Ein 97-jähriger ehemaliger KZ-Wachmann muss sich nicht wegen Beihilfe zum Mord vor dem Landgericht Frankfurt verantworten. Die 22. Schwurgerichtskammer hat nach Mitteilung vom Donnerstag wegen »dauerhafter krankheitsbedingter Verhandlungsunfähigkeit« des Mannes die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen das frühere SS-Mitglied abgelehnt.
Der Mann soll die sogenannte »Aktion Erntefest« unterstützt haben, bei der 1943 mindestens 17.000 Juden ermordet wurden.
In der im August 2017 erhobenen Anklage wurde dem Wachmann vorgeworfen, zwischen August 1943 und Januar 1944 im besetzten Polen im Konzentrationslager Lublin-Majdanek gearbeitet zu haben. Er soll die sogenannte »Aktion Erntefest« unterstützt haben, bei der am 3. November 1943 mindestens 17.000 deportierte jüdische Gefangene ermordet wurden. Sie wurden in eigens dafür ausgehobenen Gräben erschossen. Der 97-Jährige gehörte der 5. Kompanie des SS-Totenkopfsturmbannes an.
GUTACHTEN Die Kammer begründete ihre Entscheidung mit einem ärztlichen Gutachten. Der Sachverständige sei zu dem Ergebnis gekommen, dass der Angeschuldigte wegen seines Zustandes der Verhandlung nicht in angemessener Weise folgen könne.
Das Gutachten hatte sich nach Angaben des Gerichts wegen Krankenhausaufenthalten des 97-Jährigen mehrfach verzögert. Das Internationale Auschwitz-Komitee hatte dem Landgericht Frankfurt jüngst Untätigkeit in dem Fall vorgeworfen. »Jenseits jeder Transparenz hat das Landgericht über ein Jahr verstreichen lassen, ohne sich zum weiteren Verfahren öffentlich zu äußern«, kritisierte der Exekutiv-Vizepräsident Christoph Heubner.
Das Gericht weist die Vorwürfe des Internationalen Auschwitz-Komitees zurück.
Das Landgericht begründete seinen Beschluss vom 13. Dezember damit, dass sich die umfassende medizinische Begutachtung des Angeklagten wegen dessen Krankenhausaufenthalten mehrfach verzögert habe. Das Gericht hatte die Vorwürfe des Internationalen Auschwitz-Komitees zurückgewiesen.
Die Entscheidung des Gerichts ist noch nicht rechtskräftig. Staatsanwaltschaft und Nebenklage können dagegen Beschwerde beim Oberlandesgericht Frankfurt einlegen. dpa