Abtreibung

Im Zweifel für die Mutter

»Mia Bealma«: Bis zum 40. Tag nach der Empfängnis gilt der Embryo als »einfaches Wasser«. Hier: befruchtetes Ei im 8-Zell-Stadium Foto: imago

Eines der umstrittensten Themen der modernen Gesellschaft ist zweifelsohne die Abtreibung. Dieses Thema wird auf vielen verschiedenen Ebenen heiß diskutiert und spielt inzwischen auch bei Wahlentscheidungen keine unwichtige Rolle mehr.

Grob gesehen, haben sich zwei Gruppen gebildet: »Pro Life«, also Menschen, die für die Unantastbarkeit des Lebens und auch des noch ungeborenen Lebens kämpfen. Und »Pro Choice« – Menschen, die auf das Recht einer Frau auf ihren Körper pochen, auch wenn es darum geht, ein ungeborenes Kind, das ja ein Teil dieses Körpers ist, abzutreiben.

Doch wie steht das Judentum dazu? Darf man aus halachischer Sicht Abtreibungen durchführen? Und schließlich: Welche Kriterien spielen bei einer halachischen Entscheidung bezüglich der Abtreibung eine Rolle?

Quellen Es gibt einige Quellen, die über die Abtreibung sprechen. Im 1. Buch Mose 9,6 steht: »Schofech dam haAdam, baAdam damo jeschafech …« (»Derjenige, der das Blut eines Menschen vergießt, durch einen Menschen soll sein Blut vergossen werden ....«) Das ist die klassische Quelle für die Todesstrafe – und dafür, dass jenen Menschen, die die Noachidischen Gebote beachten, das Morden verboten ist.

Die Weisen des Talmuds im Traktat Sanhedrin 57b leiten aber noch ein weiteres Gesetz aus diesem Vers ab, und zwar, indem sie die Kommata an eine andere Stelle setzen und damit den ganzen Sinn der Aussage verändern. »Schofech dam haAdam baAdam, damo jeschafech«, derjenige, der das Blut von einem Menschen in einem Menschen vergießt, sein Blut soll vergossen werden.

Wer ist ein Mensch in einem anderen Menschen, fragt der Talmud. Selbstverständlich ein ungeborenes Kind. Also sagt der Talmud, dass es für einen Menschen, der die Gebote Noachs beachtet, genauso schlimm ist, ein ungeborenes Kind abzutreiben, wie einen Menschen zu ermorden. Man könnte meinen, dass diese Stelle nur Nichtjuden betrifft, denn wir haben am Berg Sinai unsere 613 Gebote bekommen und sind den Noachidischen Geboten nicht mehr verpflichtet. Doch es steht im Traktat Sanhedrin 59a, dass es nichts gibt, was einem Nichtjuden verboten und einem Juden erlaubt wäre.

Din Rodef
Also würde das Verbot der Abtreibung unter eines der Zehn Gebote, nämlich »Du sollst nicht morden« (2. Buch Mose 20,13) fallen. Es gibt jedoch eine Ausnahme, bei der die Tora uns erlaubt und sogar gebietet, jemanden umzubringen: nämlich den Fall eines »Rodef«, eines Verfolgers. Wenn jemand das Leben eines anderen bedroht und es keine andere Möglichkeit gibt, ihn aufzuhalten, soll man ihn umbringen und den Bedrohten retten.

So sagt Rabbiner Mosche Feinstein (Igrot Mosche, Ch. M. 2, 69), dass eine Abtreibung unter das Verbot »Du sollst nicht morden« fällt. Man darf beziehungsweise soll nur in dem Fall abtreiben, wenn das ungeborene Kind direkt das Leben der Mutter bedroht.

Geburtskomplikation Eine weitere Quelle dafür wäre die Mischna in Ohalot 7,6, die über einen Fall der Geburtskomplikation spricht. Dort steht: Wenn wir uns für ein Leben der Mutter oder des Kindes entscheiden müssen, solange das Kind noch im Mutterleib ist, geht das Leben der Mutter vor, denn das Kind könnte als ein »Verfolger« angesehen werden, der das Leben der Mutter bedroht.

