welfenschatz

Was damals Recht war ...

Die Entscheidung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz (SPK), den sogenannten Welfenschatz nicht an die Erben der Vorbesitzer zurückzugeben, weil es sich nicht um NS-Raubgut handele, wirft viele moralische, historische und politische Fragen auf. Im Kern geht es jedoch um eine rechtliche Frage, selbst wenn darüber heute kein staatliches Gericht mehr rechtsverbindlich entscheiden wird: Ist der Verkauf des Schatzes durch jüdische Kunsthändler im Jahre 1935 an den preußischen Staat, damals vertreten durch Hermann Göring, als »NS-verfolgungsbedingt entzogen« anzusehen?

kriterien Maßgeblich für das aktuelle Restitutionsbegehren war die Washingtoner Erklärung von 1998, in der sich die Bundesrepublik bereit erklärt hat, nach NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kulturgut zu suchen und, wie es in der »Ge-meinsamen Erklärung« aus dem Jahre 1999 heißt, »gegebenenfalls die notwendigen Schritte zu unternehmen, eine gerechte und faire Lösung zu finden«. Diese Lösung sieht vor, dass die SPK selbst über den Restitutionsanspruch entscheidet. Nur wenn beide Parteien einverstanden sind, kann der Streit vor einem privaten Schiedsgericht, der sogenannten Limbach-Kommission, fortgesetzt werden.
Das Tatbestandsmerkmal »NS-verfolgungsbedingte Entziehung« liegt laut Handreichung der Bundesregierung vor, wenn drei Kriterien erfüllt sind: Erstens muss es sich bei den Geschädigten um Mitglieder einer verfolgten Minderheit handeln, wovon bei Juden nach 1933 stets ausgegangen werden kann; zweitens muss ein Zwangsverkauf im maßgeblichen Zeitraum erfolgt beziehungsweise drittens ein »rechtsgeschäftlicher Verlust« eingetreten sein. Die letzten beiden Kriterien werden als erfüllt vermutet, es sei denn, dass es gelingt, den Gegenbeweis zu erbringen, dass ein angemessener Kaufpreis gezahlt wurde und der Verkäufer über den Erlös frei verfügen konnte.

nicht verfolgungsbedingt? Die SPK allerdings argumentiert, der Verkauf des Welfenschatzes für 4,2 Millionen Reichsmark – die Kunsthändler Zacharias Max Hackenbroch, J. Rosenbaum und I. & S. Goldschmidt hatten die Kunstwerke 1930 für 8 Millionen Mark erworben – sei keine NS-verfolgungsbedingte Entziehung gewesen, weil die Verkäufer bereits vor 1933 aufgrund der Weltwirtschaftskrise in finanziellen Schwierigkeiten gewesen seien. Juristisch beruft sich die SPK dabei auf den Anscheinsbeweis, ein gewohnheitsrechtliches anerkanntes Mittel (richterlicher) Tatsachenwürdigung, das es erlaubt, unterschiedliche Geschehensabläufe der Erfahrung nach auf einen einzigen »typischen« Geschehensablauf zu reduzieren. Die Stiftung nimmt als solchen typischen Geschehensablauf allein die Wirtschaftskrise an und blendet die nationalsozialistische Verfolgung weitgehend aus.
Das aber ist aus zweierlei Gründen nicht nachvollziehbar: Erstens ist belegt, dass der Umsatz der betroffenen Kunsthändler erst seit 1933 im Vergleich zu den Vorjahren bis auf ein Zehntel zurückging und sie schließlich zur Auswanderung zwang. Die SPK ist dieser Tatsache nicht nachgegangen, obwohl diese ihren Anschein widerlegt. Zweitens hätte die SPK würdigen müssen, dass es für Juden aufgrund der seit 1933 stattfindenden Repressalien im Vergleich zu »arischen« Deutschen deutlich schwerer war, eventuelle Verluste aus der Weltwirtschaftskrise wieder auszugleichen. Auch in der verfolgungsbedingten Entziehung von wirtschaftlichen Entfaltungsmöglichkeiten kann ein Grund für einen Zwangsverkauf liegen. Aus diesem Grund war es falsch, die Weltwirtschaftskrise von der NS-Verfolgung abzukoppeln.

preisfrage Ebenso angreifbar ist die sonstige Argumentation der SPK. Für die Angemessenheit des Kaufpreises ist der Verkehrswert der Kunstgegenstände maßgeblich, der, so das Bundesverwaltungsgericht im »Teltow-Seehof-II«-Urteil, durch Vergleichsverkäufe und Sachverständigengutachten oder nur durch Gutachten zu bestimmen ist. Die SPK beruft sich lediglich auf weiter zurückliegende Vergleichsverkäufe und ansonsten auf die Tatsache, dass der preußische Staat einziger Kaufinteressent gewesen sei, was den Kaufpreis gemindert habe. Das betroffene Rechtsgeschäft wird damit unzulässigerweise selbst zur Referenz für den Verkehrswert gemacht. Ein Sachverständigengutachten fehlt.
Unzureichend ist auch der Versuch der SPK, den Beweis zu erbringen, dass der Kaufpreis tatsächlich an die Verkäufer geflossen ist. Die Stiftung verweist lediglich auf die Auszahlungsanordnung des preußischen Staates an die Dresdner Bank. In der Konstellation NS-Staat auf der einen, Juden auf der anderen Seite, kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass eine Auszahlung letztlich unterblieb. Die Handreichung der Bundesregierung ist in diesem Punkt deutlich. Dort heißt es ausdrücklich, dass nicht einmal die Einzahlung des Kaufpreises auf ein privates Konto die freie Verfügungsmöglichkeit belegt. Dies muss erst recht für die Auszahlungsanordnung an die Dresdner Bank gelten, die damals im Eigentum des Reiches stand.
Die Weigerung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz, den Welfenschatz zurückzugeben, offenbart nicht nur die Schwächen des heutigen Restitutionsverfahrens. Sie bringt auch eine bisher untadelige Kultureinrichtung in Misskredit, deren angreifbare Argumentation einen bitteren Nachgeschmack von Voreingenommenheit hat.

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