Den Haag

Strafgerichtshof verpflichtet Chefankläger zur Vertraulichkeit

Karim Ahmad Khan, Chefankläger am Internationalen Strafgerichtshof Foto: picture alliance/dpa

Einem Bericht des britischen »Guardian« zufolge darf Karim Khan, der Chefankläger beim Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag, künftig die Öffentlichkeit nicht mehr vorab informieren, wenn er im Rahmen seiner Ermittlungen Haftbefehle beantragt oder diese bereits ausgestellt wurden.

Eine Kammer des IStGH ordnete demnach an, dass solche Anträge geheim gehalten werden müssen. Der Richterspruch sei nicht öffentlich ergangen und der Gerichtshof habe eine Stellungnahme dazu abgelehnt, schreibt der »Guardian«.

Im vergangenen Jahr hatte Khan internationale Haftbefehle gegen Israels Ministerpräsidenten Benjamin Netanjahu und den damaligen Verteidigungsminister Yoav Gallant erwirkt. Der Ankläger wirft Netanjahu sowie Gallant vor, schwerste Verbrechen an der Zivilbevölkerung in Gaza begangen zu haben.

Israel erkennt die Gerichtsbarkeit des IStGH nicht an und hat auch die Römischen Statuten, das Gründungsdokument des Gerichtshofs, nicht unterzeichnet.

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Es werde nun damit gerechnet, so der »Guardian« unter Berufung auf »mit der Situation vertraute Quellen«, dass der britische Chefankläger weitere Haftbefehle gegen Vertreter des israelischen Staates anstrebt.

Die öffentliche Bekanntgabe im Mai 2024 seines Antrags auf Haftbefehl gegen die israelischen Politiker sowie einen – mittlerweile für tot erklärten – Hamas-Führer durch Khan wurde von Beobachtern als ungewöhnlich eingestuft. Auch in anderen Verfahren hat der britische Jurist seine Schritte öffentlich bekanntgemacht.

Laut »Guardian« waren einige Richter in Den Haag darüber nicht erfreut und haben dem Chefankläger nun Vertraulichkeit verordnet, da sich andernfalls die Richter, die über den Antrag entscheiden müssen, unter Druck gesetzt fühlen. Nur falls das Gericht Khan davon entbinde, könne er über geplante oder erlassene Haftbefehle öffentlich sprechen. mth

Frankfurter Allgemeine Zeitung

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