Stellen wir uns folgende Situation vor: Eine Person lebt als loyale Bürgerin eines modernen Rechtsstaates. Gleichzeitig fühlt sie sich einem religiösen Recht verpflichtet, das teilweise andere Anforderungen stellt als das staatliche Recht. Beide Normensysteme beanspruchen Verbindlichkeit. Welchem Recht sollte sie folgen?
Diese und ähnliche Fragen sind zentraler Gegenstand rechtspluralistischer Forschung und begleiten nicht nur religiöse Minderheiten seit Jahrhunderten. Menschen bewegen sich häufig gleichzeitig in verschiedenen Normwelten: staatlichen, religiösen, kulturellen oder berufsständischen. Konflikte entstehen vor allem dann, wenn diese Ordnungen unterschiedliche Verhaltensanforderungen formulieren.
Minderheitenrecht innerhalb fremder Herrschaftsordnungen
Kaum ein Rechtssystem musste sich mit dieser Herausforderung intensiver auseinandersetzen als das jüdische Recht. Über nahezu zwei Jahrtausende hinweg existierte es in der Diaspora überwiegend als Minderheitenrecht innerhalb fremder Herrschaftsordnungen. Das Praktizieren der Halacha, also des jüdischen Religionsgesetzes, ist für das Judentum mehr als nur eine praktische Notwendigkeit zur Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung. Sie ist auch Ausdruck ihrer kulturellen und ethnischen Identität und insbesondere, als Befolgung von Offenbarungsrecht, Ausdruck ihrer religiösen Grundhaltung. Die große Herausforderung war somit stets: Wie lässt sich die Verbindlichkeit des religiösen Rechts bewahren und zugleich ein funktionierendes Zusammenleben mit dem jeweiligen Staat ermöglichen?
Die wohl bekannteste jüdische Antwort auf dieses Problem findet sich in einem talmudischen Prinzip mit dem Namen »Dina de Malchuta Dina« – »Das Gesetz des Landes ist Gesetz«. Die Lehre von Dina de Malchuta Dina geht auf den babylonischen Talmudgelehrten Schmuel bar Abba zurück. Er lebte in einer Zeit großer politischer Veränderungen. Im Jahr 226 n.d.Z. übernahm Ardaschir I. die Macht im alten Persien und gründete die sassanidische Dynastie. Für jüdische Gemeinden brachte der Machtwechsel Unsicherheit, da es zu religiösen Einschränkungen, der Zerstörung von Synagogen und Behinderungen jüdischer Rituale kam.
Schmuel reagierte auf die neue politische Lage mit einer pragmatischen Strategie der Anpassung. Durch halachische Neubewertungen förderte er die Koexistenz mit den sassanidischen Machthabern und trug zur Verbesserung der Beziehungen zwischen jüdischen Gemeinden und dem Staat bei.
Religiöse Pflicht und halachisch bindend
In diesem Kontext formulierte Schmuel die Lehre Dina de Malchuta Dina. Er war der Überzeugung, dass sich dieses Prinzip aus der Mischna, also der mündlichen Lehre mit konstitutivem Rang, ableitete und es somit einer religiösen Pflicht entsprach und halachisch bindend war. Dieser Punkt ist von großer Wichtigkeit, da es, wie erwähnt, vorkommen kann, dass es zu einem Spannungsfeld zwischen den zwei Rechtsformen jüdisches Recht und Staatsrecht kommt.
Da das jüdische Recht gegenüber den Angehörigen seiner Religionsgemeinschaft einen uneingeschränkten Geltungsanspruch besitzt, kann sich die Rücksichtnahme auf andere (staatliche) Rechtssysteme nur aus dem jüdischen Recht selbst ergeben. Hätte es sich bei Schmuels Diktum hingegen ausschließlich um eine historisch-politische Anpassung an veränderte Lebensumstände in einer Diasporagemeinde gehandelt, wäre die Verbindlichkeit für Dina de Malchuta Dina sowohl geografisch als auch zeitlich limitiert gewesen.
Die Rücksichtnahme auf andere Rechtssysteme wird aus dem jüdischen Recht selbst abgeleitet.
In der Rechtspraxis wurde Dina de Malchuta Dina vor allem auf Bereiche wie Steuern, Eigentumsfragen und Verträge angewandt. Insbesondere herrschaftliche Dekrete, in denen finanzielle Interessen der Regierung zum Ausdruck kamen, wurden von dem Diktum erfasst. Dort erscheint die Anerkennung staatlicher Normen relativ unproblematisch.
