Bayern

Als Rassist und Antisemit im Polizeidienst? Möglich ist es …

Symbolfoto Polizei Foto: IMAGO/Björn Trotzki

Steht es einem zum Schutz einer jüdischen Persönlichkeit abgestellten Polizisten frei, im privaten Rahmen eineutig antisemitische und rassistische Bemerkungen zu machen und sogar die NS-Zeit zu bagatellisieren, ohne dass seine Eignung für den Staatsdienst verneint werden kann?

Der Verwaltungsgerichtshof München hat diese Frage nun mit Ja beantwortet. Ein Personenschützer der bayrischen Polizei, der zeitweise auch für die Bewachung der Präsidentin der Israelitischen Kultusgemeinde München und Oberbayern, Charlotte Knobloch, und des früheren israelischen Generalkonsuls in München, Dan Shaham, eingesetzt worden war, hatte in WhatsApp-Chats mit einem befreundeten Kollegen Frust über seine Arbeit geäußert und dabei auch immer wieder judenfeindliche und rassistische Bemerkungen gemacht.

Über die heute 92-jährige Knobloch, die den Holocaust als Mädchen auf einem Bauernhof versteckt überlebt hatte, schrieb der Beamte Sätze wie »Ich scheiß ihr vor die Tür, schön braun, mit Fähnchen«. Er wünschte ihr, dass sie in ein Konzentrationslager eingewiesen würde. Als der Mann den israelischen Generalkonsul zu begleiten hatte, schrieb er seinem Freund, er bevorzuge Dachau als Fahrziel gegenüber Ausschwitz oder Flossenbürg, denn da käme man dann »früher heim«.

Als er 2018 in einem Zug fuhr und dort auf ausländisch aussehende Menschen traf, schrieb der Mann in den Chat: »Nur Kanacken (sic) im Zug«. Auf menschenverachtende Aussagen und Memes, die ihm sein Freund zukommen ließ, reagierte er zustimmend bis wohlwollend.

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Das Polizeipräsidium München wollte ihn wegen ernster Zweifel an seiner Verfassungstreue aus dem Beamtenverhältnis entfernen. Doch sowohl das Verwaltungsgericht München als auch in zweiter Instanz der VGH lehnten dies ab. Lediglich ein »innerdienstliches Dienstvergehen« wurde festgestellt. Dafür wurde der Polizist um eine Dienstgruppe zurückgestuft und ist nun nur noch Kriminalobermeister. Er kann aber im Polizeidienst verbleiben.

Seine Äußerungen seien im »im engsten Familien- oder Freundeskreis gefallen; einen »echten Kundgabewillen« habe es nicht gegeben. Der Mann habe nicht intendiert oder damit rechnen können, dass seine Aussagen Dritten zur Kenntnis gebracht würden, so das Gericht.

»Auf Lacher angelegter Überbietungswettbewerb an menschenverachtenden Bemerkungen«

Die Grundrechte auf Meinungsfreiheit und auf freie Entfaltung der Persönlichkeit würden im vorliegenden Fall Vorrang genießen, befanden die obersten Verwaltungsrichter. Das gelte auch im Fall von » ›verschriftlichter‹ Kommunikation in geschlossenen WhatsApp-Chats mit Chatpartnern, zu denen ein besonderes Näheverhältnis der vorbeschriebenen Art besteht«.

Den Äußerungen des Polizisten könne man nicht entnehmen, dass »ernsthafte verfassungsfeindliche Gesinnung im Sinne einer inneren Abkehr von den Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung« aufweise, was die Entfernung aus dem Staatsdienst gerechtfertigt hätte. Und das, obwohl die Aussagen »objektiv verfassungsfeindlich« seien, wie der VGH München betonte.

Wörtlich schrieben sie in der Begründung des Beschlusses: »Der Großteil der übrigen inkriminierten Nachrichten in den Chats (…) war auf Lacher bzw. deutlich überspitzte Meinungskundgabe jedenfalls angelegt. Die vorgeworfenen Postings entspringen größtenteils einer sich aufschaukelnden Unterhaltung, in der jeweils ein auf kurzfristige Lacher angelegter Überbietungswettbewerb an geschmacklosen und menschenverachtenden Bemerkungen stattfand (…). Es ist daher nicht auszuschließen, dass der Beklagte den Gehalt seiner Postings nicht ernst gemeint hat und dass die ›Unterhaltungskomponente‹ sowie die Suche nach Anerkennung seitens des damaligen Freundes für ihn im Vordergrund stand.«

Charlotte Knobloch hatte 2023 bei Bekanntwerden der Vorwürfe dieser Zeitung gesagt: »Mit Entsetzen habe ich Berichte über einen ehemaligen Personenschützer zur Kenntnis genommen, der sich in Gesprächen mit Kollegen antisemitisch und hasserfüllt geäußert haben soll – und der auch vor Gericht mit unwahren Aussagen über seine Tätigkeit bei mir aufgefallen ist. Auch wenn die fraglichen Einsätze in meinem Umfeld bereits lange zurückliegen, trifft diese Nachricht mich persönlich schwer. Sie berührt nicht nur meine eigene Sicherheit, sondern auch das Verhältnis zur Polizei insgesamt.«

AZ: 16a D 23.1023

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