Gastbeitrag

Anne Frank mit Kufiya: Ein Fall für die Justiz

Zunächst lehnte die Staatsanwaltschaft Potsdam ein Ermittlungsverfahren wegen Volksverhetzung ab Foto: picture alliance/dpa/dpa-Zentralbild

Ein Exponat der Ausstellung »COMUNE- das Paradox der Ähnlichkeit im Nahostkonflikt« des Künstlers Constantino Ciervo wird von der Staatsanwaltschaft Potsdam erneut geprüft. Auslöser war nach einer Beschwerde von Volker Beck, Geschäftsführer des Tikvah-Instituts.

Zentrales Stück der inzwischen beendeten Kunstausstellung war die ikonische Darstellung der Anne Frank, wie sie an einem Schreibtisch sitzt. Auf dem Gemälde »Anne« wurde dem Nazi-Opfer ein rot-weißes Kufiya um die Schultern hinzugefügt. Frank, die 1945 im Todeslager Bergen-Belsen ermordet wurde, wird so für den Kampf der Palästinenser gegen Israel vereinnahmt.

Man mag das als bedauerliche Provokation abtun, die hinzunehmen ist. Doch der Fall hat gleichwohl eine hohe rechtspolitische Relevanz. Die Instrumentalisierung der Schoa im Nahostkonflikt, beispielsweise durch Gleichsetzungen von Israels Krieg gegen die Hamas in Gaza mit den Verbrechen der Nationalsozialisten an den Juden, verderben das gesellschaftliche Klima und gehen vor allem zu Lasten der jüdischen Bevölkerung.

Das Potsdamer Fluxus-MuseumFoto: picture alliance/dpa

Das Spannungsfeld zwischen Kunstfreiheit und Antisemitismus wird derzeit sehr aufgeregt diskutiert. Klar ist: Das Strafrecht ist in solchen Fällen »nur« Ultima Ratio. Es setzt aber wichtige Pfeiler bei der Bewertung von antisemitischem Handeln.

Nachdem die Jüdische Gemeinde zu Potsdam, der brandenburgische Antisemitismusbeauftragte Andreas Büttner sowie Volker Becks die Darstellung Franks zur Anzeige gebracht hatten, lehnte die Staatsanwaltschaft Potsdam es zunächst ab, wegen des Verdachts der Volksverhetzung zu ermitteln. Es bestünde kein Anfangsverdacht, da konkrete Tatsachen für ein strafbares Handeln nicht vorlägen und keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit drohe.

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Das besondere Leid, das der Holocaust verursacht habe, werde ja doch durch den Künstler gewürdigt. Und nur wer dieses schwerste Leid anerkenne, könne unter Berufung auf die Situation der Juden die eigene Behandlung als Unrecht kritisieren, formulierte die Staatsanwaltschaft zur Begründung. Außerdem stünde die Kunstfreiheit aus Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes einem strafbaren Verhalten entgegen.

Ist das Werk eine Verharmlosung der Schoa?

Ob der angenommene Grundrechtsschutz allerdings auch für das angezeigte Museum gilt, wurde in der Entscheidung der Ermittlungsbehörde nicht thematisiert. Und auch nicht, ob durch das Bild entgegenstehende Persönlichkeitsrechte betroffen sein könnten, denn auch die Freiheit der Kunst findet ihre Schranke in der Menschenwürde (Artikel 1 des Grundgesetzes).

Die Staatsanwaltschaft folgte damit dem Grunde nach der Argumentationslinie des Museums und des Künstlers Constantino Ciervo, von dem ausweislich seiner öffentlichen Äußerungen bekannt ist, dass er ein vehementer Gegner des Zionismus ist und befürwortet die Auflösung Israels als jüdischer Staat befürwortet.

Die Beschwerde Becks sieht hingegen in dem Kunstwerk eine Verharmlosung des Holocausts und des Schicksals von Anne Frank. Eine Verknüpfung des Gedenkens an ein Opfer des Nationalsozialismus mit dem Nahostkonflikt beeinträchtige die Würde der Opfer, argumentiert er. Beck wirft der Staatsanwalt überdies vor, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ignoriert zu haben.

