Essay

Brandbeschleuniger Hass auf Israel: Der Gesetzgeber darf nicht länger wegschauen

Volker Beck ist Präsident der Deutsch-Israelischen Gesellschaft Foto: imago/IPON

Aufrufe zur Vernichtung Israels, die Befürwortung von Gewalt gegen Jüdinnen und Juden, die offene Unterstützung des Terrors der Hamas und die Relativierung der Schoa sind seit dem 7. Oktober zur bedrückenden Normalität geworden.

Vernichtungsdrohungen gegen Israel und antisemitische Kriminalität stehen dabei oftmals in einem kausalen Zusammenhang. Das zeigt sich an den Hauswänden im Prenzlauer Berg ebenso wie an der Blutspur vom australischen Bondi Beach bis zum Londoner Vorort Golders Green: Wer Israels Existenz vernichten und seine Sicherheit angreifen will, zielt auf die Sicherheit des jüdischen Volkes in Israel und auch bei uns. 

Der Bundesverband RIAS hat erst jüngst die Kurzexpertise »Vernichtungsdrohungen gegen Israel im RIAS-Vorfallgeschehen« vorgelegt, die die Dringlichkeit gesetzgeberischen Handelns empirisch deutlich macht. Die antiisraelischen Drohungen finden sich im rechtsextremen, islamisch/islamistisch geprägten wie auch im links-antiimperialistischen Spektrum und stellen im antiisraelischen Aktivismus einen relevanten Teil der Vorfälle mit israelbezogenem Antisemitismus dar.

Sie sind zugleich ein impliziter und expliziter Aufruf zur Gewalt gegen – insbesondere jüdische – Israelis. Diese Gewalt richtet sich zudem immer wieder gegen Jüdinnen und Juden sowie gegen jüdische Einrichtungen insgesamt.

Die Politik darf die Augen nicht länger davor verschließen, dass Hass auf Israel ein Brandbeschleuniger des Antisemitismus hierzulande ist. Wer auf unseren Straßen »Tod Israel« ruft, kann bislang jedoch in der Regel ohne strafrechtliche Konsequenzen bleiben.

Das OVG NRW hat – insoweit rechtlich nicht zu beanstanden – darauf hingewiesen, dass Vernichtungsdrohungen gegen Israel oder das »Bestreiten des Existenzrechts des Staates Israel« nach geltendem Recht straflos sind. An dieser Strafbarkeitslücke besteht daher kein Zweifel. Wer sie bestehen lässt, trägt auch Verantwortung, wenn auf solche Parolen Gewalttaten folgen.

Deshalb ist es zu begrüßen, dass das Land Hessen im Bundesrat für den 8. Mai einen Gesetzentwurf auf die Tagesordnung gesetzt hat, der Angriffen auf Israels Existenz und Sicherheit entgegentreten will. Dem Anliegen ist zu wünschen, dass es in der Länderkammer eine Mehrheit findet.

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Eine Mehrheit der Länder sollte darauf hinwirken, dass der Gesetzentwurf zu einer verfassungsfesten und im Bundesrat mehrheitsfähigen Gesetzesinitiative weiterentwickelt wird. Eine gescheiterte Initiative für die Galerie hätte weder für den öffentlichen Frieden und insbesondere für Jüdinnen und Juden in Deutschland irgendeinen Gewinn. Denn die konkrete Ausgestaltung des vorgelegten Gesetzentwurfs begegnet in der vorliegenden Form verfassungsrechtlichen Bedenken.

Ein ähnlicher Gesetzesvorschlag der Unionsbundestagsfraktion stieß 2024 in einer Rechtsausschussanhörung des Bundestages auf breite verfassungsrechtliche Skepsis bei progressiven wie konservativen juristischen Sachverständigen.

