Justiz

Saalverbot für BDS vor Gericht

Kundgebung von BDS-Anhängern vor dem Deutschen Bundestag in Berlin (2019) Foto: imago images/snapshot

Vor dem Bundesverwaltungsgericht geht es am Donnerstag um die antisemitische BDS-Bewegung. Verhandelt wird in Leipzig über die Revisionsklage der Landeshauptstadt München gegen ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom November 2020.

Dieser hatte die Stadt verpflichtet, einem Münchner Bürger zu ermöglichen, eine Podiumsdiskussion zur BDS-Bewegung in einem städtischen Saal abzuhalten. Der Stadtrat hatte den Angaben zufolge solche Veranstaltungen zuvor mit der Begründung verboten, die BDS-Bewegung sei antisemitisch und verstoße gegen die Verfassungsordnung.

Das Kürzel BDS steht für Boykott, Desinvestitionen und Sanktionen, wobei sich die Maßnahmen der israelfeindlichen Boykottbewegung gegen den jüdischen Staat richten. Der Bundestag hatte die international aktive Bewegung im Mai 2019 als antisemitisch verurteilt.

BESCHLUSS Die Münchner Stadtverwaltung hatte die Nutzung ihres Saals mit Verweis auf den Beschluss des Stadtrats untersagt. Der Rat hatte 2017 festgelegt, dass für Veranstaltungen, die sich mit Inhalten, Themen und Zielen der BDS-Bewegung befassen oder diese unterstützen, keine städtischen Räume zur Verfügung gestellt werden dürfen.

Zur Begründung führte das Kommunalparlament an, dass BDS eine antisemitische Bewegung sei, die gegen die Verfassungsordnung verstoße. Eine Klage des Bürgers gegen diese Entscheidung wies das Verwaltungsgericht München ab.

Dagegen entschied der Verwaltungsgerichtshof, dass die Stadt den Saal zur Verfügung stellen müsse. Zwar dürfe sie bestimmte Arten von Nutzungen ausschließen, müsse dabei aber das höherrangige Recht und die Grundrechte beachten. Es verletze das Grundrecht der Meinungsfreiheit, wenn einem Antragsteller allein wegen zu erwartender unerwünschter Meinungsäußerungen der Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung verwehrt werde, urteilte der Verwaltungsgerichtshof.

Mögliche antisemitische Äußerungen rechtfertigten es erst dann, die Nutzung eines solchen Saals zu verbieten, wenn die Gefahr bestehe, dass es keine friedliche öffentliche Auseinandersetzung gebe, so der Gerichtshof. Es sei nicht ersichtlich, dass diese Gefahrenschwelle gegenwärtig erreicht werde. kna/ja

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