Oldenburg

»Ein Vertrauensbeweis für 30 Jahre Aufbauarbeit«

Die Oldenburger Gemeinde zählt heute 314 Mitglieder Foto: JG Oldenburg

Oldenburg

»Ein Vertrauensbeweis für 30 Jahre Aufbauarbeit«

Die Jüdische Gemeinde zu Oldenburg ist erstmals seit 1938 wieder Körperschaft des öffentlichen Rechts

 16.12.2020 12:59 Uhr

Die Jüdische Gemeinde zu Oldenburg ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt worden. Die Landesregierung verlieh nach eigenen Angaben am Dienstag der Gemeinde den verbesserten Status.

Die Gemeinde sei seit ihrer Wiedergründung vor 30 Jahren stetig gewachsen und habe eine besondere Bedeutung im öffentlichen Leben erlangt, hieß es in Hannover. Derzeit zähle die Gemeinde 314 Mitglieder.

GLEICHSTELLUNG »Wir freuen uns sehr darüber, weil es wieder eine rechtliche Gleichstellung mit den Kirchen bedeutet und auch andere Privilegien mit sich bringt, für die wir sehr dankbar sind«, sagte die Gemeindevorsitzende Elisabeth Schlesinger der Jüdischen Allgemeinen.

»Es ist ein Vertrauensbeweis der zuständigen Stellen für 30 Jahre Aufbauarbeit der Jüdischen Gemeinde«, betonte sie. Die Gemeinde habe das Ziel der Wiederzuerkennung der Körperschaftsrechte seit etwa einem Jahr verfolgt. Zuvor habe sie den Rechtsstatus eines eingetragenen Vereins gehabt.

In Niedersachsen haben auch die Jüdischen Gemeinden Hannover, Osnabrück und Braunschweig sowie die Liberale Jüdische Gemeinde Hannover Körperschaftsrechte.

Die Vorkriegsgemeinde habe bis 1938 Körperschaftsrechte gehabt, sagte Schlesinger. Die Nationalsozialisten hätten der Gemeinde diesen Status entzogen.

NEUGRÜNDUNG Nach dem Zweiten Weltkrieg kehrten rund 40 Juden in das Oldenburger Land zurück und gründeten 1945 ihre Gemeinde neu. 1960 löste sich die Gemeinde auf und wurde 1992 erneut gegründet.

In Niedersachsen haben auch die Jüdischen Gemeinden Hannover, Osnabrück und Braunschweig sowie die Liberale Jüdische Gemeinde Hannover Körperschaftsrechte. Alle weiteren jüdischen Gemeinden im Land sind rechtlich als eingetragene Vereine organisiert.

Die christlichen Kirchen und viele andere Glaubensgemeinschaften sind in Deutschland Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie dürfen ihre innere Organisation nach eigenen Grundsätzen regeln und Steuern von ihren Mitgliedern erheben.  dpa/ja

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