden zu stören, wie § 130 StGB für eine Verurteilung verlange. Der Post enthalte keine Appelle zum Rechtsbruch und stelle auch keine Einschüchterung Dritter dar.

Kritik von jüdischen Verbänden

Elio Adler, Gründer und Vorsitzender der WerteInitiative, zeigte sich in einer Reaktion auf das Urteil konsterniert. »Es irritiert, wenn ein Gericht eine Argumentation wählt, die mit dem vom Bundestag anerkannten Verständnis von israelbezogenem Antisemitismus kaum vereinbar ist. Andernfalls entstehen zwei widersprüchliche Maßstäbe im staatlichen Umgang mit Antisemitismus.«

Den Richtern warf er vor, mit ihrer Interpretation des Strafrechts die »Grenze des im öffentlichen Diskurs Akzeptablen« weiter zu verschieben. Denn wer Israel mit dem NS-Regime gleichsetze, erkläre so den Kampf gegen den jüdischen Staat zur vermeintlich demokratischen Pflicht. Diese Logik befeuere wiederum »eine antisemitische Radikalisierung, die in den Kriminalstatistiken jährlich neue Rekorde erreicht, und erhöht die Gefahr für Jüdinnen und Juden in Deutschland«, so die WerteInitiative.

Das Urteil von Zweibrücken, das erst jetzt einer breiteren Öffentlichkeit bekannt wurde, wird noch für Gesprächsstoff sorgen. Es könnte auch die Diskussion um eine Strafrechtsverschärfung befeuern, was Hetze gegen Israel angeht. Denn so offensichtlich, wie ihn das Oberlandesgericht entschieden hat, ist der Fall für viele Juristen nicht.

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