Rassistischer Polizist bleibt im Dienst

Gericht »nicht auf rechtem Auge blind«

Foto: picture alliance / CHROMORANGE

Der Verwaltungsgerichtshof München (VGH) hat Kritik an seiner umstrittenen Entscheidung zu einem ehemaligen Personenschützer von Charlotte Knobloch zurückgewiesen. Man sei nicht »auf dem rechten Auge blind«, teilte ein Sprecher dem Evangelischen Pressedienst (epd) am Donnerstag auf Anfrage mit. Solchen Mutmaßungen wolle er »mit Nachdruck entgegentreten«.

Die Kritik hatte sich daran entzündet, dass der ehemalige Personenschützer der Holocaust-Überlebenden Knobloch gemäß der Entscheidung trotz antisemitischer Hetze weiter Polizist sein darf. Eine Entfernung aus dem Beamtendienst wäre »nicht gerechtfertigt« gewesen, betonte der Gerichtssprecher.

Knobloch sagte der Tageszeitung »Die Welt« (Donnerstag), dass sie das Urteil »ratlos« mache. Die heute 92-Jährige erlebte als Kind die Verfolgung durch das NS-Regime, ist seit 40 Jahren Präsidentin der Israelitischen Kultusgemeinde München und Oberbayern und war zeitweise Präsidentin des Zentralrates der Juden in Deutschland. Der Antisemitismusbeauftragte der Bundesregierung, Felix Klein, hatte die Gerichtsentscheidung laut Medienberichten als »schwer nachvollziehbar« bezeichnet. Die Äußerungen seien »in höchstem Maße menschenfeindlich und damit eindeutig gegen die Werte des Grundgesetzes gerichtet«.

Auch Holocaust-Überlebende hatten sich am Mittwoch zu Wort gemeldet und mit Knobloch solidarisiert: Die Präsidentin des Internationalen Auschwitz Komitees, Eva Umlauf, etwa sprach in einer Erklärung von »schäbigen und absurden Auslassungen der Richter am Münchner Verwaltungsgerichtshof«, die Knobloch »nicht verdient« habe.

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Christoph Heubner, Exekutiv-Vizepräsident des Internationalen Auschwitz Komitees, sagte, dass Knobloch eines der Symbolgesichter der deutschen Demokratie sei.

Das Münchner Polizeipräsidium wollte einen Polizisten, der von 2014 bis 2020 in privaten Chats antisemitisch gegen Jüdinnen und Juden gehetzt hatte - unter anderem auch gegen Knobloch, für die er als Personenschützer eingesetzt war - aus dem Dienst entfernen. Die Polizei scheiterte in zwei Instanzen vor Gericht. In privaten Chats soll der Polizist die Abkürzungen »SH« für »Sieg Heil« und »HH« für »Heil Hitler« verwendet haben, zudem soll er angedeutet haben, dass eine Schutzperson vergast oder in ein Konzentrationslager gebracht werden solle.

Der VGH München begründete sein Urteil mit dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung und dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. epd

Hinweis: In einer ersten Version dieses Artikels hieß es, der Bayerische Verfassungsgerichtshof habe sich gegen die Kritik gewehrt. Wir bitten, diesen Fehler zu entschuldigen.

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