Justiz

Meinungsfreiheit ist kein Freibrief: Zur Leugnung des Existenzrechts Israels

Das Recht auf freie Meinungsäußerung ist ein elementarer Bestandteil unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung und aus unserem täglichen Leben nicht wegzudenken. Von diesem in Art. 5 (1) GG verfassungsmäßig garantiertem Recht sind nicht nur vermeintlich richtige und kluge Meinungsäußerungen umfasst. Auch die noch so dümmste und evident abwegig erscheinende Meinungsäußerung ist erlaubt und in einer demokratischen Gesellschaft zu dulden.

Doch auch unser Grundgesetz kennt keine schrankenlosen Rechte. Geht es um Meinungsäußerungsfreiheit, so unterliegt diese nach Art. 5 (2) GG bereits gesetzlichen Schranken sowie insbesondere der Abwägung Grundrechte Dritter, insbesondere wenn es um das ebenfalls verfassungsmäßig in Art. 1 (1) GG garantierte Recht auf Menschenwürde geht.

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Zu Recht darf hinterfragt werden, aus welchen Gründen die Leugnung des Existenzrechtes eines bestimmten Staates, wie dem des Staates Israel, unter Strafe gestellt werden soll. Der Teufel steckt, wie so häufig, im Detail: Bei der Diskussion um diese Frage geht es nicht um die Befürwortung oder Negierung der Gründung eines Staates, sondern um den 1948 bereits gegründeten Staat Israel, international anerkannt, Mitglied bei den UN und der Staatengemeinschaft mit einer Bevölkerung von fast 10 Millionen Menschen, davon 8 Millionen Juden und damit mehr als die Hälfte der jüdischen Weltbevölkerung.

Wer heute das Existenzrecht des Staates Israel leugnet, will gerade nicht Teil einer politisch-völkerrechtlichen Diskussion sein, sondern verfolgt schlichtweg ein einziges Ziel: die Abschaffung des bereits existierenden, einzigen jüdischen Staates Israel. Dass sich Israel, Heimstätte aller verfolgten Juden seit dem Holocaust, nicht einfach selbst abwickeln und die Schlüssel an Mahmoud Abbas übergeben wird, liegt auf der Hand und ist den Protagonisten dieser sogenannten Meinungsäußerung wohlbekannt. Sie wollen die gewaltsame Abschaffung und Zerstörung des Staates Israel und zwar nicht trotz des Umstandes seines Charakters als jüdische Heimstätte, sondern gerade deswegen.

Die Leugner des Existenzrechtes des Staates Israel verfolgen damit ein einziges Ziel: die Vollendung des Holocaust.

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Sie diskutieren bei keinem anderen existenten Nationalstaat außer bei dem jüdischen dessen Recht, zu existieren und fordern dessen Abschaffung. Die Leugner des Existenzrechtes negieren in Wirklichkeit das Recht auf Existenz des jüdischen Volkes schlechthin, nie und nirgendwo. Sie perpetuieren damit die typische antisemitische Agitation über den nirgendwo hingehörenden Juden, der überall lediglich geduldet wird und sich mit schädlicher Wirkung in die Belange seines »Gastlandes« oder beim Staat Israel in die der Weltgemeinschaft einmischt.

Wenn wir daher in der Bundesrepublik bereits strafrechtlich die Leugnung des Holocaust sanktionieren (§ 130 StGB), so wäre es nur konsequent, auch die Forderung nach der Vollendung des Holocaust oder der Herbeiführung eines neuen Holocaust unter Strafe zu stellen. Diese Einschränkung der Meinungsfreiheit kann, im Hinblick auf die immer wieder angeführte historische Verantwortung der Bundesrepublik für die deutsch-jüdische Vergangenheit muss unsere Gesellschaft ertragen und verkraften.

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Auch die Billigung von Straftaten, so sie den öffentlichen Frieden gefährdet, schränkt bereits die Meinungsfreiheit in der Bundesrepublik ein, § 140 StGB.

Verfassungsrechtliche Bedenken für die Einführung der Strafbarkeit der Negierung des Existenzrechtes des Staates Israel bestehen daher nicht, insbesondere dann nicht, wenn sie als Korrektiv an die Gefährdung des öffentlichen Friedens gekoppelt wird.

Der Autor ist Jurist und lebt in Berlin.

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