Tarifkonflikt

Recht auf Streik?

Streik bei der Deutschen Post: Mitarbeiter demonstrieren am 12. Juni in Kassel. Foto: dpa

Derzeit braucht man wirklich starke Nerven: Als wäre das über unseren Köpfen schwebende Damoklesschwert der drohenden Griechenlandpleite und der Folgen für uns Steuerzahler nicht schon genug, scheint auch das öffentliche Leben in der Bundesrepublik inzwischen kurz vor dem Kollaps zu stehen. Flugzeuge bleiben am Boden, Züge fahren nicht, Kindergärten bleiben geschlossen, und Briefe stapeln sich nicht in unseren Briefkästen, sondern in den Zustellzentren der Post. Auch mancher Abonnent dieser Zeitung musste wegen der Arbeitsniederlegung der Briefzusteller etwas länger auf seine gewohnte Lektüre warten.

Dies alles geschieht, G’tt sei Dank, zwar nicht gleichzeitig, aber doch in so kurzen Abständen nacheinander, dass man das Gefühl nicht loswird – je nach Sichtweise –, Teil oder Opfer einer Nation von Streiksüchtigen zu sein. Dabei sind die deutschen Arbeitnehmer im internationalen Vergleich mit Streiks weiterhin zurückhaltend. Allerdings treffen uns die Arbeitsniederlegungen der derzeitigen Streikwelle so unmittelbar, weil sie zu 90 Prozent im Dienstleistungssektor stattfinden.

alltag Und so manch einem vergeht nach anfänglicher Sympathie mit den Streikenden spätestens dann, wenn die Auswirkungen für den persönlichen Alltag zu beeinträchtigend sind, die Lust auf weitere Solidaritätsbekundungen. Dann erschallt der Ruf nach gesetzlicher Regulierung und der Einschränkung des einst hart erkämpften Streikrechts. Zurück in die Vergangenheit sozusagen.

Blickt man zurück in die jüdische Vergangenheit, so erkennt man, welche arbeitnehmerfreundlichen Richtlinien dort schon vor langer Zeit festgesetzt wurden. Was also sagt das Judentum zum Streikrecht? Gibt es dazu Regelungen in Tora und Halacha?

Das Judentum, dessen Wesen durch die in der Tora übermittelten Geschichten und die historischen Erfahrungen definiert wird, hat bereits vor mehr als 3000 Jahren einen Grundsatz geprägt, der damals revolutionär war und die Grundlage selbst gegenwärtiger Arbeitnehmerrechte bildet. Beeinflusst durch die Erfahrung des Sklavendaseins in Ägypten und den Exodus in Richtung Freiheit und Selbstbestimmung, heißt es im 3. Buch Mose: »Denn sie sind meine Sklaven«, und der Talmud ergänzt: »und nicht die Sklaven von Sklaven«, was als Grundlage für die jüdische Auffassung von Arbeitsverhältnissen und Arbeitnehmerrechten dient.

tora
Dieser Grundgedanke erfuhr durch zahlreiche weitere Vorschriften und Bestimmungen in Tora und Talmud ein ergänzendes Korsett, welches den Arbeiter aus einem rein wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis gegenüber seinem Arbeitgeber heraushievte und ihn mit umfangreichen Rechten ausstattete, die ihm sowohl ein ausreichendes Auskommen als auch eine menschenwürdige Behandlung garantieren sollten.

Und obwohl die Tora zu Beginn davon ausging, dass Arbeiter und Arbeitgeber sich jeweils als Einzelpersonen gegenüberstehen, sind schon im Talmud Regelungen enthalten, die es den Lohnempfängern erlaubten, sich in Interessengemeinschaften, Gilden oder – zeitgenössisch ausgedrückt – Gewerkschaften zusammenzuschließen, um ihre Rechte und faire Arbeitsbedingungen auch in solchen Fällen verwirklichen zu können, in denen das geschriebene Ideal von der harten Realität abwich. Zu diesem Zweck erlaubte das jüdische Gesetz auch jenes ultimative Mittel des Tarifstreits, das spätestens mit Beginn der Industrialisierung mit harten Bandagen erkämpft werden musste: den Streik.

Eine Einschränkung sah allerdings vor, dass sich die Konfliktparteien zunächst vor dem örtlich zuständigen Toragelehrten oder einem Rabbinatsgericht, die jeweils auch über eine umfassende Kenntnis in wirtschaftlichen und ökonomischen Fragen verfügen mussten, einzufinden hatten, um eine Lösung oder Schlichtung des Streits herbeizuführen. Da in der jüdischen Welt nicht immer und überall halachisch-ökonomische Autoritäten zu finden waren, war das jüdische Gesetz vorausschauend genug, im Zweifel den örtlichen Brauch und die geltende säkulare Gesetzgebung des jeweiligen Staates als vorrangig zu betrachten und sich daran zu orientieren.

einschränkungen Obwohl der Arbeitnehmer also mit umfangreichen Rechten ausgestattet ist und diese zumindest in organisierter Form auch mit den Mitteln des Streikrechts durchsetzen darf, existieren Einschränkungen, wenn höherrangige konkurrierende Rechte im Raum stehen oder schwerwiegende jüdische Gebote verletzt würden. Im Fall von Ärzten etwa, denen die religionsgesetzliche Verpflichtung obliegt, zu heilen und Menschenleben zu retten, wurde ein Streik von jüdischen Autoritäten für unzulässig erklärt.

Die jüdische Tradition positioniert sich damit im Sinne der freien und sozialen Gesellschaft: Streiks sind erlaubt, wenn sie von einer Gewerkschaft getragen und als letztes Mittel im Tarifstreit betrachtet werden. Ob das Recht nun auch stets von den kleinsten Berufs- und Spartengewerkschaften zur Durchsetzung ihrer Partikularinteressen in Anspruch genommen werden kann, bleibt fraglich.

Für uns, die wir uns wohl auch in Zukunft über streikende Lokführer und Piloten ärgern müssen, bleibt dennoch nur: Nerven behalten! Und denken Sie an den talmudischen Gelehrten Nachum Ish Gamzu, der in jeder Situation des Lebens sagte: »Gam zu letowa – Auch dies ist zum Guten.«

Der Autor ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer des Landesverbandes der Jüdischen Gemeinden in Hessen.

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