Brit Mila

Ein Recht des Kindes

Nicht so schlimm: Der Säugling schläft friedlich nach seiner Brit Mila. Foto: dpa

Recht ist kein Hokuspokus. Das Urteil des Landgerichts Köln (LG) zur Beschneidung der Penisvorhaut von Minderjährigen fiel mitnichten vom Himmel. Zuvor »rumorte« es bereits bei den Zivilrechtlern. Der Strafspruch kam dennoch einem Donnerschlag gleich. Fachgerichtliche Überprüfung wie gesetzgeberische Klärung im Lichte des Verfassungsrechts tun also not.

Recht hängt auch an politischer Theologie. Zukunftsträchtiger besinnt man sich von Zeit zu Zeit auf einen Apostelspruch als Wehr vor illegitimen, lediglich formalem »Recht«, (auch die Nazis beriefen sich darauf, Recht zu sprechen). »Du sollst G’tt mehr gehorchen als den Menschen.«

Das europäische Recht garantiert in der Religionsfreiheit den Glaubensrichtungen gesellschaftlich unschädliches Eigenes. Kulturelle Merkmale der Völker verdienen demnach eher Respekt als strafrechtliche Unwertstigmata oder gar Verfolgung.

Recht soll in seinen religiösen wie weltlichen Ausprägungen menschliches Zusammenleben fördern. Das aktuelle Urteil bahnt Tourismus für Söhne islamischer wie jüdischer Familien, die künftig am Schwarzmarkt oder im Ausland beschnitten werden. Wirtschaftlich büßen hiesige Ärzte ein; Transporteure machen Umsatz; Ressourcenverbrauch belastet die Umwelt.

Antireligiös Rechtsprechung muss mit ihren Argumentationen in der Praxis bestehen. Nach der Strafzwecklehre ergibt es weder als ausgleichende Gerechtigkeit noch für General- wie Spezialprävention Sinn, Ärzte oder Eltern für die Wahrung des Genesisgebots zu bestrafen. Was der jüdische Glaube als Vervollkommung des Menschen deutet, ist für einen Mann zumindest praktisch. Ein antireligiöser Affekt im Urteil ist also feststellbar. Selbst wenn Religion lediglich »Opium für das Volk« wäre, leuchtet in gesellschaftlicher Vielfalt niemands Laterne heller, bläst einer die des Nächsten aus.

Recht wird durch Scharfsinn lebendig. Ein für Hygiene und die Freuden des Lebens förderlicher ärztlicher Eingriff erfordert gar keine Einstufung als Misshandlung. Aus guten Gründen wird zwar eine Rechtfertigung für ärztliche Eingriffe verlangt. Ein Heileingriff ist die Beschneidung offenkundig nicht. Sie besitzt aber mehr als kosmetischen Charakter.

Identität Das Kölner Urteil unterbelichtet Treue in religiöse Gebote wie auch ihren Werten ethnischer oder sozialer Identität. Zudem wären Eltern künftig wegen Misshandlung eines Schutzbefohlenen anzuklagen. Jedoch stellt die Weitergabe der Religion auch mittels Beschneidung ihrem Sinn nach keine rohe Verletzung, sondern eine Initiation dar. Auch liegt dem Strafrecht die mangelnde Sittenwidrigkeit der Einwilligung in die Beschneidung aus religiösen Gründen offen. Damit vereinfacht sich die Urteilsdeutung auf die Frage rechten Timings von Generationenverantwortung.

Recht balanciert zwischen den Bedürfnissen der Einzelnen und ihrer Gruppen. In Notstandslagen – in ihnen prallt Recht auf Recht – sind die betroffenen Rechte aneinander abwägend für den Fall zur Geltung zu bringen. Das Kölner Urteil deutet dies in begrenzter strafrechtlicher Logik nur an. Die Spannung zwischen dem Selbstbestimmungsrecht der Jungen mit dem Erziehungsrecht bedeutet in der Tat eine Grundrechtekollision. Es geht jedoch nicht allein um die Dimension Söhne gegen Eltern. Dies verkennt die Janusköpfigkeit des Phänomens »Erziehung« als Zweiwegesystem: Offenkundig erziehen Eltern ihre Kinder.

Berechtigte Forderung Doch jedes Kind erzieht auch seine Eltern. Im Erziehungsrecht haben Kinder auch einen Anspruch an die Eltern, deren Bestmögliches respektive Kostbarstes nahegebracht zu bekommen. Entsprechend kann die Zustimmung in eine glaubensmäßige Einbettung in das, was Eltern zu geben haben, mutmaßlich angenommen werden.

Wer seine Kinder ehrt, bekommt Gleiches zurück. Bei G’tt wird dem auch so sein – zumindest darf man das vernünftig hoffen. Dabei besteht doch ein Unterschied zwischen den achttägigen Babys und mehrjährigen Knaben: Letztere kennen bereits Messer und können also Furcht spüren. Für sie wäre die Mutmaßung weniger wahrscheinlich.

Recht will den Frieden. Zu Fragen der Beschneidung wird das Bundesverfassungsgericht tagen müssen. Die Vorgabe, es könne gewartet werden, bis Jungen selbst frei über den Wert körperlicher Unversehrtheit entscheiden können, ist aus christlich (vor)geprägter Sicht wohlfeil. Andere Religionen und Völker werten anders. Wie ihnen das auch im Deutschland des Grundgesetzes zusteht, verdient fächerübergreifende Klärung.

Der Autor ist niedergelassener Rechtsanwalt in Freiburg/Breisgau.

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