Sterbehilfe

In unserer Verantwortung

An erster Stelle muss immer und in jedem Kontext die Frage stehen, woher der Wunsch zu sterben kommt. Foto: Getty Images

Nachdem das Bundesverfassungsgericht das Verbot der geschäftsmäßigen Beihilfe zur Selbsttötung gekippt hatte, dann aber zunächst die Covid-Pandemie über Monate das beherrschende Thema war, nimmt nun die Diskussion um die Zulässigkeit von Suizidassistenz wieder Fahrt auf. Am 21. April hat sich der Deutsche Bundestag zu einer ersten Orientierungsdebatte zur Neuregelung der Suizidbeihilfe getroffen.

Die Karlsruher Richter hatten mehr als ein Jahr zuvor, im Februar 2020, den erst 2015 vom Bundestag verabschiedeten Paragrafen 217 des Strafgesetzbuchs für verfassungswidrig und nichtig erklärt, weil nach ihrem Verständnis das Verbot der Suizidbeihilfe eine unangemessene Einschränkung des Selbstbestimmungsrechts am Lebensende darstellt.

SELBSTBESTIMMUNG Das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen ergibt sich, so lautet die Begründung, aus den allgemeinen Persönlichkeitsrechten – und schließt ausdrücklich auch das Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben ein. Dieses Recht beinhaltet ebenso die Freiheit, Hilfe beim Suizid in Anspruch zu nehmen. Dies gelte sogar unabhängig von Alter oder Krankheit. Damit fällte das Bundesverfassungsgericht ein grundlegendes Urteil zur Sterbehilfe in Deutschland.

Die Beihilfe zur Selbsttötung ist seither wieder uneingeschränkt möglich, sieht man von den uneinheitlichen Vorgaben der Landesärztekammern ab, die aber ausschließlich für Ärzte gelten. Entsprechend gehen beim Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) auch wieder Anträge ein, in denen nach einer Erlaubnis zum Kauf von Betäubungsmitteln zur Selbsttötung gefragt wird.

Bislang ist keiner der mittlerweile über 200 Anträge bewilligt worden. Juristisch ist längst nicht geklärt, ob der Staat überhaupt verpflichtet werden kann, Antragstellern die Erlaubnis zum Erwerb einer tödlichen Dosis eines Betäubungsmittels zum Zwecke der Selbsttötung zu erteilen. Dass verbindliche Regelungen und Rechtssicherheit nun schon seit 14 Monaten fehlen, öffnet kommerziellen Sterbehilfeorganisationen wieder die Türen und fördert möglichen Missbrauch.

Suizidbeihilfe sollte nicht bloß mit Verweis auf die halachische Pflicht zum Leben verpönt werden.

Das Bundesverfassungsgericht machte in seiner ausführlichen Urteilsbegründung schließlich unmissverständlich klar, dass es den ursprünglichen Regelungszweck des Paragrafen 217 im Allgemeinen nicht beanstandet.

Die Richter zeigten deutlich ihr Unbehagen über eine Entwicklung, in der Sui­zidhilfe allzu leicht angeboten werden könnte. Mit dem Hinweis auf den durch die Verfassung auferlegten staatlichen Schutzauftrag forderten sie den Gesetzgeber auf, das Recht auf einen selbstbestimmten Tod innerhalb eines dargebotenen Normierungsspielraums legislativ neu abzusichern.

GESETZESENTWÜRFE Dem Bundestag liegen unterdessen zwei Gesetzesentwürfe vor, ein interfraktionelles Eckpunktepapier sowie ein wohl eher restriktiver Diskussionsentwurf aus dem Bundesgesundheitsministerium. Alle stimmen darin überein, dass Rechtssicherheit für sämtliche Beteiligten geschaffen und Missbrauch verhindert werden muss. Und sie versuchen alle, eine Neuregelung zu finden, die sich eng an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts orientiert.

Auch der nächste Woche bevorstehende Deutsche Ärztetag wird die parlamentarische Debatte im Blick haben und sich am 4. und 5. Mai außer mit der Pandemie schwerpunktmäßig auch mit der Frage der ärztlichen Suizidassistenz und speziell mit der Rolle der Ärzteschaft in den Gesetzesentwürfen befassen.

Das im Paragrafen 16 der Musterberufsordnung der Ärzte strikt formulierte Verbot jeder Hilfe zur Selbsttötung, das wohl mit dazu beigetragen hatte, einen Bedarf an geschäftsmäßiger Sterbehilfe durch Vereine zu schaffen, steht zur Disposition. An seine Stelle könnte, so Ärztekammerpräsident Klaus Reinhardt, die weichere Formulierung treten, dass »Hilfe zur Selbsttötung keine ärztliche Aufgabe« sei.

