Kommentar

Wie mit dem Völkerrecht Israel delegitimiert wird

Monika Polzin ist Professorin für Völkerrecht und öffentliches Recht an der Wirtschaftsuniversität Wien. Foto: (c)2024 WU Wien

Kommentar

Wie mit dem Völkerrecht Israel delegitimiert wird

Der Angriff auf den Iran sei eindeutig völkerrechtswidrig, sagen zahlreiche Experten. Sie machen es sich zu einfach. Denn es spricht viel dafür, dass Israel ein Recht auf präventive Selbstverteidigung hat

von Monika Polzin  27.03.2026 12:29 Uhr

Unmittelbar nach dem 28. Februar 2026 haben weite Teile der Völkerrechtslehre die Angriffe auf den Iran seitens Israel und der USA als evident völkerrechtswidrig verurteilt. Eine Berufung auf das Recht auf Selbstverteidigung sei ausgeschlossen, da kein bewaffneter Angriff seitens des Iran vorliege und ein solcher auch nicht unmittelbar bevorstehe. Israel und die USA seien Aggressoren. Um die internationale Ordnung vor einem Rückfall in ein Recht des Stärkeren zu schützen, müsste jede Regierung den Angriff verurteilen.

Diese Betrachtungsweise unterstellt eine Eindeutigkeit der völkerrechtlichen Rechtslage, die so nicht existiert.

So ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Recht auf präventive Selbstverteidigung besteht, mehrdeutig und nicht abschließend geklärt. Nach überwiegender Ansicht umfasst das in Art. 51 UN-Charta geregelte Recht auf Selbstverteidigung auch unmittelbar bevorstehende Angriffe. Maßgeblich ist eine Formel aus dem Jahr 1841, die als Caroline-Standard bezeichnet wird und auf den damaligen US-amerikanischen Außenminister Webster zurückgeht. Danach ist eine präventive Selbstverteidigung rechtmäßig, wenn ihre Notwendigkeit »unmittelbar und überwältigend ist, keine Wahl der Mittel und keinen Zeitrahmen für Verhandlungen mehr zulässt«. Der englische Wortlaut lautet »instant, overwhelming, leaving no choice of means, and no moment for deliberation«. Die Beweislast trägt der angreifende Staat.

Uneinigkeit beim präventiven Selbstverteidigungsrecht

Die ungeklärte Kernfrage ist, wann in der heutigen Zeit, in der andere Bedrohungen als im 19. Jahrhundert existieren, eine solche Notwendigkeit gegeben sein kann. Hier fehlt es an Judikatur und Äußerungen zentraler völkerrechtlicher Organe, etwa der UN-Generalversammlung. In der Staatenpraxis und der Literatur besteht abseits der grundsätzlichen Annahmen, der bloße Besitz von Massenvernichtungswaffen durch einen Staat sei nicht ausreichend und nur ein wenige Stunden bevorstehender militärischer Angriff eröffne das Recht zur Selbstverteidigung, keine Einigkeit über die genauen Konturen des präventiven Selbstverteidigungsrechts.

Besonders unklar ist, ob eine Selbstverteidigungslage nur bei einem konkret zeitlich unmittelbar bevorstehenden Angriff vorliegen kann oder ob auch abstraktere Bedrohungssituationen umfasst werden, wenn eine Gesamtbetrachtung zeigt, dass eine Verteidigungshandlung erforderlich ist, um eine zukünftige Wehrlosigkeit abzuwenden.

Nichthandeln kann dazu führen, dass keine effektive Möglichkeit der Verteidigung gegen den zukünftigen Angriff mehr besteht.

Für eine solche Auslegung des Caroline-Standards spricht sich beispielsweise eine Studie britischer Juristen aus dem Jahr 2005 aus. Nach der »Chatham House Study« ist eine Gesamtbetrachtung in gutem Glauben vorzunehmen, die insbesondere die Schwere des drohenden Schadens, die Fähigkeiten des möglichen Angreifers und die Art und Weise der Bedrohung berücksichtigt. Zentrales Kriterium ist: Ein weiteres Nichthandeln würde dazu führen, dass keine effektive Möglichkeit der Verteidigung gegen den zukünftigen Angriff mehr bestünde. Ein ähnlicher Ansatz findet sich in den Empfehlungen des britischen Rechtsberaters Daniel Bethlehem in Bezug auf Angriffe nichtstaatlicher Akteure.

Entscheidend ist die Gesamtbetrachtung der Gefahrenlage

Bei der konkreten Frage, ob und inwieweit in Bau befindliche Atomanlagen in gefährlichen Diktaturen, sogenannte Schurkenstaaten, zerstört werden dürfen, zeigt die Staatenpraxis eine gewisse Ambivalenz. Während 1981 der israelische Angriff auf den sich im Bau befindlichen irakischen Atomreaktor noch durch den Sicherheitsrat als völkerrechtswidrig verurteilt wurde (SR Res. 487), zeigte sich bei der Zerstörung der Baustelle des syrischen Atomreaktors Al-Kibar im Jahr 2007 eine andere Reaktion. Es gab keine Verurteilung durch die internationale Staatengemeinschaft, sondern weitgehendes Schweigen.

