Waffenbehörden in Sachsen-Anhalt haben jetzt rechtliche Gewissheit, dass Mitgliedern und aktiven Unterstützern der AfD die Waffenbesitzkarte entzogen werden darf. Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hat am Freitag die Berufung dreier Kläger gegen Urteile des Verwaltungsgerichts Magdeburg abgelehnt, wie ein Gerichtssprecher am Montag in Magdeburg mitteilte.
Damit stehe rechtskräftig fest, dass die Kläger als Mitglieder oder Unterstützer der AfD »nicht die für den Waffenbesitz erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit besitzen«, wie sie in Paragraf 5 Absatz 2, Nummer 3 des Waffengesetzes gefordert wird.
»Entscheidend für eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit ist eine objektiv kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung (Menschenwürde, Demokratieprinzip, Rechtsstaatlichkeit)«, hieß es.
Parteimitglieder und Unterstützer betroffen
Verfolge eine Vereinigung Bestrebungen, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten, gelten ihre Mitglieder oder aktiven Unterstützer als waffenrechtlich unzuverlässig. »Das Oberverwaltungsgericht hat bestätigt, dass diese gesetzliche Regelung sowohl auf einfache Parteimitglieder als auch auf aktive Unterstützer« des AfD-Landesverbandes Sachsen-Anhalt angewendet werden darf.
Demnach dienen die Regelungen im Waffengesetz dem Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit. »Da der Schutz von Leib und Leben überragend hoch ist und den Staat eine besondere Verpflichtung trifft, diese Rechtsgüter zu schützen, kommt ihm bei der Auswahl der Maßnahmen, wie dieser Schutz aussehen soll, ein weiter Spielraum zu«, hieß es. epd