Ein internes Gutachten aus dem israelischen Justizministerium stellt die Möglichkeit einer Begnadigung von Premierminister Benjamin Netanjahu durch Staatspräsident Isaac Herzog infrage. Die Begnadigungsabteilung des Ministeriums äußert erhebliche Bedenken hinsichtlich der rechtlichen Grundlage eines solchen Schritts. »Arutz Sheva« und andere israelische Medien berichteten.
Im Zentrum der juristischen Einschätzung steht der Umstand, dass Netanjahu im Zusammenhang mit seinem Begnadigungsantrag kein Schuldeingeständnis abgegeben hat. In dem Dokument heißt es: »Das Fehlen eines Geständnisses seitens Netanjahu ist keine nebensächliche Angelegenheit. Die über Jahrzehnte gesammelten Erfahrungen der Begnadigungsabteilung bei der Bearbeitung von Begnadigungsanträgen zeigen, dass Geständnis und Begnadigung miteinander verknüpft sind.«
Die Autoren warnen zudem vor möglichen Folgen für das politische System. Eine Begnadigung unter den derzeitigen Umständen könne grundlegende Prinzipien der öffentlichen Ordnung beeinträchtigen.
In dem Gutachten wird außerdem auf die besondere Stellung des Regierungschefs verwiesen. »Angesichts des hohen Status von Herrn Netanjahu könnte ein so schwerwiegender Verstoß gegen die Prinzipien der Gleichheit und der Gewaltenteilung (...) das Vertrauen der Öffentlichkeit sowohl in das Institut der Begnadigung als auch in das Amt des Präsidenten schwer beschädigen.«
Darüber hinaus warnen die Juristen vor möglichen gesellschaftlichen Folgen. »Dies könnte auch die Gräben und die Polarisierung zwischen verschiedenen Teilen der Gesellschaft im Staat vertiefen.«
Der zuständige Minister für Kulturerbe, Amichai Eliyahu, erhielt das Gutachten am Mittwoch offiziell. Er ist mit dem Vorgang betraut, nachdem sich Justizminister Yariv Levin wegen eines möglichen Interessenkonflikts aus der Behandlung der Angelegenheit zurückgezogen hatte.
Nach Erhalt der juristischen Einschätzung kündigte Minister Eliyahu an, nun eine Reihe ausführlicher Konsultationen mit verschiedenen Stellen zu führen. Seine Empfehlung gilt als letzter Schritt, bevor der Antrag schließlich Staatspräsident Herzog zur endgültigen Entscheidung vorgelegt wird. im