Berlin

Eilantrag abgelehnt

Verwaltungsgericht Berlin Foto: dpa

Berlin

Eilantrag abgelehnt

Berliner Verwaltungsgericht: nicht zuständig für innerkirchliche Konflikte

 21.06.2013 12:59 Uhr

Die heftig zerstrittene Jüdische Gemeinde in Berlin kann ihren Konflikt über die Beleihung eines gemeindeeigenen Grundstückes vorerst nicht gerichtlich klären lassen. Das Verwaltungsgericht Berlin wies am Donnerstag einen Eilantrag von Mitgliedern der Opposition im Gemeindeparlament ab, wie das Gericht am Freitag mitteilte.

Begründet wurde die Entscheidung mit der Feststellung, dass Verwaltungsgerichte für die Schlichtung innerkirchlicher Konflikte nicht zuständig seien. Nach den weiterhin gültigen Bestimmungen der Weimarer Reichsverfassung sei es Sache der Religionsgemeinschaften, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln.

Opposition Die Opposition im Gemeindeparlament wollte mit ihrem Antrag erreichen, dass das Grundstück nicht wie geplant beliehen werden kann. Dies hatte die Repräsentantenversammlung mit den Stimmen der regierenden Koach-Gruppe rund um den Vorsitzenden Gideon Joffe im Mai entschieden. Schon seit mehreren Monaten gibt es Streit in der Jüdischen Gemeinde.

In einer ersten Reaktion sagte der führende Antragsteller Sergey Lagodinsky: »Das ist ein schwerer Schlag für unser Selbstverständnis als demokratiebwusste Bürger der Bundesrepublik«. Lagodinsky ist selbst Mitglied im Gemeindeparlament und betonte, mit der Entscheidung lasse »uns die deutsche Justiz gerade in einer der schwersten Phase der Gemeinde-Geschichte im Regen stehen und erteilt einem hoch umstrittenen Vorsitzenden einen Persilschein für seine Gebaren. Nicht nur für die Vergangenheit, sondern auch für die Zukunft«.

Der Vorstand der Jüdischen Gemeinde begrüße die Entscheidung des Gerichts, sagte Gemeindesprecher Ilan Kiesling. »Gleichzeitig ist es bedauerlich, dass sich Repräsentanten bei gemeindeinternen Unstimmigkeiten an staatliche Gerichte wenden, aber ihrerseits Sitzungen des Gemeindeparlaments boykottieren.«

Die Kritiker werfen Joffe Misswirtschaft und Intransparenz vor und fordern den Rücktritt des Vorsitzenden. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden. epd/ja

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