Der Zentralrat der Juden drängt die Bundesregierung, dem Bundesrat zu folgen und die Leugnung des Existenzrechts Israels unter Strafe zu stellen. Solche Äußerungen dürften nicht juristisch folgenlos bleiben, sagte Zentralratspräsident Josef Schuster der Deutschen Presse-Agentur.
»Die Forderung nach der Zerstörung des jüdischen Staates Israel - denn um nichts anderes geht es, wenn von der ›Leugnung des Existenzrechts‹ gesprochen wird - hat sich insbesondere seit dem 7. Oktober 2023 immer stärker zum Einfallstor für antisemitischen Hass entwickelt, der sich als ›antizionistisch‹maskiert«, sagte Schuster.
»Die Bundesregierung ist nun gefordert, diese Gesetzgebung verfassungskonform auszugestalten.« Zentralratspräsident Josef Schuster
»Dass solche Forderungen in Deutschland immer wieder geäußert werden und juristisch folgenlos bleiben, verdeutlicht den Handlungsbedarf«, so der Znetralratsaprädient weiter. »Ich begrüße es deshalb sehr, dass der Bundesrat beschlossen hat, die hier bestehende Strafbarkeitslücke schließen zu wollen.«
Er stellte sich hinter die Initiative des Bundesrats. »Die Bundesregierung ist nun gefordert, diese Gesetzgebung verfassungskonform auszugestalten«, sagte Schuster. »Die angekündigte Prüfung der Bundesratsinitiative ist ein erster Schritt, auf den konkretes Handeln folgen muss.«
Bis zu fünf Jahre Haft
Die Bundesregierung hatte sich skeptisch zu dem Vorschlag des Bundesrats geäußert. In einer Stellungnahme heißt es, die Bundesregierung werde den Gesetzentwurf prüfen. Sie sei jedoch der Auffassung, dass die vom Bundesrat beabsichtigte Änderung im Strafgesetzbuch ein »erhebliches verfassungsrechtliches Risiko« berge.
Der von Hessen eingebrachte Entwurf sieht vor, dass Menschen, die öffentlich oder in einer Versammlung das Existenzrecht des Staates Israel leugnen oder zu dessen Beseitigung aufrufen, mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe bestraft werden. Strafbar solle dies allerdings nur sein, wenn es in einer Weise geschieht, die geeignet ist, »die Bereitschaft zu antisemitischen Gewalt- oder Willkürmaßnahmen zu fördern«.
Sehr spezifische Ausnahme
Aus dem Bundesjustizministerium heißt es, das Bundesverfassungsgericht habe 2009 (Wunsiedel-Entscheidung) anerkannt, dass der Gesetzgeber ausnahmsweise auch bestimmte Meinungen unter Strafe stellen dürfe. Das betreffe solche, die »eine positive Bewertung des nationalsozialistischen Regimes« zum Gegenstand haben. Das Gericht habe damals ausdrücklich ausgesprochen, dass es sich bei dieser Ausnahme um eine »einzigartige Konstellation« handele. Es sei daher »sehr zweifelhaft, dass das Bundesverfassungsgericht neben dieser Ausnahme noch weitere Ausnahmen vom Verbot meinungsspezifischen Sonderrechts anerkennen würde«. ja/dpa