Seit dem AfD-Wahlerfolg in Sachsen-Anhalt erhält ein noch nie angewendeter Passus des Grundgesetzes große Aufmerksamkeit: Der in Artikel 37 geregelte Bundeszwang behandelt die Situation, dass ein Bundesland Vorgaben des Grundgesetzes oder aus Bundesgesetzen missachtet.
»In solchen Fällen kann der Bund die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um ein Land zur Erfüllung dieser Pflichten anzuhalten«, sagte der Staatsrechtler Heiko Meiertöns dem Evangelischen Pressedienst (epd) in Berlin. Er halte es »nicht für abwegig«, dass es tatsächlich dazu komme.
Als ein mögliches Beispiel nannte Meiertöns, dass in Sachsen-Anhalt ein AfD-Innenminister den Landesverfassungsschutz anweisen könnte, die Partei nicht mehr zu beobachten oder nicht mehr als rechtsextrem einzustufen. »Darin läge eine Verletzung des Bundesverfassungsschutzgesetzes.« Auch die angekündigten »Sonderklassen« für Kinder von Asylbewerbern könnten ein Fall für die Anwendung des Bundeszwangs sein, sagte Meiertöns, der an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung lehrt.
Land müsste Gelegenheit zur Stellungnahme bekommen
Das Bundeskabinett müsste zunächst eine Pflichtverletzung nach Artikel 37 formal feststellen. Nur wenn auch der Bundesrat mehrheitlich zustimme, könne das Verfahren weitergehen, erläuterte Meitertöns. Das betreffende Land müsse Gelegenheit zur Stellungnahme bekommen, »außer in ganz eiligen Fällen«.
Danach könnte die Bundesregierung handeln. »Das Harmloseste wäre wohl, den zuständigen Stellen im Land eine Weisung zu erteilen«, sagte Meiertöns. Auch eine sogenannte Ersatzvornahme sei möglich - »das bedeutet, der Bund macht etwas, was eigentlich das Land tun müsste«. Außerdem könne der Bund einen Beauftragten oder eine Beauftragte entsenden, um »in einer Behörde oder sogar einem Landesministerium die Einhaltung von Bundesrecht durchzusetzen«.
»Irreversible Maßnahmen sind nicht erlaubt«
Die gewählten Maßnahmen dürften aber »keinen Strafcharakter« haben, führte der Jurist aus. »Auch irreversible Maßnahmen sind nicht erlaubt, zum Beispiel eine Änderung der Landesverfassung oder eine Auflösung des Bundeslandes.«
Zur Wahrscheinlichkeit, dass es tatsächlich zur Anwendung des Bundeszwangs kommen wird, sagte Meiertöns, die AfD-Programmatik laufe »an verschiedenen Stellen nahezu zwangsläufig auf eine Verletzung von Bundesgesetzen und auch von Verpflichtungen aus dem Grundgesetz hinaus«. Daher sei die »Kraftprobe des Landes mit dem Bund« kein abwegiges Szenario.
»Ich sage es mal so: Im Bundesinnenministerium würde ich jetzt schon mal die Verfügung vorschreiben, ohne genau zu wissen, wie denn die Pflichtverletzung aussieht.« Gerade weil es bisher nie zur Anwendung des Bundeszwangs kam, würde die Sache »ganz sicher« vor dem Bundesverfassungsgericht landen, fügte Meiertöns hinzu. epd