Erster Auschwitz-Prozess

»Vergleichsweise milde«

19. August 1965: Kurz vor der Urteilsverkündung im ansonsten noch leeren Gerichtssaal in Frankfurt. Foto: dpa

Als vor 50 Jahren der erste Auschwitz-Prozess in Frankfurt am Main zu Ende ging, konnte niemand mehr behaupten, er wisse nicht, was in dem NS-Lager geschehen sei. Mehr als 350 Zeugen schilderten die Gräueltaten, berichteten von den Selektionen an der Rampe, den Gaskammern, von Folter und Erschießungen.

Geprägt und initiiert war der Prozess maßgeblich durch den hessischen Generalstaatanwalt Fritz Bauer (1903–1968). Es war das erste große Verfahren, bei dem sich ehemalige NS-Täter vor einem deutschen Gericht verantworten mussten. Sie wurden beschuldigt, »heimtückisch und grausam« getötet oder »wissentlich Hilfe geleistet zu haben«. Am 19. und 20. August 1965 wurden die Urteile verkündet.

Schwurgericht Sie fielen vergleichsweise milde aus: Das Frankfurter Schwurgericht verurteilte sechs Angeklagte zu lebenslanger Haft, elf erhielten mehrjährige Freiheitsstrafen, drei wurden freigesprochen.

Zwischen dem ersten und dem jüngsten Prozess gegen einen ehemaligen SS-Mann, der in Auschwitz tätig war, liegt ein halbes Jahrhundert. Der sogenannte Buchhalter von Auschwitz, Oskar Gröning, ist im Juli 2015 vom Landgericht Lüneburg der Beihilfe zum Mord schuldig gesprochen worden.

Warum wurde die deutsche Justiz lange nicht tätig? Schon 1965 gab es unterschiedliche Auffassungen darüber, wie die Verantwortung ehemaliger SS-Männer in Auschwitz zu bewerten sei. »Nach unserer Auffassung hätten alle Angeklagten verurteilt werden müssen«, sagt Gerhard Wiese. Wiese war bei dem ersten Auschwitzprozess vor 50 Jahren junger Staatsanwalt und an der Anklage beteiligt.

Vernichtungslager Für Bauer und die Anklage stellte Auschwitz-Birkenau eine Tateinheit dar, die allein auf die Ermordung und Tötung von Menschen zielte. »Auschwitz-Birkenau war von 1942 bis 1944 ein Vernichtungslager. Die Häftlinge sind dort hingebracht worden, um entweder sofort getötet oder aber durch Arbeit vernichtet zu werden«, sagt heute Werner Renz vom Fritz-Bauer-Institut in Frankfurt. »Die da waren, waren alle Täter.«

Dabei gäbe es keinen Unterschied, ob der SS-Mann Dienstpläne für einen Lagerarzt geschrieben oder an der Rampe selektiert habe. Beides stelle nach Auffassung Bauers und des Instituts Beihilfe zum Mord dar.

Dieser Position folgte das Schwurgericht Frankfurt 1965 nicht. Das Gericht wollte feststellen, ob ein individueller und konkreter Tatbeitrag bestanden habe. Das war besonders schwierig im Fall von Auschwitz, weil es kein reines Vernichtungs-, sondern auch Arbeitslager war. »Angeklagte wurden freigesprochen, weil die Beweise fehlten«, erklärt Wiese.

Gegen das Urteil legten die Staatsanwälte Revision ein. Doch der Bundesgerichtshof bestätigte es im Februar 1969 und verwarf damit die Rechtsauffassung Bauers. Die Bundesrichter kamen zu dem Schluss, dass jedem Angeklagten sein individueller Tatbeitrag zur Vernichtung nachgewiesen werden musste.

Versagen Eigentlich habe sich Bauer vom Schwurgericht eine rechtsschöpferische Rechtsprechung erhofft, sagt Renz. Stattdessen seien mit der gängigen Rechtsauffassung Prozesse gegen die Täter von Auschwitz vermieden worden. »Das war ein Ausweg, die Leute vor Verfahren zu bewahren«, fasst Renz das Versagen der deutschen Justiz zusammen.

Der Journalist Peter Jochen Winters berichtete damals für die Zeitschrift »Christ und Welt« über den Auschwitzprozess. Die Gerichte seien der Forderung Bauers nicht gefolgt, weil sie nicht die Rechtsprechung der Alliierten fortsetzen wollten, sagt er. Die hätten in den Nürnberger Kriegsverbrecherprozessen »Verbrechen gegen die Menschheit« geahndet, also das Völkerrecht angewandt. Die deutschen Staatsanwälte aber, so Winters, wollten zur Bewertung der Taten das deutsche Strafrecht hinzuziehen.

»Bauer konnte ja eine andere Rechtsauffassung fordern, aber die Frage ist: Ist das gerecht?« Winters bezweifelt, ob man die Tätigkeit von Wachmännern in Auschwitz vergleichen könne mit denen, die Kranke getötet hätten.

Erst mit den Ermittlungen zu John Demjanjuk änderte sich die bundesdeutsche Rechtsauffassung. Zwar war Demjanjuk keine konkrete Tat nachzuweisen, doch allein seine Beschäftigung als Wachmann im Vernichtungslager Sobibor ließ die Vermutung zu, dass er Beihilfe zum Mord leistete, beschreibt Kurt Schrimm den Wandel. Er ist Leiter der Zentralen Stelle in Ludwigsburg, die die Informationen für staatsanwaltschaftliche Ermittlungen gegen NS-Verbrecher zusammenträgt.

Demjanjuk Mit dem Urteil – das Münchner Schwurgericht verurteilte Demjanjuk 2011 wegen Beihilfe zu Mord in Tausenden Fällen – änderte sich die Rechtsprechung: Fortan musste bei Beihilfe zum Massenmord kein individueller Tatnachweis mehr erbracht werden. Dieses Urteil war die Grundlage des Verfahrens gegen Gröning.

»Die Münchner Schwurgerichtskammer hat im Verfahren gegen Demjanjuk den Willen Bauers aufgegriffen«, sagt Wiese. Renz spricht gar von »Bauers Wiederkehr«.

Dennoch müsse man abwarten, wendet Schrimm ein. Bisher habe sich nämlich nur die Rechtsprechung der Untergerichte geändert. Es könne durchaus sein, dass im Rahmen einer Revision der Bundesgerichtshof seine alte Rechtsprechung bestätige. »Diese Gefahr besteht.«

Doch wenn es bei der Rechtsauffassung der Lüneburger Richter bleibe, könnte das der Auftakt sein für weitere Verfahren gegen NS-Täter. Aktuell leben noch 30 in Deutschland.

Bauer hat viel erreicht: Mit dem Auschwitzprozess brachte er in Gang, dass sich die deutsche Gesellschaft zum ersten Mal mit ihrer NS-Geschichte auseinandersetzte. Dennoch fühlte er sich im Deutschland der 60er-Jahre immer isolierter. »Die Aversion hierzulande gegen die Bewältigung der Vergangenheit wächst, sie ist groß, wird riesengroß und gefährlich«, vertraute er seinem Freund Thomas Harlan an. Vielleicht ahnte Bauer, dass die Widerstände in den kommenden Jahren nicht kleiner werden würden.

Ina Czyborra

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