Anwendbarkeit dieses Rechtsprinzips
Grundsätzlich bezieht sich die Anwendbarkeit dieses Rechtsprinzips allerdings auch auf das staatliche Strafrecht. Jüdische Rechtsgelehrte sind sich uneinig, ob nur diejenigen staatlichen Gesetze Verbindlichkeit besitzen, die Rechtslücken des jüdischen Rechts füllen, oder ob auch im Widerspruch zu jüdischem Recht stehende Normen erfasst sind. Finanzielle staatliche Normen finden nach Meinung des Gelehrten Rabbi Mosche Isserles (um 1520–1572) selbst dann Anwendung, wenn sie eindeutig jüdischem Recht widersprechen. So wird beispielsweise die Frist für die Pfandverwertung gemäß örtlichem Brauch oder Gesetz auf ein Jahr festgelegt, obwohl eine talmudische Quelle eine Frist von einem Monat vorsieht!
Ein weiterer Rechtsbereich, bei dem Dina de Malchuta Dina Anwendung findet, ist bei Gesetzen zur Verbesserung der Lebensumstände für die Einwohnerschaft, staatlichen Verordnungen zur Förderung der Wirtschaft oder zum Unterbinden von nicht-sozialem Verhalten sowie Gesetze zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit. Hierunter können Straßenverkehrsordnungen, Infektionsschutzgesetze, Brandschutzverordnungen sowie Adoptionsvorschriften fallen.
Schließlich sei noch erwähnt, dass grundsätzlich kein Gesetz, das unter Dina de Malchuta Dina Gültigkeit besitzen soll, den Grundprinzipien von Recht und Gerechtigkeit widersprechen darf. Diskriminierende Gesetze sind somit ausgeschlossen.
Das Rechtsprinzip Dina de Malchuta Dina ermöglicht wirtschaftliche Teilhabe und erlaubt Integration ohne vollständige Assimilation. Es schafft Loyalität gegenüber dem Staat, ohne die Eigenständigkeit religiösen Rechts vollständig aufzugeben. Gerade seine Grenzen sind dabei ebenso wichtig wie seine Reichweite. Denn was geschieht, wenn staatliche Normen nicht bloß wirtschaftliche oder verwaltungsrechtliche Fragen betreffen, sondern unmittelbar in religiöse Gebote eingreifen? Genau an dieser Stelle beginnt die eigentliche Kontroverse.
Differenzierung zwischen Mammona und Issura
Die rabbinische Literatur unterscheidet traditionell zwischen verschiedenen Rechtsbereichen. Besonders relevant ist die Differenzierung zwischen Mammona, dem Vermögens- und Wirtschaftsrecht, und Issura, dem Bereich religiöser Gebote und Verbote.
Während die Anwendbarkeit von Dina de Malchuta Dina im Bereich des Mammona weitgehend anerkannt wird, ist sie im Ritualrechtsbereich Issura ausgeschlossen. In der Fachliteratur wird dies dem Umstand zugeschrieben, dass die ritualrechtliche Ebene fast immer die Dimension des gesamten Volkes berührt, wohingegen die finanzrechtliche Ebene meistens auf einen Vertragsschluss zwischen zwei Parteien hinausläuft.
Nimmt man den für das Rechtsprinzip von vielen favorisierten rechtsdogmatischen Erklärungsansatz des Gesellschaftsvertrags (ähnlich zu Rousseau) an, lässt sich damit eine solche Differenzierung gut begründen: Nur das Recht, das sich auf den privaten Bereich des Individuums bezieht und ausschließlich durch den menschlichen Willen bestimmt wird, kann durch den Gesellschaftsvertrag, der auf dem menschlichen Willen beruht, berührt werden. Von G’tt gebotenes Ritualrecht, das ja über den privaten Bereich des Einzelnen hinausgeht, kann hingegen nicht vom Gesellschaftsvertrag umfasst werden.
Von juristischer wie auch gesellschaftlicher Brisanz sind aber genau solche Kollisionsfälle, die von Ritualrecht und staatlicher Gesetzgebung tangiert werden. Wenn die Religionsfreiheit, etwa beim rituellen Schächten mit dem Staatsziel Tierschutz oder bei der Beschneidung mit dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit, kollidiert, ergeben sich große Herausforderungen, weil auf beiden Seiten starke Interessen für eine Durchsetzung der jeweiligen Position streiten: staatlicherseits, den besonders schützenswerten Grundrechten Geltung zu verschaffen, und jüdischerseits, zentrale Gebote einzuhalten.
