Bayern

Kommunen müssen Antisemitismus-Verdacht alleine prüfen

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Bei Verdacht auf Antisemitismus müssen Bayerns Kommunen ohne die erbetene Hilfe des Innenministeriums darüber entscheiden, welche Veranstaltungen sie in ihren Räumen verbieten und welche nicht. Es seien keine Leitlinien in Bearbeitung, teilte eine Sprecherin auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur mit. Die Anwendung des Gesetzes erfordere wie bei anderen Gesetzen auch eine Prüfung des Einzelfalls durch die zuständige Kommune.

Hinweise zur Auslegung des Gesetzes ergäben sich etwa aus der Gesetzesbegründung, ergänzte die Sprecherin. Bei ihren Einschätzungen könnten sich die Kommunen zudem auf Vorfälle bei früheren Veranstaltungen stützen. »Daneben können sich konkrete Anhaltspunkte für die Bewertung aber auch aus weiteren Umständen des Einzelfalls ergeben, etwa abhängig vom Kontext der Veranstaltung und den örtlichen Gegebenheiten.«

Seit dem 23. Dezember können Gemeinden, Landkreise und Bezirke Veranstaltungen in öffentlichen Einrichtungen untersagen, wenn antisemitische Inhalte zu erwarten sind. Das Gleiche gilt für Inhalte, die die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigen, verherrlichen oder rechtfertigen.

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Bisher hatten nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften der Gemeindeordnung grundsätzlich alle Gemeindeangehörige einen Anspruch darauf, die öffentlichen Einrichtungen einer Gemeinde zu nutzen, sofern es nicht Beschränkungen per Satzungsbeschluss gab.
Die Gesetzesänderung soll den Kommunen den Kampf gegen den zunehmenden Antisemitismus erleichtern.

Dennoch stellten sich in der Praxis Vollzugsfragen, schilderte die Kommunalrechtsreferentin des Bayerischen Gemeindetags, Jennifer Hölzlwimmer. Die kommunale Familie würde es daher weiterhin sehr begrüßen, klare Hinweise des Innenministeriums zu erhalten, wann tatsächlich eine Veranstaltung untersagt werden kann.

Auch Tristan Barczak, Professor für Öffentliches Recht an der Universität Passau, hatte gewarnt, dass der neue Gesetzespassus Gerichtsverfahren nach sich ziehen dürfte. So sei Antisemitismus in der deutschen Rechtsordnung nirgendwo definiert.

Vielfältige Anhaltspunkte

Hinweise zur Auslegung des Gesetzes ergäben sich jedoch aus der Gesetzesbegründung, betonte das Innenministerium. Dort werde beispielsweise umschrieben, was unter »billigen«, »verherrlichen«, »rechtfertigen« oder auch unter »Antisemitismus« im Sinn des Gesetzes zu verstehen sei.

Grundsätzlich gelte, dass die jeweils denkbaren Fallgestaltungen und möglichen Anhaltspunkte sehr vielfältig seien. »Sie können in Form von Leitlinien nur sehr begrenzt vorhergesehen und abstrakt abgebildet werden«, unterstrich die Sprecherin. Im Rahmen der Entbürokratisierung sollten zudem gerade solche Leitlinien oder Ausführungshinweise auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt werden. dpa

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