Doch die Meinung von Rabbiner Feinstein ist nicht die einzige halachische Meinung zu diesem Thema. Im 2. Buch Mose 21,22 steht, wenn zwei Männer miteinander kämpfen, dabei eine schwangere Frau verletzen und sie ihr Kind verliert, muss der Schuldige eine Geldstrafe zahlen. Tötet er aber die Frau, muss er dafür mit seinem Leben büßen.

Daraus kann man lernen, dass das Töten eines Menschen viel schwerwiegender ist als die Abtreibung eines ungeborenen Kindes. Aus der oben genannten Stelle in der Mischna Ohalot, wo es um die Komplikationen bei einer Geburt ging, könnte man auch lernen, dass das vollwertige Leben der Mutter dem Leben des noch nicht geborenen Kindes vorzuziehen ist.

Schabbatgesetze Doch andererseits sehen wir, dass uns die Halacha, um einen Fötus zu retten, Handlungen erlaubt, die sonst nur gestattet sind, um ein Menschenleben zu retten. Ein Beispiel dafür wäre die Mischna im Traktat Joma 8,5, die es einer schwangeren Frau erlaubt, falls sie am Jom Kippur Essen gerochen hat und ein sehr starkes Verlangen danach verspürt, zu essen, damit sie ihr Kind nicht verliert. Ein weiteres Beispiel wäre, dass man die Schabbatgesetze brechen darf, um ein ungeborenes Kind zu retten. Das alles wäre normalerweise nur unter Lebensgefahr erlaubt.

Aus diesen Quellen leiten viele Menschen ab, dass das ungeborene Kind zwar kein vollwertiges Leben darstellt, sondern ein potenzielles Leben, und aus diesem Grund dürfen die Gebote der Tora übertreten werden, um dieses potenzielle Leben zu retten.

Diese Meinung ist natürlich halachisch erleichternder als die von Rabbiner Feinstein, der den Fötus als ein vollwertiges Leben betrachtet. Eine noch weitergehende Ansicht ist die von Maharit 1,97, der aus der oben genannten Torastelle über die kämpfenden Männer und die Geldbuße für das verlorene Kind lernt, dass es verboten ist, einen Fötus zu töten, weil man damit die Frau verletzt. Aus diesem Grund muss der Schädiger nur eine Geldstrafe bezahlen, wie in jedem anderen Fall einer körperlichen Verletzung.

Praktische Halacha Doch was ist die praktische Halacha? Darf man nun abtreiben oder nicht – und wenn ja, in welchen Fällen? Im Normalfall, wenn man sich einfach der Verantwortung entziehen oder sein komfortables Leben nicht aufgeben möchte, darf man es natürlich nicht. Doch wenn es dafür wirklich bewegende Gründe gibt, wie zum Beispiel eine Gefahr für das Leben der Mutter, wäre es unter Umständen eine Mizwa, abzutreiben.

Hinzu kommt, dass die Gemara im Traktat Jewamot 69b den Embryo bis zum 40. Tag nach der Empfängnis als »Mia bealma«, als »einfaches Wasser« bezeichnet. Rabbi Eliezer Jehuda Waldenberg schreibt daher in seinem Tzitz Eliezer 9,51, dass eine Abtreibung bis zum 40. Tag (und unter Umständen auch bis zur Vollendung des dritten Monats) leichter wiegt als danach.

Aus diesem Grund dürfte man einer Abtreibung zustimmen, wenn eine große Gefahr besteht, dass das Kind behindert auf die Welt kommen und unter großen Schmerzen leiden würde. Was speziell das Tay-Sachs-Syndrom betrifft – eine Krankheit, bei der Neugeborenen erhebliche Leiden verspüren und in der Regel in den ersten drei Lebensjahren sterben –, erlaubt Raw Waldenberg, sogar bis zum siebenten Monat abzutreiben. Das alles wäre nach Ansicht von Rabbiner Feinstein hingegen verboten.

Als Fazit gilt natürlich immer, dass man sich in solchen Angelegenheiten mit einem kompetenten Rabbiner beraten soll. Doch Kriterien wie der physische und psychische Zustand der Mutter, der voraussichtliche gesundheitliche Zustand des Kindes und Zeitpunkt der Abtreibung spielen bei der halachischen Entscheidung eine enorm wichtige Rolle.

Der Autor ist Rabbiner der Jüdischen Gemeinde Osnabrück.

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