Demonstrationen

Grenzen des Sagbaren

Rechtsanwalt Patrick Heinemann Foto: Bernd Schumacher

Herr Heinemann, »From the river to the sea, Palestine will be free« wurde in den 60er-Jahren von der PLO geprägt, die den Staat Israel zerstören will. Ein Palästina vom Jordan bis zum Mittelmeer kann es nur geben, wenn der Staat Israel ausgelöscht wird. Damit wird dem jüdischen Staat das Existenzrecht abgesprochen. Kann man die Parole eigentlich anders verstehen als einen Angriff auf das Existenzrecht Israels?
Man kann, wenn man will. So jedenfalls beurteilen das viele Verwaltungsgerichte in Deutschland. Dabei gehen sie von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Meinungsfreiheit aus. Die sagt, dass man bei verschiedenen Deutungen und Interpretationen einer Aussage im Zweifel diejenige bei der rechtlichen Beurteilung zugrunde legen muss, die zulässig ist.

Welche Rolle spielt der Kontext bei der Interpretation einer Aussage?
Der Kontext einer Aussage ist immer wichtig, weshalb sich die Frage stellt: Erteilt das Bundesverfassungsgericht mit dieser Rechtsprechung den Menschen letztendlich absolute Narrenfreiheit, indem sie den Kontext weitgehend ausblendet und von verschiedenen möglichen Interpretationen jedes Mal eine zugrunde legen muss, die eigentlich völlig abwegig ist? Ich glaube, da liegt ein Missverständnis bei den Verwaltungsgerichten vor. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts meint, dass man bei der Beurteilung einer Aussage immer aus lebensnahen, möglichen Interpretationen die zulässige auswählen muss – und nicht aus unmöglichen Interpretationen.

Welche wohlwollende Interpretation halten Sie für denkbar?
»From the river to the sea, Palestine will be free« impliziert ein Ergebnis, bei dem es keinen Staat Israel gibt. Ich denke, an dieser Auslegung kommt man nicht vorbei. Die Frage, mit der sich auch die Gerichte beschäftigen, ist, wie dieses Ziel erreicht wird: politisch oder durch Gewalt? Da kommt es wieder stark auf den Kontext an. Wenn wir auf die Massaker der Hamas oder die Position vieler palästinensischer Organisationen schauen, fällt es mir schwer zu sagen, dass die Parole gewaltfreie Mittel impliziert. Von interessierter Seite wird aber versucht, »From the river to the sea« wie eine »Dog Whistle« zu benutzen. Immer dann, wenn jemand darauf hinweist, dass die Parole strafbar oder antisemitisch ist, heißt es von denen, die sie rufen, dass alles ganz anders gemeint sei. In Wirklichkeit wissen die Leute aber, was sie sagen wollen.

In Bremen dürfen Demonstranten nicht »From the river to the sea« rufen, aber Plakate hochhalten, auf denen der Staat Israel mit palästinensischen Farben übermalt ist. Läuft das nicht auf dasselbe hinaus?
In beiden Fällen könnte man so antworten, wie es die hessische Justiz in Bezug auf die Parole getan hat, nämlich, dass die Wahl der Mittel offen ist und es sich deshalb um eine zulässige Meinung handelt. Diesen Kniff könnte man aber im Prinzip auf die Parole und das Plakat anwenden, insofern ist die Entscheidung in der Tat nicht ganz konsequent.

Wie kann die Parole in Hessen erlaubt sein, während sie in Bremen verboten ist? Bräuchte es nicht eine einheitliche Rechtsprechung?
Das ist ein völlig normaler Prozess. Wir haben es mit einem Sachverhalt zu tun, der insofern neu ist, als dass die Gewalt im Nahen Osten in bisher nicht da gewesenem Ausmaß auch zu uns herüberschwappt. Wir müssen uns erstmals vertieft mit der Frage beschäftigen, inwiefern »From the river to the sea« strafbar ist, da kommen verschiedene Gerichte zu verschiedenen Ergebnissen. Es wird sich dann erst langsam eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Rechtsprechung herausbilden.

Warum ist es erlaubt, »Kindermörder Israel« zu rufen?
Solange ich dabei niemanden individuell meine, ist das keine Beleidigung. Ich darf in Deutschland auch finden, dass Soldaten Mörder sind, ich darf es nur nicht einem einzelnen Soldaten vorwerfen. Üble Nachrede muss immer auf konkrete Individuen bezogen sein. In dieser Pauschalität ist »Kindermörder Israel« eine sehr unappetitliche, aber zulässige Meinungsäußerung. Bei diesen ganzen Straftatbeständen, insbesondere bei der Volksverhetzung, haben wir es mit Einschränkungen der Meinungsfreiheit zu tun. Daher gibt es dort die sogenannte Wechselwirkungslehre des Bundesverfassungsgerichts. Vorschriften, die die Meinungsfreiheit einschränken, müssen im Zweifel für die Meinungsfreiheit ausgelegt werden, weil sie ein sehr hohes Gut ist.

Welche Rolle spielt der Schutz von Leben in der Beurteilung, welche Parole verboten wird und welche nicht? Erst am Freitag wurde einem Juden in Berlin mit den Worten »Free Palestine« die Hand gebrochen.
Der Angriff zeigt, dass es bei Menschen, die in Deutschland Palästinenser unterstützen, durchaus auch antisemitische Motive geben kann. Denn Juden in Deutschland sind ja nicht für das verantwortlich, was der Staat Israel tut. Der deutsche Staat hat einen grundgesetzlichen Schutzauftrag für das Leben aller Menschen in diesem Land, und zwar unabhängig von deren Religion oder Ethnie. Hasserfüllte Parolen selbst töten keine Menschen, schaffen aber ein Klima, in dem es zu physischer Gewalt kommen kann. Das Schutzgut, das dann verletzt ist, nennt die Rechtswissenschaft den öffentlichen Frieden. Das Existenzrecht Israels als Staatsräson halte ich persönlich für wichtig. Es aber als Rechtsgut zu etablieren, dürfte dagegen nicht so leicht sein. Antisemitische Motive spielen dann aber durchaus eine Rolle bei der Strafzumessung.

Mit dem Juristen und Mitglied im Verfassungsrechtsausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer sprach Nils Kottmann.

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