In der ersten Maiwoche beschäftigt sich der Deutsche Ärztetag mit dem schwierigen Thema.

Die Diskussion muss aber wieder offen und unbedingt über Bundestag und Ärztetag hinaus in der ganzen Gesellschaft geführt werden, um den Suizid weiter zu enttabuisieren und dafür zu sorgen, dass Suizidprävention zur Normalität unserer Gesellschaft und Suizidassistenz in ihr die absolute Ausnahme bleiben wird.

Gesetzliche Regelungen allein werden nicht ausreichen, den vulnerabelsten Menschen in Notlagen die Hilfe zukommen zu lassen, die sie wirklich brauchen und die sie sich authentisch wünschen: Hilfe zum Leben oder in Ausnahmefällen eben wirklich Hilfe zum Sterben.

KONTEXT Auch aus jüdischer Sicht müssen die Fragen aufs Neue diskutiert werden. Suizidbeihilfe sollte dabei aber nicht bloß mit dem Verweis auf die halachische Verpflichtung zum Leben verpönt werden oder ihr Hindernisse in den Weg gelegt werden. An erster Stelle muss immer und in jedem Kontext die Frage stehen, woher der Wunsch zu sterben denn kommt. Können sich in unserer hektischen und leistungsorientierten Gesellschaft alte, hinfällige und kranke Menschen wirklich sicher sein, stets und bis zum Ende uneingeschränkte Fürsorge, Begleitung und Unterstützung zu erhalten?

Wie viele denken an eine Lösung durch Suizid, weil sie nur niemandem zur Last fallen wollen, weil ihnen die finanziellen Mittel fehlen, sich ein würdevolles Lebensende leisten zu können, weil sie den Verlust von Kontrolle nicht ertragen, weil sie verhindern wollen, dass zum Aufbringen immenser Pflegekosten das Erbe wegschmilzt, das sie ihren Kindern hinterlassen wollen, oder aus Einsamkeit?

All diese Überlegungen fragen danach, ob Sterbewünsche wirklich frei und ohne äußere Einflussnahme gebildet wurden. Die freie Willensbildung, Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit des Suizid-Ansinnens ist in allen Gesetzesentwürfen, über die das Parlament bald zu entscheiden hat, eine wesentliche Voraussetzung für eine legale Suizidassistenz.

BIKKUR-CHOLIM-GRUPPEN Die Erfahrungen aus Bikkur-Cholim-Gruppen, aus Hospizarbeit und Palliativversorgung zeigen, dass Sterbewünsche, die aus der Angst vor künftig drohenden Schmerzen oder anderem physischen Leid, vor unmenschlicher Apparatemedizin, vor Einsamkeit oder aus Sorge, anderen zur Last zu fallen, entstehen, dann schwinden können, wenn die betroffenen Menschen eine gelingende Fürsorge und Begleitung in ihrer Not und existenziellen Krise erfahren.

Die in der Diskussion so wichtigen und die Debatte oft beherrschenden Begriffe der Autonomie, der Selbstbestimmung und der Verwirklichung des freien Willens sind keine absoluten Größen. Die Freiverantwortlichkeit und autonome Bildung eines Sterbewunsches ist nicht immer zweifelsfrei festzustellen und überhaupt nur möglich, wenn die Betroffenen zur realistischen Einschätzung von Tragweite und Folgen ihrer Entscheidung fähig sind und mögliche Alternativen kennen und richtig einschätzen können.

Manche alten Menschen denken an ihren Tod, weil sie niemandem zur Last fallen wollen.

Es sind in der Regel nicht Kranke in qualvollen Krisen am Lebensende, die nach leicht zugänglichen Angeboten von Suizidbeihilfe suchen, sondern Menschen in Lebenskrisen sozialen oder psychischen Ursprungs oder solche, die in einer frühen Phase ihrer Erkrankung künftiges Leid antizipieren.

HOSPIZE Statt diesen Menschen vorschnell Suizidassistenz als einfache Lösung anzubieten, sollten wir unsere politische und gesellschaftliche Verantwortung erkennen und die Versorgung alter, hinfälliger und kranker Menschen verbessern, die Qualifikation und Zahl professioneller und ehrenamtlicher Akteure im Gesundheitswesen verstärken sowie die Möglichkeiten von Palliativ- und Hospizversorgung ausbauen.

Niemand darf sich einer gesellschaftlichen Erwartung ausgesetzt fühlen, am Lebensende und im Falle schwerer Pflegebedürftigkeit unnütz und bloß Belastung für Familie und Gesellschaft zu sein – und deswegen einen leichten Zugang zu Suizidhilfe in Anspruch nehmen zu müssen.

Der Autor ist leitender Oberarzt am Klinikum Bielefeld und Mitglied der
Zentralen Ethikkommission bei der Bundesärztekammer.

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