Talmud

Leben retten

Sollte man einen Ertrinkenden sehen, muss man helfen, denn die Tora sagt: »Du sollst ihm (seinen Körper) zurückgeben.« Aber was, wenn man nicht schwimmen kann? Foto: Getty Images/iStockphoto

Der Talmud stellt im Traktat Sanhedrin 73a die Frage: »Woher wissen wir, dass jemand, der sieht, wie sein Nächster in einem Fluss ertrinkt, ein wildes Tier ihn wegschleppt oder Räuber ihn überfallen, dazu verpflichtet ist, den anderen zu retten? Weil die Tora sagt: ›Du sollst nicht neben dem Blut deines Nächsten stehen‹ (3. Buch Mose 19,16).«

Indem der Talmud fragt: »Woher wissen wir …?«, geht er von einer gewissen Verpflichtung für jeden Einzelnen von uns aus, das Leben anderer zu retten.

Diese These wird durch den oben stehenden Toravers bekräftigt. Wenn jemand in der Lage ist, das Leben eines anderen zu retten, aber dies nicht tut, übertritt er ein direktes Gebot der Tora.

Die Logik dieses Gebots finden wir auch im Traktat Sanhedrin 37a. Dort steht, dass der erste Mensch allein erschaffen wurde, um uns zu lehren, dass jemand die ganze Welt zerstört, wenn er ein Menschenleben zerstört. Und wenn jemand ein Menschenleben rettet, rettet er die ganze Welt. Denn die ganze Menschheit stammt von nur einem einzigen Menschen ab.

Der Talmud fragt: »Woher wissen wir, dass man den Körper einer Person zurückgeben soll?« (Bawa Kama 81b)

An einer weiteren Stelle im Talmud steht: »Woher wissen wir, dass man den Körper einer Person zurückgeben soll?« (Bawa Kama 81b). Hier geht es um den Fall, dass jemand dabei ist, seinen Körper »zu verlieren«. Denn es steht geschrieben: »Du sollst ihm (seinen Körper) zurückgeben (5. Buch Mose 22,2)«. Unsere Weisen ziehen aus diesem Satz den Schluss, dass man jemandem nicht nur einen verlorenen Gegenstand zurückgeben muss, sondern dies gelte auch für seinen Körper.

Jetzt haben wir zwei Toraverse, die uns dasselbe nahelegen wollen. Daraus schließen wir, dass uns ein Vers das lehren muss, was aus dem anderen allein nicht zu entnehmen ist. In diesem Sinn fährt der Talmud fort und führt aus, dass der Vers aus dem 5. Buch Mose uns sagt: Ein Einzelner ist verpflichtet, den Betroffenen auch allein zu retten, sofern er dazu in der Lage ist. Der Vers im 3. Buch Mose lehrt uns hingegen, dass ein Einzelner sich bemühen muss, Helfer zu finden, wenn er den Betroffenen nicht allein aus der Gefahr retten kann.

Sollte man einen Ertrinkenden sehen, muss man helfen, denn die Tora sagt: »Du sollst ihm (seinen Körper) zurückgeben.« Aber was, wenn man nicht schwimmen kann? Darf man in diesem Fall weiterlaufen? »Nein«, sagt die Tora: »Du sollst nicht neben dem Blut deines Nächsten stehen.« Man muss nach Mithelfern suchen.

»Du sollst nicht neben dem Blut deines Nächsten stehen«, heißt es in der Tora

So entscheidet der Schulchan Aruch in Choschen Mischpat 426,1: »Wenn jemand (…) die Möglichkeit hat, den Menschen in Gefahr selbst zu retten oder einen anderen damit zu beauftragen, und dieses nicht tut; oder wenn jemand merkt, dass Nichtjuden oder Verleumder etwas Böses gegen einen anderen planen, und ihn nicht davor warnt; oder wenn jemand weiß, dass ein Gewaltbereiter seinem Nächsten schaden möchte, und die Möglichkeit hat, diesen Menschen zu besänftigen, dieses aber nicht tut: Diese alle übertreten das Toraverbot: ›Du sollst nicht neben dem Blut deines Nächsten stehen.‹«

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Ein Responsum des Radvaz, Rabbi David ben Solomon ibn Zimra (1479–1573), diskutiert einen Fall, in dem ein Jude in der Türkei zur Zeit des Osmanischen Reichs wegen Diebstahls verurteilt wurde. Als Strafe sollte ihm eine Hand abgehackt werden. Der Mann flüchtete nach Ägypten. Daraufhin nahm der türkische Sultan einen weiteren Juden gefangen und sandte dem Geflohenen eine Botschaft: Sollte er zurückkommen und die Strafe auf sich nehmen, würde man den Gefangenen freilassen. Falls nicht, würde man ihn töten.

Der Flüchtling wandte sich an den Radvaz und fragte, ob er seine Hand opfern müsse, um das Leben eines anderen zu retten. Der Radvaz kommt zu dem Schluss, dass die Tora nicht verlangen kann, so weit zu gehen. Es wäre aber sehr lobenswert und als Kiddusch Haschem (Heiligung des G’ttesnamens) zu werten, wenn der Flüchtling es dennoch täte.

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