Jüdisches Recht

Gewaltmonopol

Was tun, wenn der Staat nicht da ist? Angriff auf einem Berliner U-Bahnhof Foto: ddp

Immer wieder gehen in großen Städten wie Berlin und Hamburg Autos in Flammen auf. Wutbürger attackieren bei Protesten Polizisten. Und brutale Jugendliche greifen auf U- und S-Bahnhöfen »einfach mal so« Menschen an, prügeln sie sogar zu Tode.

Sieht man einmal davon ab, dass die von Boulevardpresse und Fernsehen verbreiteten Bilder insofern täuschen, als die Kriminalstatistik einen Rückgang der Gewaltkriminalität vermeldet, stellt sich gleichwohl die Frage: Welche Form der Selbstverteidigung und Notwehr ist ethisch erlaubt und geboten? Das Judentum scheint es hier generell etwas leichter zu haben als der christliche Glaube, der sich an der Weisung des Predigers aus Nazareth, einem Angreifer auch noch die andere Wange hinzuhalten, abzuarbeiten hat.

Debatte Das Recht »vorgreifender« Selbstverteidigung wird gerade in der Mischna durchaus bekräftigt, gleichwohl die Ausführungen eher das zivile denn das politische Leben betreffen. Der Babylonische Talmud (Sanhedrin 72a) nimmt zur Frage legitimer Notwehr etwa gegen nächtliche Einbrecher ausführlich Stellung. Dieser Traktat protokolliert eine angeregte Debatte, in der sich die Rabbanim jedoch nicht darauf einigen konnten, ob es erlaubt ist, einen Dieb zu töten.

Die Mischna stellt allerdings (Sanhedrin 73 a) klar, dass man Menschen, die anderen nach dem Leben trachten, umbringen darf, dass aber andere Ver- gehen, etwa die Entweihung des Schabbat oder Götzendienst, auf keinen Fall durch die Tötung des Missetäters verhindert werden dürfen.

So weit, so vielschichtig. Bei alledem muss man sich jedoch vor Augen halten, dass diese rechtlichen Maximen unter sozialen Bedingungen kodifiziert wurden, die mit den unseren nur sehr bedingt gleichzusetzen sind. Es handelt sich um Rechtssätze einer Minderheit, die unter fremder politischer Herrschaft lebte.

Die Lehrsätze des Babylonischen Talmuds entstanden im Persien der späten Antike, das Minderheiten große Freiheitsspielräume ließ. Sozialgeschichtlich lebten die Juden damals überwiegend von der Landwirtschaft und waren politisch als Gelehrtenaristokratie mit einem »Exilherrscher« an ihrer Spitze verfasst.

Aspekte Ebenfalls gilt es zu bedenken, dass das Judentum seit der Niederschlagung des Bar-Kochba-Aufstands bis zur Gründung des Staates Israel 1948 mit der Frage nach staatlichem Recht und staatlicher Gewalt nicht befasst war und deshalb das Thema lediglich in beschränktem Maße unter ethischen Aspekten betrachten konnte.

Eine nur moralisch begründete Selbstjustiz zu propagieren, kam den Rabbanim sogar im Falle des Schutzes des eigenen Hauses und Hofes deshalb nicht in den Sinn. Sie gingen indes noch einen Schritt weiter: Durch die jeweils katastrophal endenden Versuche, gegen die Römer eine eigene Staatlichkeit gewaltsam zu etablieren, erkannten die Gelehrten die Vorteile eines zumindest in religiösen Dingen toleranten Staates. Sie etablierten deshalb das Prinzip »Dina de Malchut dina«, was so viel heißt wie »Das Gesetz des Staates ist (gültiges) Gesetz«.

Bürgerpflicht Sinn dieses Grundsatzes ist es nicht nur, die unbedingte Geltung staatlichen Rechts für Juden zu postulieren, sondern darüber hinaus auch noch den in kultischen Angelegenheiten bedeutsamen Unterschied zwischen Juden und Nichtjuden einzuebnen. Jenseits kultischer Angelegenheiten ist den Weisungen der Nichtjuden Folge zu leisten; auch das Zahlen von Steuern gilt als Bürgerpflicht.

Die talmudischen Schriften haben zwar diese Regeln nicht auf strafrechtliche Tatbestände oder Fälle zwischenmenschlicher Gewalt ausgedehnt. Der Logik der Argumentation folgend kann man jedoch davon ausgehen, dass damit auch das staatliche Gewalt- und Rechtsprechungsmonopol akzeptiert wird.

Es verliert nur dort seine Zulässigkeit, wo Jüdinnen und Juden dazu gezwungen werden, die kultischen Prinzipien der Tora zu brechen, zum Beispiel heidnischen Göttern zu opfern.

Nach Maßgabe der Rabbanim darf also niemand das Recht in die eigene Hand nehmen. Das gilt für den Eigenheimbesitzer ebenso wie für den einsamen U-Bahn-Passagier, aber in gleichem Maße für politisch motivierte Gewalttäter – vom links-radikalen Autoanzünder bis zum fundamentalistischen Siedler im Westjordanland.

Der Autor ist Professor für Erziehungswissenschaft und lehrt an der Goethe-Universität in Frankfurt am Main.

Washington D.C.

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