Deutschland

Einbürgerung: Großes Interesse an »Wiedergutmachung«

Nachfahren von NS-Opfern können die deutsche Staatsbürgerschaft beantragen. Foto: imago/Priller&Maug

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Einbürgerung: Großes Interesse an »Wiedergutmachung«

Gesetz ermöglicht Einbürgerung von Verfolgten des Nazi-Regimes

von Anne-Béatrice Clasmann  23.02.2022 12:27 Uhr

Von den im vergangenen Jahr beschlossenen erweiterten rechtlichen Möglichkeiten zur Einbürgerung von Verfolgten des Nazi-Regimes und Kindern deutscher Mütter haben bereits zahlreiche Menschen Gebrauch gemacht. Wie ein Sprecher des Bundesinnenministeriums auf Anfrage mitteilte, wurden bis Ende Januar dieses Jahres 919 Menschen eingebürgert. In der Mehrheit der Fälle kamen dabei die neuen Möglichkeiten zur Anwendung.

Das Vierte Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes war am 20. August 2021 in Kraft getreten. Damit wurde ein gesetzlicher Anspruch auf staatsangehörigkeitsrechtliche »Wiedergutmachung« geschaffen, der den bisherigen Kreis der Berechtigten erweiterte.

Wer für die »Wiedergutmachungseinbürgerung« infrage kommt, muss keine deutschen Sprachkenntnisse nachweisen und auch einige andere Anforderungen, die normalerweise bei einer Einbürgerung bestehen, nicht erfüllen. Denn die Behörden gehen hier davon aus, dass die Betroffenen ohne eigenes Verschulden die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben oder sie - wie etwa im Falle der Kinder deutscher Mütter und ausländischer Väter - aufgrund diskriminierender Gesetze nie erhielten. Aufgrund komplexer Fluchtbiografien ist es für die Antragsteller dennoch oft sehr aufwendig die notwendigen Dokumente zu beschaffen, übersetzen und beglaubigen zu lassen.

Dass sich der damalige Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU) und die Unionsfraktion schließlich entschieden, die Angelegenheit nicht per Erlass zu regeln, sondern mit einem Gesetz, hat auch mit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Mai 2020 zu tun. Auf Einbürgerung geklagt hatte damals eine US-Amerikanerin. Ihr jüdischer Vater war in die USA geflohen. 1938 wurde ihm die deutsche Staatsangehörigkeit aberkannt.

Den deutschen Pass erhalten können Juden und andere Menschen, die im Zusammenhang mit Verfolgungsmaßnahmen aus politischen, rassistischen oder religiösen Gründen in der Zeit vom 30.01.1933 bis zum Kriegsende 1945 entweder die deutsche Staatsangehörigkeit vor dem 26.02.1955 aufgegeben oder verloren haben». Die Wiedergutmachungseinbürgerung gilt auch für diejenigen, die damals «von einem gesetzlichen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Eheschließung, Legitimation oder Sammeleinbürgerung deutscher Volkszugehöriger ausgeschlossen waren».

Ein Anrecht haben unter anderem auch Kinder einer Mutter, die vor ihrer Geburt ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch Eheschließung mit einem nichtdeutschen Ehegatten verloren hat sowie Kinder deutscher unverheirateter Väter. Erst seit 1975 erwerben alle ehelichen Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit auch dann, wenn nur ein Elternteil deutsch ist - unabhängig davon ob es der Vater oder die Mutter ist.

Von Anwälten und Verwaltungsmitarbeitern ist zu hören, unter anderem bei in Großbritannien ansässigen Betroffenen und deren Nachfahren sei das Interesse, auf diesem Weg den deutschen Pass zu erlangen, beziehungsweise ihn zurückzuerlangen, seit der Entscheidung für den Brexit stark gestiegen. Eröffnet sich ihnen doch so die Möglichkeit, weiterhin EU-Bürger zu sein.

Großbritannien wurde nach der Machtergreifung durch die Nationalsozialisten zu einem Zufluchtsort für Juden aus Deutschland. Tausende von Kindern überlebten den Holocaust, weil sie mit «Kindertransporten» nach Großbritannien gebracht wurden. Viele von ihnen sahen ihre Eltern nie wieder.

Die seit 2019 vom Bundesinnenministerium ergangenen Erlasse hätten nicht vollständig den Zustand wiederhergestellt, der für die Betroffenen ohne den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bestanden hätte, sagte die FDP-Innenpolitikerin Linda Teuteberg der Deutschen Presse-Agentur. Deshalb habe sich ihre Fraktion in der zurückliegenden Wahlperiode für eine gesetzliche Änderung eingesetzt. Die Reform sei «richtig und überfällig» gewesen. Denn von einer freiwilligen Ausreise könne bei den Menschen, die damals geflohen seien und die Staatsangehörigkeit ihres Zufluchtslandes angenommen hätten, keine Rede sein.

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