Hamburg

Prozess zum Islamischen Zentrum wird fortgesetzt

Ein Streifenwagen steht vor der Blauen Moschee in Hamburg Foto: picture alliance/dpa

Am Hamburger Verwaltungsgericht wird am Mittwoch ein politisch brisantes Verfahren fortgesetzt. Anlass sind Klagen des Vereins Islamisches Zentrum Hamburg (IZH) und der ihm verbundenen Islamischen Akademie Hamburg gegen das Landesamt für Verfassungsschutz.

Die schiitischen Einrichtungen wehren sich gegen eine Einstufung des IZH als islamistische Gruppierung in den Verfassungsschutzberichten für 2018 und 2019. Zudem wollen sie acht Einzelaussagen, in denen es auch um die Nähe des Zentrums zum Iran geht, verbieten lassen. Ob am bevorstehenden zweiten Verhandlungstag bereits ein Urteil fällt, sei nicht vorhersehbar, sagte ein Gerichtssprecher am Dienstag.

Gesamtschau Am ersten Verhandlungstag Ende April hatten Vertreter des Verfassungsschutzes die Entscheidung bekräftigt, den IZH-Verein als extremistisch einzustufen. Dies ergebe sich aus der Gesamtschau von über Jahrzehnte gesammelten Tatsachen, hieß es.

IZH-Anwalt Sven Krüger entgegnete, die Behauptungen des Verfassungsschutzes entbehrten jeder Grundlage. Zu dem Prozess sind keine Sachverständigen und Zeugen geladen. Vor dem Gerichtsgebäude hatten rund 40 Menschen für eine Schließung der vom IZH getragenen Blauen Moschee demonstriert.

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Das IZH war 1953 von iranischen Kaufleuten gegründet worden. Die kurz darauf errichtete Blaue Moschee ist heute Anlaufpunkt schiitischer Muslime verschiedener Nationalitäten. Der Verein wird seit 1993 vom Verfassungsschutz beobachtet und als Außenposten des iranischen Mullah-Regimes in Europa gesehen, was vom IZH zurückgewiesen wird.

Nach Aufkommen der Proteste im Iran im vergangenen Jahr hatte der Bundestag die Bundesregierung dazu aufgefordert, ein Verbot des IZH zu prüfen. Bestätigt das Gericht die Aussagen des Verfassungsschutzes, könnte das die Auflösung des Vereins nach sich ziehen.

Das IZH hatte seine Klage bereits Ende 2020 eingereicht. Der ungewöhnlich lange Zeitraum zwischen der Einreichung und dem Beginn der Verhandlung liegt laut dem Gerichtssprecher »in der Gesamtbelastung der zuständigen Kammer« begründet. kna

Kommentar

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