Das Grundgesetz verlangt für Eingriffe in die Meinungsfreiheit als Grundlage Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Der hessische Vorschlag ist jedoch kein solches allgemeines Gesetz, wie es die Autoren des Entwurfs in ihrer Begründung selbst einräumen. Die Strafbewehrung der Leugnung des Existenzrechts des Staates Israel als Volksverhetzung ist vielmehr ein Sondergesetz.

Die Autoren meinen, sich dafür auf die sogenannten Wunsiedel-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes berufen zu können. 2005 hatte der Bundestag als Reaktion auf die jährlichen Neonazi-Aufmärsche zum Gedenken an Rudolf Hess in Wunsiedel den Volksverhetzungsparagrafen verschärft. Man wollte den Versammlungsbehörden eine Handhabe zur Unterbindung solcher NS-verherrlichenden Aufmärsche an die Hand geben; die Billigung, Verherrlichung und Rechtfertigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft wurde unter bestimmten Umständen pönalisiert.

Am Zustandekommen dieser Norm war der Verfasser dieser Zeilen selbst beteiligt. Das Bundesverfassungsgericht hat schließlich 2009 die Norm, die der propagandistischen Gutheißung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft Grenzen setzt, ausnahmsweise als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen, weil es die Entstehung der Bundesrepublik Deutschland als Gegenentwurf zum nationalsozialistischen Unrecht verstand.

Nun meinen die Autoren des hessischen Entwurfs, dies übertragen zu können, indem sie die israelische Staatsgründung wesentlich auf »die Folgen des Zweiten Weltkriegs und die Ermordung der europäischen Juden« zurückführen. Damit blenden sie zwar wichtige Aspekte der Geschichte des Zionismus seit dem 19. Jahrhundert sowie die ihm vorausgehende jüdische Erfahrung von Verfolgung und Diskriminierung in Europa aus.

Mit dieser Argumentation überstrapaziert man aber vor allem das Karlsruher Diktum, das die Ausnahme ausdrücklich auf »die propagandistische Gutheißung des nationalsozialistischen Regimes in den Jahren zwischen 1933 und 1945« bezogen hat. Die israelische Staatsgründung ist demgegenüber ein Aliud, also etwas Anderes.

Einige Juristen haben deshalb – wie der Zentralrat der Juden, die Deutsch-Israelische Gesellschaft oder das Tikvah Institut – vorgeschlagen, Angriffe auf Israels Existenz im Rahmen eines neuen § 103 StGB als allgemeines Gesetz zu erfassen, etwa indem auch das Existenzrecht von Staaten berücksichtigt wird, denen gegenüber die Bundesrepublik in besonderem Maße verpflichtet ist, oder von UN-Mitgliedsstaaten, zu denen Deutschland diplomatische Beziehungen unterhält.

Das wäre auch systematisch folgerichtig. So wurde nämlich die Ausweitung der Strafbarkeit der Verbrennung und Beschädigung von Fahnen, zu denen Deutschland diplomatische Beziehungen unterhält, im Jahr 2020 damit begründet, dass »hierdurch symbolhaft das Existenzrecht des betroffenen Staates in Frage gestellt wird«. Auch damals waren Verbrennungen der Fahne Israels auf Demonstrationen in Berlin der Anlass für eine allgemeine Vorschrift.

Das Tikvah Institut hat einen Vorschlag für einen verfassungsrechtlich sichereren Weg vorgelegt:

§ 103 (neu) StGB (Aufruf zur Vernichtung eines Staates)

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer zur Vernichtung eines Staates, der Mitglied der Vereinten Nationen ist und zu dem die Bundesrepublik Deutschland diplomatische Beziehungen unterhält, aufruft oder eine solche Tat billigt.

Es bleibt zu hoffen, dass der Bundesrat am Tag der Befreiung vom Nationalsozialismus der hessischen Initiative eine echte Chance gibt, indem er sie zur Überarbeitung an die Ausschüsse verweist.

Volker Beck war von 1994 bis 2017 Bundestagsabgeordneter, ist Geschäftsführer des Tikvah Institutes und Präsident der Deutsch-Israelischen Gesellschaft.

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