KZ-Sekretärin

Nur Zaungäste?

Die 96-jährige Angeklagte Irmgard F. mit ihren Anwälten (l.); Vorsitzender Richter Dominik Groß (5.v.r) und weitere Prozessbeteiligte Foto: picture alliance/dpa/dpa-Pool

Eigentlich geht es im Prozess gegen die mutmaßliche NS-Verbrecherin Irmgard F. vor dem Landgericht Itzehoe gerade um Erläuterungen eines Sachverständigen. Der Historiker Stefan Hördler, ein versierter Experte in der Forschung zu NS-Konzentrationslagern, erklärt den Vernichtungsapparat und die Aufgabe von Frauen in Konzentrationslagern. F. war von Juni 1943 bis April 1945 Stenotypistin und Sekretärin des Kommandanten des KZ Stutthof bei Danzig.

Bereits im Vorfeld des Prozesses hatten Nebenklagevertreter das Gericht kritisiert – damals ging es um die Begutachtung von F. zur Verhandlungsfähigkeit und um den Verhandlungsort. Beim Prozessbeginn wurden die Unstimmigkeiten dann noch deutlicher: Nach der Anklageverlesung und der Erwiderung durch die Verteidiger wollte der Nebenklagevertreter Onur Özata ein Eröffnungsstatement verlesen.

streit Der Vorsitzende der 3. Großen Jugendstrafkammer, Dominik Groß, verwehrte ihm dies. Die Strafprozessordnung sehe dieses formal nicht vor, so das Gericht. Der Streit um das Anliegen des Anwalts kostete wertvolle Zeit, denn gegen die 96-jährige Angeklagte kann nur rund zwei Stunden am Tag verhandelt werden.

Einige Anwälte werfen dem Gericht mangelnde Sensibilität vor.

»Der Vorsitzende hat kein Interesse daran, die Stimme der Überlebenden zu hören«, sagt Rechtsanwalt Özata der Jüdischen Allgemeinen. »Er schneidet der Nebenklage das Wort ab.« Das Gericht verkenne die Bedeutung des Verfahrens. »Der Vorsitzende ist formalistisch, empathielos und unkommunikativ«, kritisiert der Nebenklagevertreter.

»Es ist gerade nicht Aufgabe des Gerichts, das Unrecht im Allgemeinen noch einmal aufzuarbeiten. Das kann und darf das Gericht gar nicht tun, sondern es muss die Anklagevorwürfe prüfen und gucken, ob eine individuelle Schuld der Angeklagten besteht«, sagte eine Gerichtssprecherin zu den Vorwürfen.

TRAGWEITE Auch andere Anwälte, die Überlebende vertreten, werfen dem Gericht mangelnde Sensibilität vor. Als »respektlose Frechheit« bezeichnete etwa Rechtsanwalt Mehmet Daimagüler eine Formulierung im Beschluss der Kammer zur Ablehnung des Statements seines Kollegen Özata. Anwalt Ernst von Münchhausen meint: »Der Vorsitzende ist sich offenbar der historischen Tragweite des Verfahrens nicht bewusst.« Besonders ärgerlich ist für von Münchhausen, dass Richter Groß »gegenüber der Nebenklage den angezeigten Respekt und die notwendige Sensibilität vermissen lässt«.

Der Nebenklagevertreter Hans-Jürgen Förster bemängelt ein »fehlendes Augenmaß« des Vorsitzenden. Juristisch sei die Entscheidung, dass den Anwälten der Nebenkläger kein Eröffnungsstatement zusteht, nicht falsch. Die Verhandlungsführung empfindet Förster jedoch als »nicht souverän«. Gerade in einem historisch so bedeutsamen Verfahren müssten die »Opferinteressen im besonderen Maße berücksichtigt werden«, sagt der Jurist.

Nicht alle Anwälte im Prozess kritisieren die Prozessführung des Vorsitzenden. So loben etwa die Hamburger Rechtsanwältin Christine Siegrot, die einzige Frau in der Riege der Nebenklagevertreter, und der Düsseldorfer Anwalt Rajmund Niwinski die Arbeit des Gerichts. Er habe »nichts auszusetzen« an der Prozessführung des Vorsitzenden, sagt Niwinski im Gespräch mit der Jüdischen Allgemeinen. Für ein »Opening Statement« der Nebenklage gebe es »keine gesetzliche Grundlage«, so der Anwalt.

Das Opening Statement erlaubt es der Verteidigung, frühzeitig zu der mit der Anklageschrift verschriftlichten Hypothese der Staatsanwaltschaft Stellung zu nehmen.

Das Opening Statement erlaubt es der Verteidigung, frühzeitig zu der mit der Anklageschrift verschriftlichten Hypothese der Staatsanwaltschaft Stellung zu nehmen. Die Zulassung im Anschluss hieran von weiteren Eingangserklärungen einzelner Nebenkläger würde nicht nur zu einer Verfahrensverzögerung führen, sondern insbesondere die Wirkung des Opening Statements der Verteidigung unzulässigerweise verwässern. Niwinski sagt, er könne die Überraschung von Richter Groß deshalb nachvollziehen, als am ersten Verhandlungstag Anwalt Özata ein vorbereitetes Statement verlesen wollte.

REGELN Dass andere Nebenklagevertreter dem Gericht vorwerfen, die Nebenkläger zu »Zaungästen« zu degradieren, findet Niwinski »befremdlich«. Deswegen distanzierte er sich im Prozess auch von den Äußerungen seiner Kollegen. Die Strafprozessordnung dürfe nicht nach Belieben ausgedehnt werden, mahnt Niwinski. »Es ist immer noch ein regulärer Strafprozess.«

Auch der Vorwurf der »Respektlosigkeit« des Gerichts gegenüber den Nebenklagevertretern teilt Niwinski nicht. Der Vorsitzende halte sich streng an die Regeln – und das sei auch richtig so. »Die Taten, über die das Landgericht Itzehoe zu urteilen hat, hatten ihre Grundlage in einem Unrechtsstaat, in dem Schauprozesse geführt und Verfahrensrechte von Regimegegnern missachtet wurden«, erläutert Niwinski. »Es wäre anzunehmen, dass sich alle Nebenkläger als Opfer dieses Unrechtsstaats vor allem ein gerechtes Urteil wünschen. Ein solches kann es aber nur geben, wenn das Verfahrensrecht kompromisslos eingehalten und geschützt wird.«

Rechtsanwalt Niwinski vertritt auch in anderen Verfahren gegen mutmaßliche NS-Täter Überlebende und Angehörige von Ermordeten in der Nebenklage. Er plädiert dafür, dass die Nebenklagevertreter streng in der Sache argumentieren sollten. »Man darf nicht vergessen, dass das Strafprozesse sind und keine Geschichtsstunden.« Es sei dennoch wichtig, dass sich möglichst viele Nebenkläger dem Prozess anschließen – »um der Welt zu zeigen, dass es noch Überlebende gibt und dass die Geschichte der Konzentrationslager viel jünger ist, als es manche glauben wollen«.

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