Münster

Gericht macht Unterschiede bei propalästinensischen Parolen

Foto: picture alliance/dpa

Einer israelfeindlichen Demonstration in Düsseldorf durfte nicht generell verboten werden, das Existenzrecht des einzigen jüdischen Staates in Abrede zu stellen. Das hat das Oberverwaltungsgericht Münster in einem Eilverfahren entschieden und damit einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf teilweise geändert. 

Es ging um eine Demonstration am vergangenen Samstag. Das Polizeipräsidium Düsseldorf hatte dem Veranstalter untersagt, das Existenzrecht Israels während der Versammlung zu leugnen, wie das OVG mitteilte. Ferner hatte die Polizei demnach verfügt, dass drei im Versammlungsmotto genannte Parolen nur einmal zu Beginn verlesen und dann nicht mehr verwendet werden durften. 

Dagegen legte der Veranstalter Beschwerde beim Verwaltungsgericht Düsseldorf ein - und scheiterte zunächst. In der obersten Instanz hatte er teilweise Erfolg. 

»Kritische Auseinandersetzung«

Das generelle Verbot eines Bestreitens des Existenzrechts des Staates Israel sei rechtswidrig, führte der 15. Senat des Oberverwaltungsgerichts aus. Das Existenzrecht Israels in Abrede zu stellen, verwirkliche für sich genommen keinen Straftatbestand. Vielmehr unterliege eine kritische Auseinandersetzung mit der Staatsgründung Israels und die Forderung nach einer friedlichen Veränderung bestehender Verhältnisse grundsätzlich dem Schutz der Meinungsfreiheit. 

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Bei den Parolen für die Demonstration machte das OVG Unterscheidungen. So durfte der Slogan »There is only one state – Palestine 48« laut Gericht nicht verboten werden, da er keinen konkreten Bezug zur Ideologie der in Deutschland verbotenen Terrororganisation Hamas erkennen lasse. Gemeint ist in der Parole das Jahr 1948. In dem Jahr wurde der Staat Israel gegründet. Der neue Staat ging aus einem Teil des britischen Mandatsgebiets Palästina hervor.

Voraussichtlich rechtmäßig sei das Verbot der Parole »Yalla, yalla, Intifada«, so das Gericht. Diese Äußerung könne vor dem Hintergrund des anhaltenden Gaza-Konflikts nicht als bloße Aufforderung zu friedlichem Protest verstanden werden.

Ob die Verwendung der Parole »From the river to the sea« strafbar sei, weil es sich um ein Kennzeichen der verbotenen Hamas handele, könne im Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden, so das Gericht. Es überwiege allerdings das öffentliche Interesse an einem sofortigen Vollzug des Verbots der Parole. Sie geht zurück auf die 1960er Jahre und soll ausdrücken, dass die vollständige Befreiung Palästinas, vom Fluss Jordan bis zum Mittelmeer angestrebt werde - also auf dem Gebiet Israels. 

Der OVG-Beschluss ist unanfechtbar. dpa/ja

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