Am Freitag hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ein vom Verwaltungsgericht Düsseldorf erlassenes versammlungsrechtliches Verbot der Leugnung des Existenzrechts Israels wieder aufgehoben. Das Polizeipräsidium Düsseldorf hatte zuvor dem Veranstalter einer Demonstration untersagt, das Existenzrecht des Staates Israel während der Versammlung in jedweder Form zu leugnen. Zudem hatte es verfügt, dass die im Versammlungsmotto genannten Parolen »From the river to the sea«, »There is only one state – Palestine 48« und »Yalla, yalla, Intifada« nur einmal zu Beginn der Versammlung verlesen und anschließend nicht mehr verwendet werden dürfen. Anlass war eine für den gestrigen Samstag in Düsseldorf geplante antiisraelische Demonstration und die dagegen gerichteten Auflagen für die Teilnehmenden.
Die vom OVG Münster ausdrücklich erlaubte Parole »There is only one state – Palestine 48« lässt inhaltlich tatsächlich kaum Deutungsspielraum. Gemeint ist hier keine abstrakte geschichtsphilosophische Betrachtung der Dekolonisierung des früheren Mandatsgebiets und auch keine rein theoretische Erörterung möglicher historischer Alternativen zur Gründung des jüdischen und demokratischen Staates. Mit diesem Slogan bringen die Versammlungsteilnehmenden vielmehr zum Ausdruck, dass es den existierenden Staat Israel nicht mehr geben und an seiner Stelle nur noch ein Staat Palästina bestehen soll.
Die erforderlichen Rechtsgrundlagen fehlen
Das Gericht verdient allerdings für sein Urteil keine Schelte. Das OVG Münster hat zutreffend festgestellt: »Das Existenzrecht des Staates Israel in Abrede zu stellen, verwirklicht für sich genommen keinen Straftatbestand.« Zu kritisieren sind nicht die Gerichte, wenn der Gesetzgeber seine Hausaufgaben nicht macht und die erforderlichen Rechtsgrundlagen fehlen.
Das Problem des am Freitag ergangenen Beschlusses ist eine objektive Strafbarkeitslücke: Vernichtungsdrohungen gegen Israel sind derzeit nicht strafbar, wenn sie nicht zugleich als Aufforderung zu Angriffskrieg oder Terrorismus verstanden werden müssen. Deshalb werden auch »Tod Israel!«-Rufe in der Regel nicht strafrechtlich verfolgt. Diese Problematik ist seit Langem bekannt.
Die UN-Charta schützt die Souveränität und territoriale Integrität aller Mitgliedstaaten
Jede Aufforderung zur Vernichtung Israels stört den öffentlichen Frieden, richtet sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung und verstößt gegen das Völkerrecht. Denn die Charta der Vereinten Nationen schützt die Souveränität und territoriale Integrität aller ihrer Mitgliedstaaten; diese allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Teil des Bundesrechts und binden nach dem Grundgesetz auch die Bewohner des Bundesgebiets. Vernichtungswünsche gegen Israel schlagen sich zudem immer wieder in Angriffen auf Synagogen und andere jüdische Einrichtungen nieder und beeinträchtigen das Sicherheitsgefühl der jüdischen Minderheit und somit den öffentlichen Frieden.
Der Vorschlag des Tikvah Instituts für einen neuen Paragrafen 103 StGB (»Aufruf zur Vernichtung eines Staates«) sollte daher vom Bundestag zeitnah aufgegriffen werden: »Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer zur Vernichtung eines Staates, der Mitglied der Vereinten Nationen ist und zu dem die Bundesrepublik Deutschland diplomatische Beziehungen unterhält, aufruft oder eine solche Tat billigt.«
Auch eine solche Norm würde in verfassungskonformer Anwendung kritische Diskussionen über die Entstehung Israels und mögliche historische Alternativen nicht pönalisieren – und soll dies auch nicht. Strafbar wären hingegen Äußerungen, die auf die Beseitigung des jüdischen und demokratischen Staates zielen, weil sie dessen territoriale Unversehrtheit und Souveränität angreifen.
Der Autor ist Präsident der Deutsch-Israelischen Gesellschaft.