Israel

Ghetto-Rente rückwirkend

Tausende Juden, die unter deutscher NS-Besatzung in einem Ghetto gearbeitet haben und später nach Israel ausgewandert sind, können bis Juli 1997 rückwirkend deutsche Rentenansprüche haben.

Das geht aus einem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel vom 19. April 2011 hervor (Az.: B 13 R 20/10 R). Danach ist ein Rentenantrag in Deutschland nicht erforderlich, ein Antrag auf Altersrente in Israel reicht aus.

Rückwirkend Nach dem Ghetto-Renten-Gesetz aus dem Jahr 2002 haben Juden rückwirkend ab Juli 1997 deutsche Rentenansprüche erworben, wenn sie in einem Ghetto gearbeitet haben. 2009 entschied das BSG, dass dies auch gilt, wenn Juden im Ghetto zur Arbeit verpflichtet waren und als Lohn lediglich Nahrung oder Lebensmittelkarten erhalten haben (Az.: B 13 R 81/08 R).

Bis 2009 hatten 70.000 Juden aus aller Welt einen Antrag auf diese Ghetto-Rente gestellt, davon 30.000 aus Israel. Tausende Anträge gingen aber nicht sofort, sondern erst Jahre später bei den deutschen Rententrägern ein. Beim BSG sind rund 20 Verfahren zu der Frage anhängig, ob die GhettoRenten dann nur noch für das Antragsjahr sowie die vier Kalenderjahre davor ausgezahlt werden.

Anspruch Nach dem nun veröffentlichten Urteil erübrigt sich diese Frage für tausende Juden, die nach Israel ausgewandert sind und dort einen Antrag auf Altersrente gestellt haben. Ein Anspruch auf Ghetto-Rente kann danach sogar dann bestehen, wenn Betroffene in Deutschland noch gar keinen Antrag gestellt haben.

Hintergrund ist eine Besonderheit des deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommens. Danach gilt ein in einem Land gestellter Rentenantrag automatisch auch für das andere Land mit.

Im Streitfall war eine 1934 in Lodz geborene Frau 1958 nach Israel ausgewandert und hatte dort 1994 ihre Altersrente beantragt. Wie nun das Bundessozialgericht entschied, umfasst dieser Antrag auch alle deutschen Altersrenten – auch die GhettoRente, obwohl es für diese 1994 noch gar keine rechtliche Grundlage gab.

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