Bundesverfassungsgericht

Verbot religiöser Symbole im Justizwesen rechtens

Geklagt hatte eine muslimische Referendarin, die ein Kopftuch trägt (Symbolbild). Foto: dpa

Der Staat darf Rechtsreferendaren und anderen Justizangestellten das Tragen religiöser Symbole in bestimmten Fällen verbieten. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe bestätigte am Donnerstag eine entsprechende hessische Vorschrift.

Geklagt hatte eine muslimische Referendarin, die ein Kopftuch trägt. Noch vor Aufnahme ihrer Ausbildung wurde sie darüber belehrt, dass sich nach hessischer Gesetzeslage Rechtsreferendare im juristischen Vorbereitungsdienst gegenüber Bürgerinnen und Bürgern religiös neutral zu verhalten hätten und sie daher mit Kopftuch keine Tätigkeiten ausüben dürfe, bei denen sie als Repräsentantin der Justiz oder des Staates wahrgenommen werden könnte. Gegen diese Praxis klagte die Frau vor hessischen Verwaltungsgerichten – allerdings erfolglos.

Auch das oberste deutsche Gericht gab dem Land Hessen recht. Die dortige Pflicht, bei Tätigkeiten, bei denen Amtsträger als Repräsentanten des Staates wahrgenommen werden, die eigene Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft nicht durch religiöse Kleidungsstücke sichtbar werden zu lassen, greife zwar in die grundgesetzlich verbürgte individuelle Glaubensfreiheit ein. Sie stoße aber, so die Richter, auf andere Verfassungsgüter, die einen Eingriff in die Religionsfreiheit rechtfertigen können, zum Beispiel den Grundsatz der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates.

NEUTRALITÄTSGEBOT Da der Staat nur durch Personen handeln könne, bedeute dieses Neutralitätsgebot eine Verpflichtung für staatliche Amtsträger. Zwar müsse sich der Staat nicht jede bei Gelegenheit der Amtsausübung getätigte private Grundrechtsausübung seiner Amtsträger als eigene zurechnen lassen, urteilten die Karlsruher Richter, allerdings komme das insbesondere dann in Betracht, wenn der Staat – wie im Bereich der Justiz – »auf das äußere Gepräge einer Amtshandlung besonderen Einfluss nimmt.«

Die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege zähle zu den Grundbedingungen des Rechtsstaats und sei im Wertesystem des Grundgesetzes fest verankert, da jede Rechtsprechung letztlich der Wahrung der Grundrechte diene. »Funktionsfähigkeit setzt voraus, dass gesellschaftliches Vertrauen nicht nur in die einzelne Richterpersönlichkeit, sondern in die Justiz insgesamt existiert,« so der Tenor des Urteils.

SCHULEN Die Situation vor Gericht sei auch anders als bei bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschulen, in denen sich laut Bundesverfassungsgericht »gerade die religiös-pluralistische Gesellschaft widerspiegeln soll«. Dagegen trete der Staat den Bürgern »in der Justiz klassisch-hoheitlich und daher mit größerer Beeinträchtigungswirkung gegenüber.«

Das Verwenden eines religiösen Symbols im Richterdienst sei aber für sich genommen nicht geeignet, Zweifel an der Objektivität einer Richterin oder eines Richters zu begründen, urteilte der Zweite Senat.

Das Spannungsverhältnis zwischen den Verfassungsgütern aufzulösen, sei in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers, also der Parlamente, so die Karlsruher Richter. Der Staat verfüge über »eine Einschätzungsprärogative«, wie weit ein mögliches Verbot reichen könne. Mit anderen Worten: Das Grundgesetz schreibt nicht vor, ob religiöse Symbole im Gerichtssaal erlaubt oder verboten seien.

Die Entscheidung des Gesetzgebers für eine Pflicht, sich im Rechtsreferendariat in weltanschaulich-religiöser Hinsicht neutral zu verhalten, sei daher aus verfassungsrechtlicher Sicht zu respektieren, so die Verfassungsrichter.

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