Meinung

Ein Bumerang für Karim Khan

Chefankläger Karim Khan (M.) Foto: picture alliance / newscom

Es ist ein aufsehenerregender Beschluss: Am Donnerstag hob die Berufungskammer des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) die Entscheidung einer sogenannten Vorverfahrenskammer des Gerichts aus dem November 2024 auf, mit der diese eine Zuständigkeit des IStGH für die strafrechtliche Verfolgung israelischer Staatsbürger bejaht hatte.

Der Beschluss bezieht sich indes nicht unmittelbar auf die bekannten Haftbefehle gegen Premierminister Netanjahu und Ex-Verteidigungsminister Gallant. Es geht in diesem von Israel eigens angestrengten Verfahren nur um die Grundsatzfrage der Zuständigkeit des IStGH.

Israel ist dem Römischen Statut nie beigetreten

Stellt man sich den IStGH als Schiedsgericht für die Bürger seiner Mitgliedsstaaten vor, fragt sich, wie er für sich in Anspruch nehmen kann, auch über die Bürger von Nichtmitgliedern zu urteilen; das ist ein massiver Eingriff in die Souveränität jedes Staates, aber vor allem eines Landes mit einer unabhängigen Justiz. Israel ist dem Römischen Statut zur Gründung des IStGH ebenso wenig beigetreten wie zum Beispiel die USA. Israel könne, so meinte die Vorverfahrenskammer im November 2024 allerdings, seine Bedenken in einem späteren Strafverfahren adressieren - also letztlich nach der Verhaftung der beiden Spitzenpolitiker.

Entweder hat der IStGH-Chefankläger seine Befugnisse überschritten oder ist vor internationalem Druck »eingeknickt«.

Ein politisch zumindest von IStGH-Chefankläger Karim Khan gewollter Erfolg, der jetzt dahin ist: Mit den Argumenten Israels müsse sich die Vorverfahrenskammer erneut und in »ausreichendem« Maße auseinandersetzen. Gleichzeitig könne sie selbst entscheiden, ob sie die Haftbefehle suspendieren wolle.

Eine eigene Entscheidung über diese Haftbefehle wollte die Berufungskammer nicht treffen. Diese Frage ist hochpolitisch. Denn Israel stützt sich nicht nur auf seine fehlende Mitgliedschaft - sondern ein ganzes politisches Minenfeld an juristischen Argumenten. Dazu gehört die delikate Frage, ob ein Staat wie »Palästina«, dessen Existenz völkerrechtlich nicht gesichert ist, irgendwelche Rechte auf den IStGH übertragen konnte -  und das, obwohl seine Vertreter Fragen der Jurisdiktion in den Osloer Verträgen bilateral mit Israel abschließend geregelt hatten.

Gegen die Haftbefehle laufen Beschwerdeverfahren

Über die Haftbefehle laufen dem Vernehmen nach eigene Beschwerdeverfahren, unter Beteiligung des prominenten amerikanischen Juristen Alan Dershowitz etwa. Werden die Haftbefehle in jenem Prozess aufgehoben, bedeutet das nicht automatisch ein Ende des jetzt entschiedenen Verfahrens.

Beinahe gleichgültig, wie das Ergebnis lautet: Die Reputation des IStGH wird leiden, denn entweder hat er seine Befugnisse überschritten oder ist vor internationalem Druck »eingeknickt«. Die politische Instrumentalisierung des Gerichtshofs durch einen umstrittenen Chefankläger droht also einmal mehr zum Bumerang zu werden.

Der Autor ist Jurist und lebt in Berlin.

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