Die Debatte um das Unter-Strafe-Stellen der Leugnung des Existenzrechts Israels nimmt weiter Fahrt auf. Nachdem das Land Hessen seinen über den Bundesrat eingebrachten Gesetzesentwurf am Montag in der Bundespressekonferenz vorstellte, meldet sich nun der Geschäftsführer des Zentralrats der Juden in Deutschland, Daniel Botmann, mit einem Gastbeitrag zum Thema bei »Legal Tribune Online (LTO)« zu Wort, dem laut Selbstbeschreibung größten deutschen Online-Magazin für Juristen.
Im Kern geht es um die Frage, wie man die Leugnung des Existenzrechts Israels oder Aufrufe zu dessen Vernichtung formaljuristisch am besten unter Strafe stellen kann.
Daniel Botmann ist sich sicher: »Wer den Schutz von Jüdinnen und Juden ernst nimmt, muss (..) zwar den hessischen Vorschlag ablehnen; aber nicht wegen seiner Intention, sondern wegen seiner Umsetzung.« Der hessische Entwurf kranke an einem Konstruktionsfehler: »Er formuliert als Äußerungsdelikt, was im Kern ein Delikt aus der Gruppe der Straftaten gegen ausländische Staaten (...) sein muss.«
Der hessische Entwurf hingegen sieht vor, dass die Tathandlung in einer neuen Variante in den Volksverhetzungsparagrafen 130 des Strafgesetzbuchs (StGB) aufgenommen werden soll.
Das Problem: Das könnte verfassungswidrig sein. »Das klingt zunächst naheliegend, führt aber nicht zum Ziel: Bei der Holocaustleugnung wird ein historischer Fakt in Zweifel gezogen, nämlich die empirisch belegte Tatsache, dass die nationalsozialistische Vernichtungspolitik gegenüber den europäischen Juden in der bekannten Form und in dem bekannten Ausmaß und mit den bekannten Methoden stattgefunden hat«, führt Botmann aus und erläutert: »Das Existenzrecht eines Staates ist aber keine Tatsache, sondern eine rechtlich-politische Bewertung.« Man könne zwar die Legitimität eines Staates bestreiten, infrage stellen oder als politische Haltung ablehnen; man könne ein Existenzrecht aber nicht wie ein historisches Ereignis leugnen.
Das Wunsiedel-Urteil des Bundesverfassungsgerichts
Botmann verweist auf das sogenannte Wunsiedel-Urteil des Bundesverfassungsgerichts: 2009 stellte Karlsruhe fest, dass Paragraf 130 Absatz 4 StGB nicht verfassungswidrig ist. In ihm steht seit 2005 die Billigung und Verherrlichung der NS-Willkürherrschaft unter Strafe. Er weicht damit eigentlich vom Artikel 5 Absatz 2 des Grundgesetzes ab, wonach, salopp gesagt, die Meinungsfreiheit nur durch ein allgemeines Gesetz eingeschränkt werden dürfe, also nicht nur eine bestimmte Meinung »verboten« werden darf.
Botmann schreibt dazu: »Hierbei geht es um die Vergangenheit und den Schutz des Erinnerns. Der aktuelle Hass auf Israel und Juden richtet sich allerdings auf den Jetzt-Zustand.« Wer annehme, dass sich die Wunsiedel-Ausnahme erneut aktivieren und auf verbale Angriffe auf den Staat Israel ausweiten lässt, dürfte vor dem Bundesverfassungsgericht wahrscheinlich scheitern. Das aber wäre ein empfindlicher Rückschlag im Kampf gegen den Antisemitismus. so der Jurist.
Stattdessen sieht Botmann eine Lösung darin, Aufrufe zur gewaltsamen Vernichtung Israels als jüdischem Staat strafbar zu stellen – nämlich als »Straftaten gegen ausländische Staaten«. Schließlich verpflichte das Grundgesetz die Bundesrepublik an mehreren Stellen auf das friedliche Zusammenleben der Völker, von der Präambel bis zum ausdrücklichen Friedensgebot nach Artikel 16 Absatz 1. Seit 2020 sei bereits das öffentlichkeitswirksame und verunglimpfende Zerstören ausländischer Flaggen unter Strafe gestellt, mit der Begründung, dass ein solches Verhalten das Ansehen des betroffenen Staates und die zwischenstaatlichen Beziehungen beeinträchtige. »Wenn schon die symbolische Herabwürdigung eines fremden Staates strafwürdig ist, muss dies erst recht für den öffentlichen Aufruf zu seiner gewaltsamen Beseitigung und Zerstörung gelten«, stellt Botmann fest.
»Tod Israel!« wäre erfasst, »Free Palestine« jedoch nicht
Seine Idee ist, eine eigenständige, staatenneutrale Norm zu erlassen, die beispielsweise als neuer Paragraf 103 StGB lauten könnte: »Wer öffentlich und ernstlich dazu aufruft, einen Staat ganz oder teilweise gewaltsam zu zerstören, oder einen solchen Aufruf billigt, macht sich strafbar – unabhängig davon, welcher Staat betroffen ist.«
Eine solche Norm sei auch nicht dem Einwand ausgesetzt, sie schaffe ein Sonderrecht zugunsten eines einzelnen Staates, und wäre deshalb auch nicht auf die Wunsiedel-Ausnahme angewiesen. Sie würde Israel nicht wegen Israel schützen, sondern weil sie jeden Staat gleichermaßen vor Vernichtungsaufrufen schützte, so Botmann.
Weiter erläutert der Zentralratsgeschäftsführer: »Der Ausruf ›Tod Israel!‹ wäre von einer solchen Norm ebenso erfasst wie der Aufruf, Israel ›mit allen Mitteln‹ oder ›mit Waffengewalt‹ zu beseitigen.« Zugleich muss Botmann einräumen: »Eine fiktive Landkarte, auf der Israel nicht vorkommt, bliebe dagegen als politische Aussage in der Regel straflos.« Anders könnte sich wiederum verhalten, sollte die Karte gekreuzt von Sturmgewehren dargestellt werden. Dann würde »aus der Fiktion jedoch ein Gewaltprogramm – das kann dann strafbar sein«.
»Vieles grob falsch, einseitig, verletzend und bedrohlich«
Auch Aufrufe wie »Free Palestine«, die Forderung nach einem gemeinsamen Staat für alle, Boykottaufrufe und legitime Kritik an der israelischen Regierungs- oder Siedlungspolitik würden von der neuen Norm nicht erfasst – wenngleich, so Botmann, »vieles davon zum Teil grob falsch, zumeist einseitig und für viele Jüdinnen und Juden verletzend und bedrohlich« sei.
Abschließend stellt Botmann fest, dass die anstehenden Beratungen im Bundestag eine einmalige Gelegenheit seien, den im Kern zu befürwortenden Vorschlag aus Hessen neu zu formulieren: Als »allgemeine, staatenneutrale Strafnorm, die auf dem anerkannten verfassungsrechtlichen Fundament des Friedensgebots steht. Ob dies als Änderungsantrag im Rechtsausschuss oder als eigener Entwurf aus der Mitte des Bundestags erfolgt – der Weg dorthin steht offen«. alo
»Alle Staaten verdienen Schutz vor Vernichtungsaufrufen«. Gastbeitrag von Daniel Botmann bei LTO