Meinung

Lahav Shapiras Fall hätte vor Gericht verhandelt werden müssen

Matthias Fuchs ist Rechtsreferendar des Landes Nordrhein-Westfalen. Foto: Tobias Koch

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Lahav Shapiras Fall hätte vor Gericht verhandelt werden müssen

Der jüdische Student wirft der FU Berlin vor, ihn nicht ausreichend vor Diskriminierung geschützt zu haben. Doch die Richter wiesen seine Klage mit einer Begründung ab, die nur schwer nachzuvollziehen ist

von Matthias Fuchs  26.03.2026 15:34 Uhr

Das Hochschulgesetz verlangt von den Universitäten Berlins, jede Form von Diskriminierung zu verhindern oder zu beseitigen. Ein guter Gedanke, könnte man meinen – ließe das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin daran nicht gehörig zweifeln. Denn die Richter entschieden, dass Studierende die Einhaltung dieser Pflichten nicht gerichtlich prüfen lassen können, und wiesen die Klage des Studenten Lahav Shapira daher ab.

Der war wegen seines proisraelischen Engagements und seiner Religion auf dem Campus angefeindet worden und hatte gegen die Freie Universität (FU) Berlin geklagt, die ihn nicht ausreichend vor Diskriminierung geschützt habe.

Es wird kaum die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, Konzepte zu fordern, deren Wirksamkeit niemand überprüfen kann.

»Drittschützend« oder »subjektiv öffentliche Rechte verleihend« nennen Juristen es, wenn ein Gesetz nicht nur abstrakte Verwaltungsabläufe und Pflichten festlegt, sondern dem einzelnen Bürger auch konkrete Rechte zur Durchsetzung dieser Pflichten verleihen soll. Genau solche Rechte soll der jüdische Student Shapira aus dem Hochschulgesetz allerdings nicht ableiten können, entschied das Gericht. Zwar folgten aus dem Gesetz klare Pflichten für die Universitäten, entsprechende Schutzkonzepte zu entwickeln – ob die allerdings auch funktionieren müssen, sei eine andere Frage.

Diese Begründung ist schwer nachvollziehbar. Wenn wir es mit dem Schutz vor Diskriminierung ernst meinen, sollte Shapira gerichtlich klären lassen können, ob und wie seine Universität ihm hätte beistehen müssen. Es wird kaum die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, nur Konzepte zu fordern, deren Wirksamkeit dann niemand mehr überprüfen kann.

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Ein Code of Conduct oder Antidiskriminierungsbeauftragte können helfen – müssen es aber nicht. Da hilft auch der Verweis des Gerichts auf die Polizei- und Ordnungsbehörden nicht. Denn hätte die Prävention funktioniert, wäre ein weiteres Eingreifen vielleicht gar nicht nötig gewesen.

Immerhin, dass es um Grundsätzlicheres geht, sieht auch das Verwaltungsgericht so und lässt folgerichtig die Berufung zu. Es bleibt abzuwarten, ob und wie die nächste Instanz in dieser Frage entscheiden wird.

Der Autor war mehrere Jahre wissenschaftlicher Mitarbeiter im Deutschen Bundestag und ist aktuell Rechtsreferendar des Landes Nordrhein-Westfalen.

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