Gasa-Krieg

Angriff und Verteidigung

von Hannes Stein

In dem gegenwärtigen Konflikt wird Israel »Unverhältnismäßigkeit« vorgeworfen. Das wirft die Frage auf, wie denn eine »verhältnismäßige« Antwort aussähe. Das Kriegsvölkerrecht ist hier eindeutig. Es bedeutet in der Hager Landkriegsordnung und in den Genfer Konventionen zweierlei: erstens das »ius ad bellum« (das »Recht zum Krieg«), zweitens das »ius in bello« (das »Recht im Krieg«). Es geht also um die Frage, wann ein Staat in einen militärischen Konflikt eintreten darf und darum, welche Verbindlichkeiten innerhalb einer militärischen Auseinandersetzung gelten sollen.
Das »ius ad bellum« besagt Folgendes: Wenn Staat A eine militärische Aggression gegen Staat B begeht, erwirbt der Angegriffene dadurch sofort das Recht, einen umfassenden Krieg gegen den Aggressor zu führen. Er erhält durch den Angriff des Staates A sozusagen Carte blanche, um dort sämtliche militärischen Einrichtungen zu zerstören. Übrigens gilt dies auch dann, wenn nicht die regulären Streitkräfte des Staates A jenen Angriff ausgeführt haben, sondern irreguläre Verbände, die sich auf seinem Territorium aufhalten. Wenn also – um ein absurdes Beispiel zu wählen – dänische Terroristen Raketen auf Lübeck abfeuern würden, weil sie der Meinung sind, dass Schleswig-Holstein ewig und unverbrüchlich Teil des Königreichs Dänemark sei, und die dänische Regierung jene Terroristen frei gewähren ließe, dann hätte die Bundeswehr das Recht erworben, sämtliche Militäranlagen in Dänemark zu bombardieren. Es genügt, dass eine einzige Rakete vor dem Holstentor landet, damit sie ihre Gegenoffensive beginnen darf. Niemand hätte das Recht, der deutschen Luftwaffe Einhalt zu gebieten, bevor sie ihr militärisches Ziel – die Niederwerfung des Aggressors – erreicht hat.
Was bedeutet dann aber »Unverhältnismäßigkeit«? Wenn bei der Gegenwehr auf Zivilisten gezielt wird. Dafür gibt es kriegsvölkerrechtlich keine Entschuldigung – das regelt das »ius in bello«. Gleiches gilt für Einrichtungen, die der Zivilbevölkerung ein Weiterleben ermöglichen: Wasserwerke, Elektrizitätswerke, Krankenhäuser. Auch religiös genutzte Gebäude (Kirchen, Synagogen, Moscheen) dürfen nicht angegriffen werden, es sei denn, diese würden für militärische Zwecke missbraucht. Zum Schutz der Zivilbevölkerung dient auch Artikel 58 der Genfer Konvention: »Die Konfliktparteien sollen im größtmöglichen Maße (...) dafür Sorge tragen, dass die Zivilbevölkerung, individuelle Zivilisten und zivile Objekte, die sich unter ihrer Kontrolle befinden, aus der Nähe militärischer Ziele entfernt werden; sie sollen es vermeiden, militärische Ziele in oder nahe bei dicht besiedelten Gebieten unterzubringen; und sie sollen die notwendigen Voraussetzungen schaffen, um die Zivilbevölkerung, individuelle Zivilisten und Zivil- objekte, die sich unter ihrer Kontrolle befinden, vor den Gefahren zu schützen, die von militärischen Operationen herrühren.«
Neben dem Kriegsvölkerrecht gibt es auch noch die UNO-Konvention gegen den Völkermord. Diese ist rein intentional gedacht: Bei der Tat zählt also nur die Absicht. Wenn eine Organisation, die sich die totale Auslöschung eines gegnerischen Kollektivs zum Ziel gesetzt hat, auch nur einen einzigen Menschen umbringt – etwa durch eine Kassamrakete –, ist damit schon der Straftatbestand des Genozids erfüllt. Der Weltgemeinschaft ist damit die Aufgabe gestellt, jene Organisation zur Strecke zu bringen und ihre Anführer vor Gericht zu stellen.

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