Am 8. Mai 2026 stellte das Land Hessen im Bundesrat den Entwurf eines Gesetzes vor, wonach sich jemand strafbar verhält, der »in einer Weise, die geeignet ist, die Bereitschaft zu antisemitischen Gewalt- oder Willkürmaßnahmen zu fördern, öffentlich oder in einer Versammlung das Existenzrecht des Staates Israel leugnet oder zur Beseitigung des Staates Israel aufruft«.
In der Begründung zum Gesetzesentwurf wird davon ausgegangen, es liege eine Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts vor; der Entwurf sei daher mit der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 und 2 GG vereinbar. Es findet dabei ein ausdrücklicher Rückgriff auf die Wunsiedel-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 04.11.2009 statt. Das BVerfG entschied darin für den Straftatbestand der Billigung, Verherrlichung oder Rechtfertigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft gemäß § 130 Abs. 4 StGB, dieser sei auch als nichtallgemeines Gesetz verfassungskonform. Das BVerfG führte dazu wie folgt aus: »Angesichts des sich allgemeinen Kategorien entziehenden Unrechts und des Schreckens, die die nationalsozialistische Herrschaft über Europa und weite Teile der Welt gebracht hat, und der als Gegenentwurf hierzu verstandenen Entstehung der Bundesrepublik Deutschland ist Art. 5 Abs. 1 und 2 GG für Bestimmungen, die der propagandistischen Gutheißung des nationalsozialistischen Regimes in den Jahren zwischen 1933 und 1945 Grenzen setzen, eine Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts für meinungsbezogene Gesetze immanent.«
Übertragung der Wunsiedel-Rechtsprechung des BVerfG nicht überzeugend
Einer Vielzahl von Verfassungsrechtlern ist darin zuzustimmen, dass die Übertragung der Wunsiedel-Rechtsprechung des BVerfG nicht überzeugt: Die Leugnung des Existenzrechts Israels lässt sich nicht unter Rückgriff auf diese Rechtsprechung unter Strafe stellen. Das BVerfG hat in der Wunsiedel-Entscheidung selbst festgestellt, bei der Entscheidung zu § 130 Abs. 4 StGB handele es sich um eine »auf andere Konflikte nicht übertragbare einzigartige Konstellation«. Sie fußt darauf, dass dem BVerfG zufolge das Grundgesetz als »Gegenentwurf zu dem Totalitarismus des nationalsozialistischen Regimes gedeutet« kann und dieses von seinem Aufbau bis in viele Details hin darauf ausgerichtet ist, »aus den geschichtlichen Erfahrungen zu lernen und eine Wiederholung solchen Unrechts ein für alle Mal auszuschließen.«
Es ist erschließt sich nicht, weshalb die Strafbewehrung der Leugnung des Existenzrechts des Staates Israel und des Aufrufs zur Beseitigung des Staates Israel von dieser Sonderkonstellation umfasst sein sollte. In § 130 Abs. 4 StGB geht es spezifisch um die Strafbewehrung der Billigung, Verherrlichung oder Rechtfertigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft, die in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise den öffentlichen Frieden stört. Die Strafbewehrung der Leugnung des Existenzrechts des Staates Israels und des Aufrufs zur Beseitigung des Staates Israel bezieht sich nicht spezifisch auf die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft; Anlass des Gesetzesantrags war vielmehr der terroristische Überfall der Hamas auf Israel am 7. Oktober 2023. Bereits aus diesem Grund erscheint es jedenfalls nicht naheliegend, ein derartiges Gesetz als von der Sonderkonstellation umfasst anzusehen.
Die verfassungsrechtliche Begründung für eine derartige Strafnorm müsste eine andere sein: Ein derartiges Gesetz könnte nach der Rechtsprechung des BVerfG – entgegen dem ersten Anschein – ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG sein. Eine ausführliche Definition des Begriffs des allgemeinen Gesetzes ist erneut in der Wunsiedel-Entscheidung des BVerfG zu finden. Darin heißt es:
»Die Frage, ob eine Norm (…) noch als allgemeines Gesetz oder als Sonderrecht zu beurteilen ist, lässt sich dabei nicht schematisch beantworten. Es kommt vielmehr auf eine Gesamtsicht an. Abzustellen ist hierbei insbesondere darauf, in welchem Maße eine Norm sich auf abstrakt-inhaltsbezogene, für verschiedene Haltungen offene Kriterien beschränkt oder konkret-standpunktbezogene, insbesondere etwa ideologiebezogene Unterscheidungen zu Grunde legt (…). Je mehr eine Norm so angelegt ist, dass sie absehbar allein Anhänger bestimmter politischer, religiöser oder weltanschaulicher Auffassungen trifft und somit auf den öffentlichen Meinungskampf einwirkt, desto mehr spricht dafür, dass die Schwelle zum Sonderrecht überschritten ist.«
Adressatenbezogene Auslegung des Begriffs des allgemeinen Gesetzes
Nach dieser Begriffsbestimmung des BVerfG lässt sich mit guten Gründen vertreten, dass ein Gesetz, welches die Strafbewehrung der Leugnung des Existenzrechts des Staates Israel und des Aufrufs zur Beseitigung des Staates Israel vorsieht, noch als allgemeines Gesetz anzusehen wäre. Die Norm ist jedenfalls nicht so angelegt, »dass sie absehbar allein Anhänger bestimmter politischer, religiöser oder weltanschaulicher Auffassungen betrifft«. Es ließe sich erwidern, dass mit dem Gesetzesentwurf die konkrete Meinung, Israel habe kein Existenzrecht, unter Strafe gestellt wird und deshalb Sonderrecht in Rede stehe. Nach der hier vertretenen adressatenbezogenen Auslegung des Begriffs des allgemeinen Gesetzes im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG kommt es jedoch bei der Begriffsbestimmung entscheidend darauf an, ob sich das Gesetz speziell gegen eine bestimmte politische, religiöse oder weltanschauliche Gruppierung richtet: Je mehr politische, religiöse oder weltanschauliche Gruppierungen von der Sanktionierung betroffen sein können, je weniger die Norm als Antwort auf einen konkreten Konflikt des aktuellen Meinungskampes verstanden werden kann, desto eher handelt es sich bei der Norm um ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG.