Dies lag auch daran, dass nach dem Angriff kaum Informationen an die Öffentlichkeit gelangten. Israel schwieg, anstatt ihn zu rechtfertigen. Auch Syrien war zurückhaltend und machte zunächst nur eine Verletzung seines Luftraums geltend. Auch wenn aus diesem Schweigen keine billigende Staatenpraxis für die jederzeitige präventive Zerstörung von in Bau befindlichen Nuklearanlagen durch »Schurkenstaaten« gefolgert werden kann, zeigt es doch eine gewisse Uneindeutigkeit hinsichtlich des genauen Inhalts des präventiven Selbstverteidigungsrechts in abstrakteren Bedrohungslagen.

Gegen Israel liegt nicht nur die abstrakte Bedrohung vor, dass ein Terrorregime Atomwaffen herstellen will, sondern eine weitaus schwerwiegendere Gefahrenlage.

Daher sprechen gute Gründe dafür, ein präventives Recht auf Selbstverteidigung auch dann anzunehmen, wenn eine Gesamtbetrachtung eine so schwerwiegende Gefahrenlage ergibt, dass eine Verteidigungshandlung notwendig ist, um eine spätere Wehrlosigkeit zu vermeiden. Dies folgt auch aus dem Sinn und Zweck des Selbstverteidigungsrechts, das Grundrecht eines Staates auf Überleben zu schützen, wie der Internationale Gerichtshof in seinem Atomwaffengutachten betont hat. Daher hat Professor Nicolas Tsagourias hinsichtlich des Irankriegs im Juni 2025 auch treffend betont, dass das Völkerrecht kein »suicide-pact« sei.

Nach diesen Annahmen gibt es sehr gute Argumente für ein Recht Israels auf präventive Selbstverteidigung. Hier liegt nicht nur die abstrakte Bedrohung vor, dass ein Terrorregime Atomwaffen herstellen will, sondern eine weitaus schwerwiegendere Gefahrenlage. Die iranische Regierung will Israel vernichten. Sie verfolgt diese Vernichtungsabsicht mit der Unterstützung von Terrororganisationen wie der Hamas, der Hisbollah und den Huthis, die Israel schon seit Längerem direkt angreifen, und einem Raketen- und Atomprogramm. An diesem habe sie – so die USA und Israel – auch nach der Militäraktion im Juni 2025 weitergearbeitet.

Der Iran ist eine existenzielle Bedrohung für Israel

Im Brief vom 10. März 2026 an den Sicherheitsrat und den UN-Generalsekretär beruft sich Israel auf eine existenzielle Bedrohung. Ohne das jetzige Handeln wäre der Iran bald in der Lage gewesen, über solche nuklearen und ballistischen Fähigkeiten zu verfügen, die eine wirksame Verteidigung Israels dauerhaft unmöglich gemacht hätten.

Eine andere Argumentation ist, dass sich die derzeitige Militäraktion gegen einen bereits länger andauernden bewaffneten Angriff des Irans richte. Israel nimmt eine Gesamtbetrachtung vor und sieht die feindseligen Handlungen Irans und der von ihm unterstützten Terrororganisationen als einheitlichen bewaffneten Angriff an. Auch hier gibt es keine eindeutige Rechtslage im Völkerrecht. Es ist insbesondere umstritten, ob und wie die unterschiedlichen Handlungen verschiedener Akteure (sowohl unmittelbar durch den iranischen Staat selbst als auch durch von ihm unterstützte Terrororganisationen) als ein einheitlicher und andauernder bewaffneter Angriff angesehen werden können oder ob eine Einzelfallbetrachtung der jeweiligen Handlungen vorgenommen werden muss.

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Die Analyse des Völkerrechts zeigt, dass sich die Angriffe auf den Iran in einer Grauzone abspielen. Es fehlen eindeutige völkerrechtliche Maßstäbe, es gibt jedoch sehr gute Argumente für die Existenz eines israelischen Rechts auf Selbstverteidigung und somit auch für ein Recht der USA auf kollektive Selbstverteidigung.

Staaten müssen Völkerrechtsverletzungen nicht verurteilen

Unabhängig davon wäre eine Verurteilung der Angriffe aber auch dann nicht geboten, sollte man aufgrund der unscharfen Rechts- und Faktenlage zu einer anderen Schlussfolgerung gelangen.

So gibt es keine Verpflichtung der Staaten, eine Völkerrechtsverletzung zu benennen und zu verurteilen. Vielmehr können diese einen Rechtsverstoß auch billigen, um eine aus ihrer Sicht notwendige Änderung des Völkerrechts herbeizuführen. Dafür bestünde bei einer Verneinung einer Selbstverteidigungslage Israels auch der gebotene Anlass, um zu vermeiden, dass ein restriktives und formales Verständnis des Rechts auf Selbstverteidigung als eine Norm der Eskalationsvermeidung dazu führt, dass ein Terrorregime ungehindert die Vernichtung eines Staates vorbereiten kann.

Die undifferenzierte und harte Verurteilung der Angriffe auf den Iran ist daher besorgniserregend. Das Völkerrecht wird instrumentalisiert, um die USA und Israel und damit den Westen insgesamt zu delegitimieren.

Prof. Dr. Monika Polzin, LL.M. (NYU) ist Universitätsprofessorin für Völkerrecht und öffentliches Recht und Vorstand des Instituts für die Internationalisierung des Rechts an der Wirtschaftsuniversität Wien.

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