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Sichere Hochschule auch für Jüdinnen und Juden!

Studenten im Audimax der Ludwig-Maximilians-Universität (LMU) in München Foto: picture alliance/dpa

Judenhass und antisemitischer Hetze darf an unseren Hochschulen kein Raum gegeben werden. Mit solchen Beteuerungen und Postulaten ist die Politik immer schnell zur Hand. Die letzten zweieinhalb Jahre haben gezeigt: Antisemitismus ist an deutschen Hochschulen kein »Vorfälle-Problem«. So auch der Leiter der Zentralen Beratungsstelle zu Antisemitismus an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen. Es ist ein Phänomen, das strukturelle Antworten im Hochschulrecht braucht – nicht nur wohlklingende Diversitätspassagen. Da trifft es sich eigentlich ganz gut, dass in Nordrhein-Westfalen die Regierungskoalition seit 2024 an einem Hochschulstärkungsgesetz sitzt.  

Drei Dinge müssten dabei geregelt werden: 1. Ein Rechtsanspruch der Hochschulangehörigen auf notwendige und angemessene Maßnahmen für eine sichere Hochschule für alle, also auch den Schutz vor antisemitischer Bedrohung und Diskriminierung für jüdische Studierende wie Lehrende. 2. Ein übersichtliches und verfahrensrechtlich klares Hochschulordnungsrecht, das den Hochschulleitungen ein Instrumentarium an die Hand gibt, gegen Störer der Hochschulordnung wirksam vorzugehen. 3. Respekt vor religiösen Arbeitsruhegeboten bei der Terminierung von Prüfungen.

Aber auf den über 500 Seiten Gesetzesentwurf kommen die Worte Jüdin, Jude oder Antisemitismus praktisch nicht vor. Der neue § 84 HG verpflichtet die Hochschulen zwar programmatisch, die Grundrechte ihrer Mitglieder zu gewährleisten. Aber wie schon das Berliner Landeshochschulgesetz bleibt das ein schöner Auftrag ohne konkrete Rechtsansprüche: Wer von antisemitischer Hetze betroffen ist, kann den blumigen Gewährleistungsauftrag nicht vor Gericht durchsetzen. Ihm bleibt nur zu hoffen, dass die Rechtsaufsicht die Hochschulen anhält, das Erforderliche zu tun.

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Koalitionsabgeordnete verweisen in dem Zusammenhang auch auf das Landesantidiskriminierungsgesetz. Doch dieses schützt allenfalls vor Diskriminierung »in dienstlicher Funktion« und »bei Gelegenheit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben«. Das ist etwas anderes als die Pflicht der Hochschule, ihre Mitglieder aktiv vor Angriffen durch andere Hochschulangehörige zu schützen. Gerade im Fall Lahav Schapira ./. FU Berlin wurde deutlich, wie wenig solche Phrasen ohne subjektives Recht helfen. Gute Vorsätze ersetzen keine rechtlich durchsetzbaren Schutzpflichten.

Besonders deutlich wird das Versäumnis bei Prüfungen und Feiertagen. Das Grundgesetz gewährleistet »ungestörte Religionsausübung«. Es sagt nicht, Grundrechte würden lediglich »berücksichtigt«, wie es die Koalition in das Landeshochschulgesetz schreibt. Wer Prüfungen auf Schabbat oder hohe jüdische Feiertage legt und nur abstrakt auf »Güterabwägung« verweist, verlangt von Jüdinnen und Juden, für ihre Religionsausübung Nachteile beim Studienfortschritt in Kauf zu nehmen. Dabei zeigen Hessen und die Ruhr-Universität Bochum längst, dass Ersatztermine auf Antrag problemlos möglich sind. Angesichts der geringen Zahl jüdischer Studierender ist die praktische Belastung minimal. Die behaupteten Hindernisse sind vorgeschoben.

Eine sichere Hochschule für Jüdinnen und Juden und die echte Gewährleistung ihrer Grundrechte gehörten nicht zu den Prioritäten der Koalition. Entsprechende Vorschläge wurden nicht aufgegriffen. Tausend Tage nach dem 7. Oktober 2023 ignoriert der Landtag von Nordrhein-Westfalen sehenden Auges die Bedarfe jüdischer Studierender bei der Terminierung von Prüfungen. Ein Hochschulstärkungsgesetz, das von Antisemitismus Betroffene zu Bittstellern macht, statt ein einklagbares Schutzrecht zu schaffen, und Religionsfreiheit bei Prüfungen nicht wirksam sichert, ist angesichts vollmundiger Erklärungen eine herbe Enttäuschung. Der Landtag sollte nach den Sommerferien nachsitzen. Seine Hausaufgaben hat er bei der Antisemitismusbekämpfung an Hochschulen nicht gemacht.

Volker Beck ist Geschäftsführer des Tikvah Institutes, das dem Landtag Gesetzesvorschläge für das Hochschulstärkungsgesetz unterbreitet hat.

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