Kann ein Staat durch Gesetzgebung religiöse Pflichten verändern?
Damit stellt sich eine grundsätzliche Frage: Kann ein Staat durch Gesetzgebung religiöse Pflichten verändern? Oder endet die Reichweite staatlicher Normsetzung dort, wo religiöse Normativität beginnt? Diese Frage berührt den Kern moderner Religionsfreiheit.
Religionsfreiheit schützt nicht lediglich religiöse Überzeugungen. Geschützt wird auch die Möglichkeit, diese Überzeugungen praktisch umzusetzen. Sobald staatliche Regelungen unmittelbar in religiöse Praxis eingreifen, entsteht ein Spannungsverhältnis zwischen staatlicher Gestaltungsbefugnis und religiöser Selbstbestimmung. Besonders deutlich wird dies bei der Frage, ob der Staat im Rahmen der Plausibilitätsprüfung berechtigt ist, selbst festzulegen, welche religiösen Praktiken unverzichtbar sind und welche nicht, oder ob dies eine Übertretung der staatlichen Neutralitätspflicht darstellt.
Religiöse Gebote entziehen sich häufig der Logik des rechtlichen Ausgleichs.
In jüngeren europarechtlichen Entscheidungen findet sich die Vorstellung, bestimmte staatliche Regelungen könnten einen angemessenen Ausgleich zwischen konkurrierenden Interessen darstellen. Ein solcher Ausgleich wurde beispielsweise in der Schächtentscheidung des Europäischen Gerichtshofs 2020 angestrebt. Ein Kompromiss setzt jedoch voraus, dass beide Seiten ihre normativen Positionen teilweise modifizieren können. Religiöse Gebote entziehen sich jedoch häufig gerade dieser Logik. Für die Gläubigen stehen sie nicht zur Disposition. Ein von außen definierter Kompromiss kann daher aus der Perspektive des Staates als Ausgleich erscheinen, aus der Perspektive der betroffenen Religionsgemeinschaft hingegen als vollständige Aufgabe einer religiösen Verpflichtung.
Eine genaue Analyse solcher und ähnlicher Konfliktfälle, in denen staatliche Normen ritualrechtliche Belange tangieren, lohnt sich dennoch, zumal die Anwendbarkeitskriterien zumindest in manchen Fällen sogar solche Konstellationen mit umfassen können.
Teilhabe am wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben
Das jüdische Rechtsprinzip Dina de Malchuta Dina ermöglicht einerseits Teilhabe am wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben und besitzt dadurch Integrationswirkung, andererseits unterliegt es bestimmten, von talmudischen Quellen vorgeschriebenen Grenzen und bewahrt damit die Integrität jüdischen Rechts.
Wenn nun jüdische Rechtsvorschriften auf den säkularen Rechtsstaat treffen, sollte sich im Idealfall ein Modell kommunizierender Röhren einstellen. Die Träger des Grundrechts auf Religionsfreiheit bringen ihre religiösen Vorgaben in den Diskurs ein. Das Recht nimmt diese auf, prüft sie und ordnet sie in das bestehende Grundrechtssystem ein. Das Ergebnis wird zurückgegeben an die Grundrechtsträger, die darauf reagieren können – etwa durch Präzisierung ihrer eigenen religiösen Vorgaben und auch durch den Versuch, staatliche Vorgaben in ihr eigenes System zu integrieren.
Das Resultat wird an den Staat und insbesondere dessen Gerichte weitergegeben, der es wiederum in sein System integrieren kann und muss und dadurch wieder seine Rechtsprechung ausdifferenziert. Dina de Malchuta Dina gestaltet also nicht nur den Kommunikationsprozess mit, es partizipiert dadurch auch im säkularen Rechtsstaat bei der beschriebenen Kompromissbildung und definiert die dogmatischen Konturen der Religionsfreiheit mit. Der besondere Wert dieser Rechtsfigur ist damit nicht nur für die jüdische Religionsgemeinschaft zu sehen, sondern auch für das staatliche Rechtssystem.
Der Autor ist Landesrabbiner für Sachsen-Anhalt, arbeitet als Dozent am Lehrstuhl der Berliner Studien zum Jüdischen Recht und befasste sich in seiner Doktorarbeit mit dem Prinzip »Dina de Malchuta Dina«.