Justiz

Schoa-Leugnung nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt

Oberlandesgericht Hamm Foto: imago/Sven Simon

Das Oberlandesgericht des Landes NRW hat in einem Beschluss klargestellt, dass Hass, Antisemitismus und die Leugnung des Holocaust nicht mit dem Begriff der Meinungsfreiheit gedeckt sind. Auf die Mehrdeutigkeit einer Aussage komme es dabei nicht an, erklärte das Gericht am Freitag in Hamm (AZ: III-3 RVs 19/21).

Der 3. Strafsenat bestätigte damit die Verurteilung eines Mannes aus dem rechtsextremen Spektrum zu einer Geldstrafe von 900 Euro, die zuvor das Amtsgericht Bielefeld (AZ: 811 CS 189/19) gefällt und das Landgericht Bielefeld (AZ: 05 Ns 68/19) bestätigt hatte.

angeklagter Im konkreten Fall nahm der Angeklagte im November 2018 in Bielefeld an einer Sympathiekundgebung für die Holocaustleugnerin Ursula Haverbeck teil, die Mitglieder der Partei »Die Rechte« angemeldet hatten. Auf der Veranstaltung habe er eine etwa neunminütige Rede gehalten, die weiterhin bei YouTube abrufbar sei, erklärte das Gericht.

Dabei habe er unter anderem das angebliche »Schaffen eines Mythos durch die Juden« in Bezug zu Paragraf 130 des Strafgesetzbuchs gesetzt, welcher das Leugnen des Holocaust unter Strafe stellt.

Schon der Wortlaut der Äußerung sei als Leugnung des Holocaust zu werten, erklärten die Richter in Hamm. Zuhörinnen und Zuhörer könnten und dürften die Äußerung dahingehend verstehen, beim Holocaust handele es sich um eine Erfindung der Juden. epd

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