Justiz

Neuer Einbürgerungsanspruch für Nachkommen von NS-Verfolgten

Neuregelung ist laut Innenministerium von nun an in Kraft getreten

 23.08.2021 11:40 Uhr

Foto: imago/Priller&Maug

Neuregelung ist laut Innenministerium von nun an in Kraft getreten

 23.08.2021 11:40 Uhr

Weitere NS-Verfolgte und ihre Nachfahren haben einen gesetzlichen Anspruch auf die deutsche Staatsangehörigkeit. Eine in diesem Jahr beschlossene Neuregelung trat Ende vergangener Woche nach Angaben des Bundesinnenministeriums in Kraft.

Das neue Recht zielt unter anderem auf Betroffene ab, deren Vorfahren nicht von den Nationalsozialisten zwangsausgebürgert wurden, etwa weil sie zuvor in ein anderes Land geflohen waren und die dortige Staatsbürgerschaft angenommen hatten. Zwangsausgebürgerte und ihre Nachkommen haben hingegen laut Grundgesetz einen Anspruch auf Wiedereinbürgerung. In anderen Fällen war bislang bereits eine erleichterte Wiedereinbürgerung möglich. Sie war aber nicht gesetzlich geregelt.

Dabei geht es etwa um Kinder verfolgter jüdischer Mütter, sofern die Mütter durch die Heirat eines nicht-deutschen Mannes ihren deutschen Pass verloren. Betroffen sind neben Juden ebenfalls Roma oder andere Gruppen, die aus politischen oder religiösen Gründen verfolgt wurden.

Mit dem neuen Gesetz wird zudem geregelt, dass Ansprüche auf die sogenannte »Wiedergutmachungseinbürgerung« auch künftig keiner Befristung unterliegen. Bislang galt ein sogenannter Generationenschnitt für Kinder, deren Eltern nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurden und dort leben.

Für eheliche Kinder einer deutschen Mutter und eines nicht-deutschen Vaters sowie für uneheliche Kinder eines deutschen Vaters und einer nicht-deutschen Mutter gilt ein zehnjähriges Erklärungsrecht. Damit sollen sie durch einfache Erklärung die deutsche Staatsbürgerschaft in Anspruch nehmen können.

Mit dem Gesetz tritt auch eine neue Regelung in Kraft, nach der Menschen, die eine antisemitische oder anderweitig menschenverachtende Straftat begangen haben, unabhängig vom Strafmaß die Einbürgerung verwehrt werden kann. kna/ja

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