Der Enkel eines in der NS-Zeit verfolgten jüdischen Kaufmanns ist mit einer Schadensersatzklage gegen die Sparkasse Hagen gescheitert. Die Ansprüche des Klägers auf die Auszahlung eines etwaigen Kontoguthabens als Erbe seines Großvaters seien verjährt, erklärte der Senat des Oberlandesgerichts Hamm am Mittwoch (AZ: 31 U10/24 OLG Hamm). Der Senat wies damit die Berufung des Mannes zurück und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Hagen (AZ: 8 O 209/22 LG Hagen).
Der Großvater des Klägers hatte den Angaben zufolge 1932 ein Konto bei der Sparkasse in Hagen eröffnet und darauf Geld eingezahlt. Später floh er mit seiner Ehefrau in die Schweiz. Sein Enkel begehrte nun im Rechtsstreit mit dem Geldinstitut Auskunft über das Konto und letztlich die Auszahlung eines etwaigen Kontoguthabens oder eines Schadensersatzes, wie das Oberlandesgericht (OLG) erläuterte.
Keine Revision, aber Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof möglich
Auch der Senat am OLG bestätigte die Verjährungsfristen der Sparkasse von allgemein 30 Jahren, die auf den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches von 1975 beruhen. Sie verletzten weder das gesetzliche Eigentumsrecht noch das geltende Gleichheitsgebot, hieß es. Die Fristen seien insbesondere unter Berücksichtigung der Unterbrechung der Verjährung während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft so lang bemessen, dass auch die von NS-Unrecht Betroffenen eine faire Chance hätten, ihre Ansprüche noch rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung geltend zu machen.
Eine Revision ließ der Senat nicht zu. Weil der Streitwert umgerechnet 30.000 Euro beträgt, ist eine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof möglich, wie ein Gerichtssprecher dem epd auf Anfrage mitteilte. epd