Berlin

Neuer Vorstoß zur Änderung von AfD-Unvereinbarkeitsliste

Björn Höcke, Chef der rechtsextremen AfD Thüringen Foto: picture alliance/dpa

Verschiedene AfD-Politiker, darunter Thüringens AfD-Chef Björn Höcke, setzen sich für eine Änderung der sogenannten Unvereinbarkeitsliste der AfD ein. Für den AfD-Parteitag in Erfurt in zweieinhalb Wochen wurden zwei Anträge zur Überarbeitung der Liste gestellt. Das geht aus dem noch unveröffentlichten Antragsbuch zum Parteitag hervor, das dpa vorliegt. RTL/ntv hatte zuerst darüber berichtet.

Die Unvereinbarkeitsliste soll demnach nicht mehr auf Bewertungen von Verfassungsschutzbehörden basieren. Deren Extremismus-Begriff sei »vage und berechnend willkürlich«. In dem Antrag, den Höcke unterstützt, wird der AfD-Bundesvorstand dazu aufgefordert, die Unvereinbarkeitsliste innerhalb eines Jahres zu überarbeiten.

Dort sollen demnach nur Organisationen aufgelistet sein, die im Sinne der Antragssteller als extremistisch gelten. Konkret: Sie haben eine auf die »Abschaffung der parlamentarischen Demokratie und Errichtung einer
Diktatur abzielende Programmatik«, die sie planmäßig und aktiv kämpferisch versuchen durchzusetzen, »insbesondere durch das Bekenntnis zu bzw. den systematischen Einsatz von Gewalt (Militanz)«, wie es in dem Antrag heißt. 

RTL/ntv zitierte den Politikwissenschaftler Wolfgang Schröder vom Wissenschaftszentrum Berlin mit den Worten: »Es handelt sich um eine auf Gewalt und Putschismus verengte Definition, die in dieser Form auf so gut wie keine Organisation zutrifft.« Damit würde die AfD ihre Unvereinbarkeitsliste-Praxis für abgeschlossen erklären.

Die Antragsteller setzen sich auch für eine Verjährungsfrist ein. Wenn die Zeit, in der jemand in einer extremistischen Vereinigung war, zehn oder mehr Jahre zurückliegt, soll das kein Ausschlussgrund mehr für eine AfD-Mitgliedschaft sein.

Der Vorstoß ist nicht neu: Höcke und sein Thüringer Co-Landeschef Stefan Möller hatten schon 2022 eine Überarbeitung der Liste gefordert. Diese sei »in ihrem Fokus zu sehr verengt«.

Die Unvereinbarkeitsliste ist in der AfD-Satzung verankert. Wer in einer darauf aufgeführten Organisationen ist, darf nicht AfD-Mitglied sein. Das gilt grundsätzlich auch für ehemalige Mitglieder solcher Organisationen, es sei denn sie legen das in ihrem AfD-Aufnahmeverfahren offen und der zuständige Landesvorstand entscheidet sich nach Einzelfallprüfung mit Zweidrittelmehrheit für die Aufnahme. Auf der Liste steht zum Beispiel die Identitäre Bewegung, die vom Verfassungsschutz als rechtsextrem eingestuft wird. dpa

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