Urteil

Gegen den Schnitt

Er lobte das Kölner Urteil als »wichtig vor allem für Ärzte, die nun zum ersten Mal Rechtssicherheit hätten«: Holm Putzke, Strafrechtsprofessor aus Passau, Schüler des Bochumer Rechtswissenschaftlers Rolf Dietrich Herzberg, dem er im Februar 2008 einen Festschriftbeitrag mit dem Titel widmete: Die strafrechtliche Relevanz der Beschneidung von Knaben. Das sollte nicht sein einziger Beitrag zu dem Thema bleiben.

Im August 2008 veröffentlichte das Deutsche Ärzteblatt den Aufsatz Zirkumzision bei nicht einwilligungsfähigen Jungen: Strafrechtliche Konsequenzen auch bei religiöser Begründung, in dem er und zwei Münchner Ärzte offen für die Strafbarkeit von Beschneidungen plädierten und Ärzten eindringlich von deren Durchführung abrieten. Ähnliche Texte wurden in der Zeitschrift »Medizinrecht« und in der »Neuen Juristischen Wochenschrift« gedruckt.

Putzkes Eifer, mit dem er seit Jahren gegen die Beschneidung zu Felde zieht, wurde nun von den Kölner Richtern belohnt. Sie fällten nicht nur ein Urteil in seinem Sinne, sondern zitierten ihn auch in den Urteilsbegründungen.

Unbehagen Wer ist Holm Putzke, der in diesen Tagen in fast jedem Zeitungsbericht zu dem Urteil auftaucht? Was bewegt den Wissenschaftler, ein jahrtausendealtes, identitätsstiftendes Ritual, das bislang kaum infrage gestellt wurde, zu kriminalisieren? Putzke wurde gelegentlich als »Krieger im Kampf der Kulturen« bezeichnet. Das ist vermutlich übertrieben. Nicht zu leugnen ist allerdings ein gewisses Unbehagen, das den Leser bei der Lektüre seiner Ausführungen beschleicht.

Auf den ersten Blick eine juristisch ausgefeilte, an Recht und Gesetz ausgerichtete Abwägung, zeigen sich jedoch hier und da argumentative Lücken. Etwa wenn sich Putzke damit verteidigt, »es müsse erlaubt sein, religiöse Traditionen, denen ein Kind schicksalhaft ausgesetzt ist, ... zu hinterfragen«. Oder wenn er in einer Fußnote feststellt, dass »das Nichtbeschnittensein ... kein Grund für israelitische Kultusgemeinden ist, auf die Erhebung der israelitischen Bekenntnissteuer zu verzichten«.

Wenig wissenschaftlich ist auch seine Behauptung, die »Ursprünge des religiös motivierten Rituals« lägen »im Dunkeln«. Solche und ähnliche Kommentare legen die Vermutung nahe, dass es dem Rechtsgelehrten gar nicht so sehr um die Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des Kindes durch die Beschneidung geht, wie er behauptet, sondern diese vielmehr Anlass gibt, die Religionen anzugreifen, die sie praktizieren.

Identität Putzke und sein Lehrmeister Herzberg lassen sich insofern gerne von der Islamkritikerin Necla Kelek inspirieren, die die Beschneidung als Symbol der Unterwerfung in einer autoritären Gesellschaft ausdrücklich ablehnt. Putzke zitiert Kelek im Zusammenhang mit der – von ihm durchaus anerkannten – identitätsstiftenden Wirkung der Beschneidung: »Unbeschnittene Jungen werden in der türkischen Gesellschaft nicht akzeptiert, die Beschneidung gehört unauflöslich zum Muslim-Sein und zur männlichen Identität.«

Die mögliche Stigmatisierung bei fehlender Beschneidung, die daraus folgt, darf Putzke jedoch nicht ausreichen, um letztere unter das Kindeswohl zu subsumieren, und so rettet sich der Professor mit dem Vorwurf, damit würde man sich »argumentativ im Kreise drehen und das Rechtsproblem auf eine mehr oder weniger rechtsfreie Ebene verschieben«.

Putzke betonte in einem Interview, die Religionen zu einem »Bewusstseinswandel« anregen zu wollen. Offen bleibt, ob er damit den grundsätzlich wünschenswerten Diskurs mit den Glaubensgemeinschaften meint, oder einem gesetzlichen Beschneidungsverbot das Wort redet, das Juden und Muslime, die sich zwischen Rechts- und Religionstreue entscheiden müssten, in ein möglicherweise folgenschweres Dilemma führen würde.

Ina Czyborra

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