Der BGH hatte in einem Beschluss vergangenes Jahr nämlich entschieden, dass die Verbreitung einer Abbildung mit dem Slogan »Impfen macht frei« eine Relativierung des Holocausts darstellt, weil er das historisch einzigartige Unrecht in den Konzentrationslagern verschleiere und bagatellisiere. Auch werde der öffentliche Frieden gestört, da solche Darstellungen geeignet seien, den Betrachter aggressiv zu emotionalisieren und bei in Deutschland wohnhaften Überlebenden des Holocausts und Nachkommen von Holocaustopfern ein Klima der Angst und Verunsicherung zu verbreiten.

Gutachter sehen antisemitische Bildsprache

Becks Beschwerde wurden drei Gutachten beigefügt, die im Ergebnis den antisemitischen Gehalt des Ausstellungsbildes bestätigen. Auch das Simon Wiesenthal Center (SWC) in Los Angeles wertet es als eindeutig antisemitisch.

Das SWC sieht die historische, individuelle und insbesondere jüdische Person Figur Anne Frank in der Darstellung als entkontextualisiert und verzerrt. Die Darstellung relativiere die Schoa und aktiviere Muster einer Holocaust-Umkehr. Das Gedenken an die jüdischen Opfer der NS-Zeit werde so instrumentalisiert. Die Bildsprache füge sich in politische Kampagnen, die israelische Juden zu modernen Nazis umdeute und Juden in Deutschland aber auch überall auf der Welt gefährde.

Die sogenannte Täter-Opfer-Umkehr als zentrales Merkmal des sogenannten israelbezogenen oder sekundären Antisemitismus sieht auch der amerikanische Historiker und Antisemitismusforscher Günter Jikeli, der an der Indiana University forscht, als gegeben an. »Anne Frank ist und bleibt ein Symbol für die Opfer des Holocaust. Ihr Bildnis kann nicht zum beliebig verwendbaren Zeichen allgemeinen menschlichen Leidens umdefiniert werden, ohne die historische Realität der Vernichtung der europäischen Juden zu verfälschen«, argumentiert er.

Das Frank-Bild mit dem Kufiya sei Teil eines in der Forschung gut dokumentierten ikonographischen Musters, das sprachlich und visuell auf die Gleichsetzung israelischer Politik mit nationalsozialistischen Verbrechen ziele, so Jikeli. Das Gemälde verschleiere und bagatellisiere das historische Unrecht der in Vernichtungslagern vollzogenen Ermordung von Millionen europäischer Juden. Es verharmlose den Holocaust.

Susanne Krause-Hinrichs Foto: xpess.berlin

Auch Marc Gröschel, Antisemitismusforscher an der TU Berlin, kommt zu diesem Ergebnis. Das Bild entspreche antisemitischen Narrativen, mit denen der Staat Israel dämonisiert werde und die als Referenzpunkte für antisemitische Gewaltakte und Drohungen fungierten. Gröschel betont die Gefahr, dass auch die in der Ausstellung produzierten Narrative zur Rechtfertigung von antisemitischer Gewalt dienen können.

Deutsche Justiz vor Herausforderungen

Die Hürden für eine Verurteilung nach § 130 StGB (Volksverhetzung) sind – aus guten Gründen – sehr hoch. Ob es in diesem Fall überhaupt zu einem Ermittlungsverfahren kommt, bleibt daher abzuwarten. Immerhin: Dank der Gutachten und der gut begründeten Beschwerde hat die Staatsanwaltschaft nun eine gute Grundlage, um zu einer sachgerechten Entscheidung zu kommen. Dass es eigentlich ihre Aufgabe gewesen wäre, diese Dinge selbst zu ermitteln, sei an dieser Stelle dennoch erwähnt.

Klar ist: Der grassierende und in Teilen auch gewaltbereite israelbezogene Antisemitismus stellt gerade die deutsche Justiz vor große Herausforderungen. Hierzu gehören die Beschäftigung mit wissenschaftlichen Erkenntnissen, der jüngsten Rechtsprechung und auch mit der prekären Lage der jüdischen Gemeinschaft, die geschützt werden muss. Denn die Brandenburger Landesverfassung bestimmt in Artikel 7a: Das Land und seine Organe sind angehalten, dem Antisemitismus entgegenzutreten und jüdisches Leben zu schützen und zu fördern.

Dies sollte auch für die Staatsanwaltschaft maßgeblich sein.

Die Autorin ist Juristin und Geschäftsführerin der Stiftung für Toleranz und Völkerverständigung in Potsdam.

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