Antisemitismus, auch israelbezogener Antisemitismus, zeichnet sich dadurch aus, aus verschiedenen politischen, religiösen und weltanschaulichen Richtungen zu kommen: Es gibt israelbezogenen Antisemitismus auf der rechten Seiten des politischen Spektrums und auf der »postkolonialen« linken Seite des politischen Spektrums. Israelbezogene Antisemitismus ist zudem bei Islamisten und Verschwörungstheoretikern zu finden. Der Anlass des Gesetzesentwurfs war damit zwar der konkrete Konflikt zwischen der terroristisch-islamistischen Hamas und Israel; das Gesetz betrifft aber nicht nur Hamas-Anhänger, sondern eine Vielzahl von politisch-, religiös- und weltanschaulich-heterogenen Gruppierungen.
Die Besonderheit des Antisemitismus und – damit verbunden – der Leugnung des Existenzrechts Israels besteht darin, dass Antisemitismus der kleinste gemeinsame Nenner völlig unterschiedlicher Gruppierungen ist. Antisemitismus gründet auf Projektion und Sündenbockdenken: Eigene unbewusste Konflikte, Ohnmachtsgefühle oder gesellschaftliche Krisen werden auf ein konstruiertes Feindbild übertragen, um Komplexität zu reduzieren. Jean-Paul Sartre schreibt dazu in seinem wegweisenden Aufsatz »Überlegungen zur Judenfrage«, Antisemit sei ein Mensch, »der Angst hat. Nicht vor den Juden, gewiss: vor sich selbst, vor seinem Bewusstsein, vor seiner Freiheit, vor seinen Trieben, vor seiner Verantwortung, vor der Einsamkeit, vor der Veränderung, vor der Gesellschaft und der Welt; vor allem, außer vor den Juden.«
Antisemitische Gruppierungen eint die Ablehnung der Zumutungen der Moderne
Antisemitische Gruppierungen eint regelmäßig (aber nicht immer) die Ablehnung der Zumutungen der Moderne, der Zumutungen einer offenen Gesellschaft und die Ablehnung des Westens (was auch immer genau darunter zu verstehen ist). So lässt sich auch erklären, weshalb selbst die Klimaschutzbewegung – Greta Thunberg is calling! – nicht vor antisemitischen Anwandlungen gefeit ist: Der – an sich selbstverständlich sinnvolle und notwendige – Klimaschutz kann mit Fortschrittsfeindlichkeit einhergehen, mit einem »Zurück zur Natur«, bei dem der »Ruf der Horde« (Karl Popper) und die daraus folgende Ablehnung einer offenen Gesellschaft nicht weit ist. Vor diesem Hintergrund wird auch die nachfolgende provokative Aussage des französischen Philosophen Alain Finkielkraut verständlich: »Jedes Mal, wenn ihre Mitbürger eine übermäßige Liebe zur Weisheit der Bäume und zum Frieden des Waldes bezeugten, schwante den Juden, dass der Krieg gegen sie nahe war«.
Verbot von Antisemitismus ist nicht konkret-standpunktbezogen
Die kursorischen Ausführungen zur Natur des Antisemitismus sollten verdeutlichen, dass die Strafbewehrung von Antisemitismus und – als dessen sublimierte Form – die Leugnung des Existenzrechts Israels nicht konkret-standpunktbezogen ist, – die Strafbewehrung stellt damit kein (grundsätzlich verfassungswidriges) Sonderrecht im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG dar. Alle verfassungsrechtlichen Hürden hat der hessische Gesetzesentwurf damit aber noch nicht überwunden: Es stellen sich Fragen im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot und zudem sollte stärker auf den öffentlichen Frieden als maßgebliches Schutzgut abgestellt werden. Das von vielen Verfassungsrechtlern als Hauptproblem identifizierte Problem des Sonderrechts könnte sich jedoch bei einer adressatenbezogenen Auslegung des Begriffs des allgemeinen Gesetzes als ein Scheinproblem herausstellen.
Der Autor ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Mitglied im Gesetzgebungsausschuss Verfassungsrecht des Deutschen Anwaltvereins und lebt in Kiel.