Darf man in Deutschland das Hakenkreuz zum Zwecke des politischen Meinungskampfes verwenden? Eigentlich nicht, denn Paragraf 86a des Strafgesetzbuches (StGB) verbietet die Verwendung von Symbolen verfassungswidriger Organisationen. Darf man das Nazi-Symbol mit einem Davidstern verbinden und somit den jüdischen Staat auf eine Stufe stellen mit einem Regime, das sechs Millionen Juden ermordet hat? Ja, darf man. Zumindest, wenn man der Argumentation des Pfälzischen Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken folgt.
Dieses hob Ende Juni die Verurteilung einer Frau auf, die auf Instagram das Handeln der Nationalsozialisten mit dem Israels in Gaza gleichgesetzt und bildlich einen Davidstern und ein Hakenkreuz miteinander verwoben hatte. Ihren Post hatte sie nur drei Wochen nach dem Hamas-Massaker vom 7. Oktober 2023 abgesetzt. Die unzweideutige Botschaft: Israel massakriert die Palästinenser in Gaza ebenso brutal wie einst die Nazis die Juden.
In der Revision kam das OLG zu einer anderen Bewertung
Das Amtsgericht Ludwigshafen hatte die Frau wegen unerlaubter Verwendung des Kennzeichens der NSDAP zu einer Geldstrafe verurteilt. Doch in der Revision kam das OLG zu einer anderen Bewertung. Es sprach die Frau frei. Weder sahen die Richter einen Verstoß gegen den Paragrafen 86a StGB noch Volksverhetzung (Paragraf 130 StGB). Von der Darstellung des Hakenkreuzes gehe keine Werbewirkung für die Ideen der Nazis aus, die Gegnerschaft der Frau zur NS-Ideologie sei offenkundig, so die Begründung.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte zwar bereits 2007 klargestellt, dass der Paragraf 86a StGB nicht rein am Wortlaut ausgelegt dürfe, sondern immer der Schutzzweck der Norm in Betracht gezogen werden müsse. Wenn beispielsweise das Hakenkreuz durchgestrichen ist oder es in einen Mülleimer geworfen wird, liegt folglich keine strafbare Verwendung vor.
Allerdings machten die obersten Richter deutlich, dass mit dem Verbot auch die massenhafte Verbreitung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im öffentlichen Raum verhindert werden soll. Das OLG zeigte sich dennoch nachsichtig mit der Angeklagten – und gab ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung den Vorrang. Zwar erkannten auch die Richter an, dass die Verwendung von Hakenkreuzen und ähnlichen Symbolen nicht gestattet ist, wenn sie lediglich zwecks Kritik am Handeln von Regierungen erfolgt, und Straffreiheit nur dann gerechtfertigt ist, wenn ein Beobachter »auf Anhieb zu erkennen vermag«, dass man die fragliche Ideologie ablehne.
»Offensichtliche Distanzierung von der Ideologie des Nationalsozialismus«
Doch genau das sah das Gericht als gegeben an. Es sei »undenkbar«, dass NS-Anhänger die Swastika in Verbindung mit einem Davidstern zeigten. Die Darstellung zeichne sich durch einen »mahnenden Charakter« aus. Aus dem Post der Angeklagten ergebe sich deren »offensichtliche Distanzierung von der Ideologie des Nationalsozialismus« aus der »überzeichneten Illustration der Erschießung wehrloser, eingekesselter Menschen« in Gaza.
Auch vom Jüdischen Juristenverband in Deutschland kamen Einwände.
Auch mit Blick auf den Paragrafen 130 StGB konnte das Gericht keine Volksverhetzung erkennen: »Der vorliegende Post soll offensichtlich Kritik am Staat Israel sowie dessen militärischem Vorgehen üben und richtet sich nicht an die Bevölkerungsgruppe der Israeliten oder der Juden.« Dadurch würden weder in Deutschland lebende Israelis noch Teile der deutschen Bevölkerung angegriffen, die sich Israel besonders verbunden fühlten. Auch eine Verharmlosung der NS-Verbrechen an Juden liege nicht vor.
»Die Meinungsfreiheit findet erst dann ihre Grenzen im Strafrecht, wenn die Äußerungen in einen unfriedlichen Charakter umschlagen«, denn die Gleichsetzung von Gaza-Krieg und Holocaust bagatellisiere die von den Nazis begangenen Verbrechen am jüdischen Volk nicht. Die im Post vorgetragene Kritik sei zwar scharf, aber noch zulässig, weil sie keine Appelle zum Rechtsbruch enthalte und Dritte nicht einschüchtere, so das OLG.
»Zwei widersprüchliche Maßstäbe im staatlichen Umgang mit Antisemitismus«
Elio Adler, der Vorsitzende der WerteInitiative, zeigte sich über den Richterspruch konsterniert. »Es irritiert, wenn ein Gericht eine Argumentation wählt, die mit dem vom Bundestag anerkannten Verständnis von israelbezogenem Antisemitismus kaum vereinbar ist. Andernfalls entstehen zwei widersprüchliche Maßstäbe im staatlichen Umgang mit Antisemitismus.«
Auch von Juristenseite kam Widerspruch. Der Jüdische Juristenverband in Deutschland (JJVD) bezeichnete in einer Stellungnahme das OLG-Urteil als »problematisch«. Zum einen lasse das Gericht den eigentlichen Aussagegehalt der Instagram-Posts, nämlich die Gleichsetzung des Staates Israel mit dem NS-Regime und dessen Vernichtungsmethoden, fast vollständig unter den Tisch fallen. Zum anderen werde der antisemitische Charakter des-Posts in der Urteilsbegründung gar nicht erwähnt.
»Der Senat hat damit im Ergebnis eine geschichtsvergessene und in der Sache antisemitisch hetzende Darstellung als – noch – schützenswerte Meinungsäußerung eingeordnet. Das ist aus unserer Sicht mehr als bedauerlich.« Der JJVD sieht eine Regelungslücke im Strafrecht bei Konstellationen, in denen antisemitische Ressentiments über den Umweg der Israel-Kritik verbreitet würden, obwohl in Wahrheit deutsche Juden gemeint seien.
Der Freispruch könnte denn auch die Diskussion um eine Strafrechtsverschärfung befeuern. Vor Kurzem hatte der Bundesrat einem hessischen Vorschlag zugestimmt, der speziell Aufrufe zur Vernichtung des Staates Israels unter Strafe stellen will. Dagegen gibt es jedoch verfassungsrechtliche Bedenken. Wie sich Bundesregierung und Bundestag zur Initiative der Länder positionieren, ist noch unklar.