Einspruch

Nach 60 Jahren

Micha Guttmann Foto: Marco Limberg

Das Luxemburger Abkommen war für die Bundesrepublik und für Israel ein Erfolg. Es ermöglichte einen Täter-Opfer-Ausgleich, der allerdings nicht mit moralischen Maßstäben zu messen war. Im Gegenteil: Moralisch bedeutete das Abkommen den Versuch der Bundesrepublik, sich von Verstrickung und Schuld der jüngsten Vergangenheit freizukaufen.

Dieser Versuch war zwar letztlich nicht erfolgreich, aber die Finanzleistungen Deutschlands trugen erheblich dazu bei, die öffentliche Diskussion um Verantwortlichkeiten für den Holocaust zumindest in den 50er-Jahren mehr oder minder verstummen zu lassen. Man war schließlich bereit, materiellen Ausgleich zu leisten.

Politisch allerdings war das Abkommen für Deutschland und Israel richtig und in die Zukunft weisend. Es begründete die heutige enge Zusammenarbeit und beinhaltete eben keinen Schlussstrich unter die Vergangenheit, wie möglicherweise viele in Bonn gehofft hatten.

wiedergutmachung Mit Wiedergutmachung, wie die deutschen Entschädigungsleistungen euphemistisch genannt wurden, hatten das Abkommen und die individuellen deutschen Entschädigungsregelungen jedoch nichts zu tun. Weder konnten die deutschen Verbrechen »wiedergutgemacht« werden, noch ließen die Umstände, unter denen gezahlt wurde, das Gefühl zu, hier werde aus Überzeugung versucht, Unrecht, wenn auch nur materiell, auszugleichen.

Das lag zum einen an den eng gefassten Formulierungen, die es den Opfern schwer machten, Ansprüche zu beweisen. Vor allem aber bearbeiteten die Anträge oft Beamte, die ihre Karriere in der Nazi-Bürokratie begonnen hatten. Vor allem im ärztlichen Dienst bedeutete dies für die Opfer, die die Schoa überlebt hatten, nicht selten weitere Demütigungen und Abweisung ihrer Ansprüche.

Luxemburger Abkommen und persönliche Entschädigungsleistungen gehören aber zusammen. Und so zukunftsweisend das Luxemburger Abkommen vor 60 Jahren war, so fragwürdig waren die Ansätze der individuellen Entschädigungsleistungen.

Ina Czyborra

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