Justiz

Standard seit 1939

Steht auf den Schreibtischen vieler Juristen: der »Palandt« Foto: dpa

Im deutschen Recht gibt es neben den Gesetzen, wie sie Bundestag und Bundesrat beschließen, Bücher, die die Auslegungsmöglichkeiten der Gesetze aufzeigen. Juristen schauen in ihrer täglichen Arbeit also nicht nur in Gesetzestexte, sondern auch in sogenannte Kommentare.

Solche Kommentare werden von einflussreichen Juristen geschrieben, die erklären, wie die Auslegungsregeln auf das jeweilige Gesetz angewendet werden. Dabei gibt es meist eine ganze Reihe verschiedener Kommentare. Die wichtigsten von ihnen orientieren sich an der herrschenden Meinung unter Juristen sowie der traditionellen Rechtsprechung der Gerichte.

So müssen nicht jeder Anwalt und jeder Richter in jedem Fall neu interpretieren, wie der Gesetzestext zu verstehen ist, sondern können sich mithilfe der Kommentare schnell einen Überblick verschaffen.

standardwerk Im Zivilrecht, das vor allem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgeschrieben ist, ist der wichtigste Kommentar der »Palandt«. Dabei handelt es sich nicht um einen, sondern um den maßgeblichen Kommentar zum BGB. In jedem zivilrechtlichen Anwaltsbüro steht er, und kein Jurastudent kommt an ihm vorbei. Zivilrecht in Deutschland ist ohne dieses Buch nicht denkbar.

Das in der 77. Auflage 3298 Seiten starke Buch erscheint im C.H. Beck Verlag und ist nach dem Juristen Otto Palandt benannt. Der Namenspatron des Kommentars gab ihn erstmals 1939 heraus und betreute ihn bis zu seinem Tod im Jahre 1951. Im Nationalsozialismus war Palandt einer der führenden Juristen: Er war Präsident des Reichsjustizprüfungsamtes, Mitglied der Akademie für Deutsches Recht und Leiter der Ausbildungsabteilung im Reichsministerium der Justiz.

Palandt trieb die »Arisierung« des Rechtswesens voran und sorgte bereits 1933 dafür, Frauen vom Studium der Rechtswissenschaften auszuschließen, um die »Manneskraft« im Rechtswesen zu sichern. Palandt, der als Herausgeber und Gesamtredakteur des Kommentars auftrat, ging es darum, das BGB im Geist nationalsozialistischer Rechtsauffassung zu kommentieren. Im Vorwort zur 1. Auflage sprach Palandt von der »Berücksichtigung der nationalsozialistischen Rechts- und Lebensauffassung«. Abgesehen von Vorworten, die den Nationalsozialismus loben, steuerte Palandt selbst keine Zeile zu dem Werk bei.

Doktorand In der knapp 80-jährigen Geschichte des Kommentars gab es keine größere Debatte um den Namenspatron. Erst Anfang September dieses Jahres machte Janwillem van de Loo, Doktorand der Rechtswissenschaft, in der »JuristenZeitung« auf das Wirken des Namensgebers des Kommentars zum BGB aufmerksam. Zwei Wochen später startete die »Initiative Palandt Umbenennen« eine Petition zur Änderung des Namens.

Darin ist zu lesen, dass der Kommentar immer noch so heiße, sei eine »groteske Ehrerweisung« für den NS-Juristen. Es gehöre zum gesellschaftlichen Konsens, keine Denkmäler für Nationalsozialisten zu pflegen, schreibt die Initiative, der auch van de Loo angehört. »Aus guten Gründen akzeptieren wir heute keinen Adolf-Hitler-Platz mehr, kein Auto-Modell namens ›Himmler‹ und keine Hermann-Göring-Schule.«

Zu den Unterstützern der Initiative gehört auch Lionel Reich, der Präsident des Verbandes Jüdischer Studierender Nord. Im Gespräch mit der Jüdischen Allgemeinen weist der Jurastudent darauf hin, dass der »Palandt« im zweiten Staatsexamen das einzig zugelassene Hilfsmittel im Zivilrecht ist – seine Nutzung ist also obligatorisch. Eine Umbenennung ist für Reich »längst überfällig«. Der Vorsitzende der Deutsch-Israelischen Juristenvereinigung, Elmar Esser, bezeichnet es als Zumutung »für alle und besonders jüdische Juristen«, mit solchen Fachbüchern arbeiten zu müssen.

Palandt Der C.H. Beck Verlag sieht das anders. Palandt sei, so der Verlag, in der britischen Besatzungszone 1948 entnazifiziert worden. Entscheidend sei aber, »dass der Name des Werkes schon früh losgelöst von der Person Palandt ein Eigenleben entwickelte und sich über mehrere Generationen hinweg in Wissenschaft und Praxis etabliert hat«.

Dem entgegnend, sagte der Berliner Anwalt für Privatrecht, Grigori Lagodinsky, auch wenn der Begriff ein Eigenname sei, ändere »es nichts daran, dass dieser weiterhin aus einer nicht zu leugnenden dunklen Vergangenheit für einen glühenden Nazi steht, der an der Etablierung des Hitler-Systems in der Juristerei maßgeblich mitwirkte«.

Das ehemalige Schiedsgerichtsmitglied der Jüdischen Gemeinde zu Berlin, Vladislava Zdesenko, bezeichnet das Argument des Verlags als zynisch – es gehe immerhin um »die Bezugnahme auf einen aktiven Mittäter und Architekten des NS-Unrechts«. Die Juristin gehört neben Organisationen wie etwa dem deutschen Juristinnenbund oder dem Republikanischen Anwältinnen- und Anwälteverein zu den Unterzeichnerinnen der Petition. Die lässt den Beck-Verlag aber bislang kalt.

Dort erscheint auch – mittlerweile in der 80. Auflage – einer der maßgeblichen Grundgesetzkommentare, der »Maunz–
Dürig«, begründet unter anderem von dem verstorbenen Verfassungsrechtler Theodor Maunz. Erst nach dessen Tod 1993 stellte sich heraus, dass das CSU-Mitglied Maunz engen Kontakt zu rechtsextremen Kreisen hatte, unter anderem als Autor der »Deutschen National-Zeitung«.

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