NS-Urteil

Reichstag, Rauch und Revision

von Sven Felix Kellerhoff

»Was damals Recht war, kann heute nicht Unrecht sein.« Dieses dem einstigen Ministerpräsidenten von Baden-Württemberg Hans Filbinger zugeschriebene Wort ist spätestens seit dem 25. August 1998 obsolet: Mit dem »Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege« wurden alle Urteile aufgehoben, die »unter Verstoß gegen elementare Gedanken der Gerechtigkeit nach dem 30. Januar 1933« ergangen sind. Zuständig sind die Staatsanwaltschaften; es findet keine neue Beweisaufnahme statt. Die Tatsache der Anwendung von NS-Unrecht genügt, ein Strafurteil aufzuheben.
Doch das wohl prominenteste Urteil, das das Reichsgericht während der Nazi-Herrschaft erließ, ist erst mehr als neun Jahre nach dem Erlass dieses überfälligen Gesetzes aufgehoben worden: Am 23. Dezember 1933 verhängte das damals höchste deutsche Gericht das Todesurteil gegen den niederländischen Kommunisten Marinus van der Lubbe. Jetzt, wenige Wochen vor dem 75. Jahrestag der Brandstiftung im Berliner Reichstag am 27. Februar 1933, hat die Bundesanwaltschaft diesen Schuldspruch formal aufgehoben. Das Todesurteil wurde für ungültig erklärt, weil es durch die Anwendung zweier nicht rechtsstaatsgemäßer Regelungen zustande gekommen war. Zuerst war am Tag nach der Brandstiftung und der Festnahme van der Lubbes am Tatort die »Reichstagsbrandverordnung« erlassen worden. Sie legte fest, dass mit lebenslanger Haft bewehrte Straftaten wie eben auch Brandstiftung in besonders schwerem Fall mit dem Tode bestraft werden sollten.
Doch auch nach dieser Regelung hätte Marinus van der Lubbe nicht zum Tode verurteilt werden dürfen, denn diese Strafverschärfung erfolgte erst nach der Tat. Entsprechend dem Rechtssatz »Nulla poena sine lege« waren aber rückwirkende Strafverschärfungen unzulässig. Deshalb erließ das Reichskabinett Ende März 1933 ein zusätzliches Gesetz, das einzig auf van der Lubbe zielte. Danach konnten die Strafverschärfungen aus der Reichstagsbrandverordnung auch auf Taten angewendet werden, die zwischen dem 30. Januar und dem 28. Februar 1933 begangen worden waren.
Allerdings hat die Bundesanwaltschaft keine Entscheidung in der Sache getroffen. Eine Verhandlung über die seit einem Dreivierteljahrhundert umstrittene Frage der Täterschaft am Reichstagsbrand hat nicht stattgefunden. Sie ist die am heftigsten debattierte Streifrage der neueren deutschen Geschichte: War es van der Lubbe allein? Waren es die deutschen Kommunisten? Oder lag es nicht am nächsten, in den Nutznießern der Brandstiftung, den Nazis, die Schuldigen zu sehen?
Unzählige Bücher, Aufsätze und Zeitungsartikel befassen sich mit der Täterschaft am Reichstagsbrand. Dabei liegt die Lösung, wie sie sich aus den seit Anfang der 90er-Jahre im Bundesarchiv zugänglichen Ermittlungsakten der damaligen politischen Polizei ergibt, für die meisten Historiker auf der Hand: Marinus van der Lubbe war ein Einzeltäter.
Ist es eine Verharmlosung der NS-Verbrechen, auf seiner Alleintäterschaft zu bestehen? Natürlich nicht. An den Verbrechen Hitler-Deutschlands, am Holocaust, am Vernichtungskrieg der Wehrmacht, am Elend der Zwangsarbeiter ändert sich nichts, sollte eine einzelne Tat ausnahmsweise zu Unrecht den Nazis zugeschrieben worden sein. Der historischen Wahrhaftigkeit dagegen dient es, Marinus van der Lubbe und sein Geständnis ernst zu nehmen. Das Urteil gegen ihn ist aufgehoben. Aber ein Freispruch ist das nicht.

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